Ro 2023/07/0003 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug Betriebsmittel verliert, macht dieses noch nicht zum Abfall. Die Abfalleigenschaft ist nämlich dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (VwGH 30.9.2010, 2008/07/0170).