JudikaturVwGH

Ra 2020/07/0119 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. März 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. September 2020, Zl. LVwG-152581/13/WP/MH, betreffend Verpflichtung zum Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hartkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. September 2020 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber im Beschwerdeverfahren gemäß § 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 dazu, dessen Objekt auf einem bestimmten Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H anzuschließen, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung nicht zuließ.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Der Revisionswerber verband mit seiner außerordentlichen Revision den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei er (u.a.) ein Vorbringen zu dem ihm aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsenden unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG erstattete.

4 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 räumte der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde die Gelegenheit ein, zum Aufschiebungsantrag des Revisionswerbers Stellung zu nehmen.

5 Die belangte Behörde teilte im Rahmen ihrer Revisionsbeantwortung mit, aus ihrer Sicht stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen.

6 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 17. März 2021

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