Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der K W, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Thal, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. März 2025, Zl. LVwG 53.27 3234/2024 10, betreffend Abweisung eines Antrags auf Neuregulierung nach dem Steiermärkischen Einforstungs Landesgesetz 1983 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.Ing. Mag. Ä P und 2. F P, beide vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte dieses Revisionsfalles wird auf den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2023, Ra 2022/07/0203 bis 0204, verwiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 19. Juli 2024, mit dem der Antrag der einforstungsberechtigten Revisionswerberin vom 29. Juli 2020, gerichtet auf Neuregulierung des mit einer näher genannten, in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft verbundenen Weiderechtes auf einer näher bezeichneten, zu 9/10 Anteilen bzw. zu einem 1/10 Anteil im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft, basierend auf dem Regulierungsvergleich Nr. 1297 vom 31. Dezember 1869 sowie einem rechtskräftigen agrarbehördlichen Bescheid aus dem Jahr 1995, durch Zuregulierung von Neuweltkameliden als neue Viehgattung, nach dem Steiermärkischen Einforstungs Landesgesetz 1983 (StELG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Gestützt auf von der belangten Behörde eingeholte Gutachten mehrerer Fachrichtungen wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Neuregulierung gegenständlich nicht vorlägen, weil die belasteten Flächen für die Viehgattung der Neuweltkameliden (Lamas und Alpakas) insgesamt untauglich seien. Dies ergebe sich aus den natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten im belasteten Gebiet, das größtenteils ein von Lawinengräben und Wildbächen durchzogenes Waldweidegebiet überwiegend im Schutzwald sei, in Zusammenschau mit dem durch einen (im Vergleich zum urkundlichen Vieh) erhöhten negativen Einfluss auf den im belasteten Gebiet bestehenden forstlichen Bewuchs durch Verbiss und durch Schälen, wodurch die vorhandene Naturverjüngung beseitigt und eine nachhaltige Schutzwaldbewirtschaftung und erhaltung gefährdet sei (wobei ein Sichern der Verjüngung durch Verpflockung nicht tauglich sei). Bei einem Auftrieb von Neuweltkameliden würde die vorhandene natürliche Waldverjüngung stark zurückgedrängt oder gänzlich ausfallen, sodass die damit einhergehende Unterbrechung der kontinuierlichen natürlichen Verjüngung des Schutzwaldes die dauerhafte Erbringung der Schutz- und Wohlfahrtswirkung beeinträchtige.
Von der Revisionswerberin sei stets ausschließlich die unentgeltliche Überlassung einer (näher genannten) Liegenschaft angestrebt worden, die sich jedoch nicht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien befinde, sodass dort die Festlegung des belasteten Gebiets im Rahmen der Neuregulierung ausscheide. Ferner sei von der Revisionswerberin selbst keine andere in Frage kommende Liegenschaft aufgezeigt worden.
Eine Trennung von Wald und Weide im Sinne des § 24 StELG und die Umwandlung von Waldboden in Weideboden seien gegenständlich schon deshalb keine Option, weil aufgrund der natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten im bereits beschriebenen belasteten Gebiet eine solche Wald Weide Trennung ungeeignet sei und andere Flächen auch von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt worden seien.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2023/07/0019, mit weiteren Judikaturnachweisen).
9 In der vorliegenden Revision wird unter Punkt 3. („Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“) zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Verwaltungsgericht halte selbst fest, dass basierend auf der hg. Rechtsprechung (genannt wird VwGH 17.12.2008, 2008/07/0136) die Umwandlung von Wald- in Weideboden nicht nur als mögliches, sondern als anzustrebendes Ergebnis vorgesehen sei. Weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten sich ernsthaft mit dieser im Sinn der Verbesserung der Agrarstruktur anzustrebenden Wald Weidetrennung auseinandergesetzt. Unmittelbar anschließend beantragt die Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge „die nachstehende angeführte Revision“ zulassen.
Danach jedoch nach wie vor im genannten Abschnitt 3. betreffend die „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ folgen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ zunächst ebenfalls Ausführungen zur Frage einer Wald Weide Trennung, gefolgt von Vorbringen zu einer behaupteten „Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes“ sowie dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe gegen die Verhandlungspflicht, den Unmittelbarkeitsgrundsatz, den Grundsatz des Parteiengehörs und die Manuduktionspflicht verstoßen.
Im daran anschließenden Abschnitt 4. (Anträge) der Revision wird (erneut) beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Zulässigkeit der Revision überprüfen und die Revision zulassen. Danach folgen weitere Anträge.
10 Es kann dahinstehen, ob damit dem erwähnten Erfordernis der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsbegründung überhaupt entsprochen wird. Geht man nämlich davon aus, dass sich die Zulässigkeitsausführungen auf die einleitenden Darlegungen des dritten Abschnitts der Revision betreffend ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Judikatur im Zusammenhang mit der Frage einer Wald Weide Trennung beschränken (und somit das im Abschnitt 3. der Revision nach der Überschrift „Revisionsgründe“ erstattete Vorbringen ausschließlich Ausführungen zur Begründetheit der Revision enthalten soll), vermag die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
11 Zum einen legt die Revisionswerberin mit dem genannten Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret dar, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihr ins Treffen geführten hg. Entscheidung (VwGH 17.12.2008, 2008/07/0136) gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 9.7.2024, Ra 2024/07/0162, mwN).
12 Zum anderen wird mit dem im Ergebnis einen Begründungsmangel behauptenden Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht „ernsthaft“ mit der im Sinn der Verbesserung der Agrarstruktur anzustrebenden Wald Weidetrennung auseinandergesetzt, weder ein konkreter Bezug zur vorliegenden Rechtssache im Sinn der bereits zitierten hg. Judikatur hergestellt, noch die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels aufgezeigt (vgl. dazu VwGH 14.5.2024, Ra 2024/07/0139 bis 0141, mwN).
13 Wollte die Revisionswerberin hingegen die gesamten im Abschnitt 3. der Revision erstatteten Ausführungen als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision verstanden wissen, ist zu beachten, dass sie darauf in den weiteren Revisionsausführungen nicht mehr zurückkommt. Die Zulässigkeit der Revision kann mit diesen Darlegungen bereits deshalb nicht begründet werden (vgl. VwGH 27.8.2024, Ra 2024/07/0173, mwN; vgl. auch VwGH 27.6.2024, Ro 2024/07/0003, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 31. Juli 2025