Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Dezember 2013, Zl. U-30.364/33, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0024 protokollierten Revision (gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 aufgetragen, den auf bestimmten Grundstücken abgelagerten Steinschleifschlamm im Ausmaß von ca. 1.600 t binnen festgesetzter Frist zu entfernen und der Behörde einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen.
Den mit der Revision gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die beschwerdeführende Partei zunächst damit, dass keine der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen oder zu befürchtenden Nachteile Dritter bestünden.
Zu dem mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil brachte die beschwerdeführende Partei vor, dadurch würden die seit 2007 von ihr unternommenen Bemühungen um die Herstellung eines behördlich bewilligten Lagerplatzes zunichte gemacht, wodurch zum einen die "bisherigen Herstellungskosten" frustriert wären, zum anderen mit der Entfernung und Entsorgung des eingebrachten Schüttmaterials "neue Kosten" verursacht würden.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0057, mwN).
Mit seinem Vorbringen im Aufschiebungsantrag legt der Beschwerdeführer allerdings einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht konkret dar, sodass dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden konnte. Wien, am 6. Februar 2014