Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bundeskanzlers als Stammzahlenregisterbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2024, W252 2247518-1/11E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: C W), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde. Begründend brachte er vor, die damalige Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort habe ihn durch die Verarbeitung seiner Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Eintragung in das ERsB gestellt und sei immer im Zentralen Melderegister (ZMR) gemeldet gewesen. Es gebe daher keine Rechtsgrundlage für die Eintragung und die Datenverarbeitung. Zudem sei der Mitbeteiligte nicht über die Eintragung in das ERsB gemäß Art. 14 DSGVO informiert worden und dadurch in seinem Recht auf Information verletzt worden.
2 Mit Bescheid vom 16. September 2021 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Spruchpunkte 1. bis 3. lauteten:
„1. Der Beschwerde vom 20.05.2020 wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die BundesministerIn für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (bis 17.07.2022) bzw die BundesministerIn für Finanzen (ab 18.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde den Beschwerdeführer bis zum 27.07.2023 im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, indem sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) verarbeitet haben.
2. Der Beschwerde vom 20.05.2020 wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information stattgegeben und festgestellt, dass die BundesministerIn für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (bis 17.07.2022) bzw BundesministerIn für Finanzen (ab 18.07.2022) als Stammzahlenregisterbehörde ihre Informationspflicht gemäß Art 14 DSGVO verletzt hat.
3. Die Beschwerde vom 24.09.2020 wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wird als unbegründet abgewiesen.“
4 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, das ERsB sei bis zum 10. Juli 2020 als öffentliches Register, allgemein abrufbar unter www.ersb.gv.at geführt worden. Dieser Zugangspfad sei am 7. Mai 2020 gesperrt worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten neben den Betroffenen selbst nur Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und deren gesetzliche Interessenvertretungen Zugriff gehabt. Seit dem 28. Juli 2023 sei das ERsB wieder öffentlich abrufbar.
6 Der Mitbeteiligte sei bis zum 27. Juli 2023 mit seinem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Adresse im ERsB unter näher genannter Ordnungsnummer eingetragen gewesen. Der Mitbeteiligte sei im ZMR unter näher genannter ZMR-Zahl eingetragen.
7 Der Mitbeteiligte habe keinen Antrag auf Eintragung in das ERsB gestellt. Er habe am 19. Mai 2020 von seiner Eintragung im ERsB erfahren. Die Eintragung im ERsB sei nach Ansicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erforderlich gewesen, um in einem elektronischen Verfahren unterscheiden zu können, ob eine natürliche Person in Privatangelegenheiten agiere oder unternehmerisch tätig sei. Sie habe die Datenverarbeitung auf den Erlaubnistatbestand der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz (E-GovG) gestützt.
8 Der Mitbeteiligte verfüge zumindest seit Erhebung der Datenschutzbeschwerde über die Informationen des Art. 14 DSGVO und kenne somit Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie Zweck, Kategorie, Empfänger der Daten bzw. der Datenverarbeitung und sei sich seiner Rechte (iSd. Art. 14 Abs. 2 DSGVO) bewusst.
9 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht-soweit für das Revisionsverfahren relevant-aus, grundsätzlich habe das Verwaltungsgericht die Sach-und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden. Allerdings wäre eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bereits dadurch verwirklicht, dass Daten für einen begrenzten Zeitraum unrechtmäßig verarbeitet würden. Durch eine Löschung bzw. eine Änderung der Rechtslage könne eine Rechtsverletzung zwar beendet werden, jedoch wirke dies nicht auf den Zeitraum bis zur Löschung bzw. Änderung der Rechtslage zurück. Seitdem die Novelle des E-GovG (BGBl. I Nr. 119/2022), insbesondere betreffend § 6 Abs. 4 E-GovG, in Kraft sei, seien die Daten des Mitbeteiligten nicht mehr im ERsB gespeichert. Im vorliegenden Fall sei weiterhin über die Verarbeitung bis zum 27. Juli 2023 zu entscheiden.
10 Die datenschutzrechtliche Verantwortlicheneigenschaft der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ergebe sich aus § 7 Abs. 1 E-GovG in Verbindung mit § 1 Ergänzungsregisterverordnung 2009 (ERegV 2009), wonach die Stammzahlenregisterbehörde das Ergänzungsregister zu führen habe. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) müsse grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Verarbeitung und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätzen in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen. Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthalte Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen.
11 In der Stellungnahme vom 10. August 2020 habe die damalige Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht gezogen. Es stehe fest, dass eine Einwilligung des Mitbeteiligten zur Verarbeitung nicht vorgelegen sei. Auch sei die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie aus lebenswichtigen Interessen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO) nicht erforderlich gewesen. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO könne von Behörden als Rechtfertigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht herangezogen werden (Art. 6 Abs. 1 letzter Satz DSGVO).
12 Vor diesem Hintergrund kämen nur Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO als Rechtfertigung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten infrage. Dabei sei zu beachten, dass die in Art. 6 Abs. 1 lit. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen seien, da sie dazu führen könnten, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig sei.
13 Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO bis zum 27. Juli 2023 führte das Verwaltungsgericht des Weiteren aus, diese Bestimmung setze eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts voraus. Die rechtliche Verpflichtung müsse unmittelbaren Bezug zur Datenverarbeitung aufweisen und gerade die zu erfüllende Rechtspflicht begründen, also eine Verarbeitungspflicht anordnen.
14 § 6 Abs. 4 E-GovG in der Fassung bis zum 27. Juli 2023 habe vorgesehen, dass Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen seien noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssten, auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 EGovG auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung im Ergänzungsregister einzutragen seien. Das Ergänzungsregister sei getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt worden. Dahingehend übereinstimmend führe § 1 ERegV 2009 aus, dass die Stammzahlenregisterbehörde das Ergänzungsregister für Betroffene führe, die weder im ZMR eingetragen seien, noch im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragen sein müssten. Betroffene natürliche Personen würden im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) geführt, alle anderen Betroffenen im ERsB.
15 Aufgrund des eindeutigen Wortlautes sei erkennbar, dass eine Verarbeitung in einem Ergänzungsregister erst dann möglich sei, wenn der Betroffene weder im Melderegister einzutragen sei noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen werden müsse.
16 Im gegenständlichen Fall sei der Mitbeteiligte im ZMR eingetragen. Schon vor diesem Hintergrund scheide eine Eintragung in ein Ergänzungsregister aus. Dies finde seine Deckung in den damaligen Materialien zum E-GovG: „Das Stammzahlenregister der natürlichen Personen ist nur ein virtuelles Register, dessen Einträge nur jeweils im Bedarfsfall kurz zum Zweck der Errechnung erzeugt und sodann sofort wieder gelöscht werden. Für andere Betroffene ist es hingegen auf Dauer eingerichtet, und zwar in Form des Firmenbuches, des zentralen Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für nicht natürliche Personen“ (ErlRV 252 BlgNR 22. GP, 9).
17 Besonders deutlich werde in den Erläuternden Bemerkungen hervorgehoben, wann eine Eintragung in ein Ergänzungsregister zulässig sei (ErlRV 290 BlgNR 23. GP, 4): „Daher soll bei Betroffenen, die natürliche Personen sind, auf das Faktum der Eintragung in das Zentrale Melderegister abgestellt werden. Bei anderen Betroffenen soll weiterhin darauf abgestellt werden, ob diese weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sein müssen.“ Aus dem klaren Gesetzeswortlaut und entsprechenden Ausführungen ergebe sich, dass eine Eintragung eines Betroffenen in das ERsB dann nicht möglich sei, wenn eine Eintragung im ZMR vorliege.
18 Dem rollenbasierten Ansatz der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der auf dem Betroffenenbegriff des § 2 Z 7 E-GovG basiere, wonach einem Menschen mehrere Identitäten zukommen könnten, je nachdem, ob jemand in seiner privaten oder wirtschaftlichen Eigenschaft auftrete, könne nicht gefolgt werden. So ergeben sich bereits aus der Präambel/Promulgationsklausel der Ergänzungsregisterverordnungen, dass diese Verordnungen insbesondere aufgrund des § 6 Abs. 4 E-GovG erlassen worden seien. § 6 Abs. 4 E-GovG enthalte im Vergleich zu § 2 Z 7 E-GovG nur einen, auf weder im ZMR, noch im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragene Personen abstellenden Betroffenenbegriff. Der rollenbasierte Ansatz der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gehe erst aus den umfassenden Änderungen des E-GovG (BGBl. I Nr. 119/2022, in Kraft getreten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung [27. Juli 2022]) sowie den dazugehörigen Erläuterungen (ErlRV 1443 BlgNR 27. GP, 1 ff), hervor. Die Materialien könnten allerdings immer nur zur Auslegung des Gesetzes, dessen Vorarbeiten sie seien, herangezogen werden. Auf Absichten bei der Erlassung eines früheren Gesetzes könne daraus nicht geschlossen werden.
19 Die Eintragung des Revisionswerbers scheitere somit bereits an seiner Eintragung im ZMR. Die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im ERsB könne daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt werden.
20 Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO bis zum 27. Juli 2023 führte das Verwaltungsgericht aus, nach dieser Bestimmung sei eine Verarbeitung rechtmäßig, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO stehe im engen Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthielten. Art. 6 Abs. 3 DSGVO stelle klar, dass die Verarbeitung auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten beruhen müsse, dem der Verantwortliche unterliege, und dass die betreffende Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müsse (Hinweis auf EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms und andere, Rn. 127 f sowie Erwägungsgrund 45). Erfolge die Verarbeitung durch den Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung oder sei die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, müsse hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedsstaates bestehen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten präzisiert werden. Insofern könnten die Aufgaben bzw. die Befugnisse des Verantwortlichen durch die Rechtsgrundlage begrenzt werden.
21 In § 6 Abs. 4 E-GovG würden die Aufgaben und Befugnisse derart umschrieben, dass Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen seien, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssten, auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 E-GovG auf Anregung einer anderen Stelle der Datenanwendung im Ergänzungsregister einzutragen seien. Aufgaben und Befugnisse, die über den äußerst möglichen Wortsinn der Regelung hinausgingen, kämen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nicht zu. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im ERsB sei somit nicht möglich, da er bereits im ZMR eingetragen sei. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im ERsB könne daher auch nicht auf die Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gestützt werden.
22 Zum Ergebnis führte das Verwaltungsgericht aus, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten bis zum 27. Juli 2023 im ERsB durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort könne auf keine gültige Rechtsgrundlage gestützt werden, womit die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Mitbeteiligten bis zum 27. Juli 2023 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der Beschwerde sei daher stattzugeben gewesen.
23 Zur Informationspflicht gemäß Art. 14 DSGVO führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte bringe in seiner Beschwerde vor, dass die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ihn in seinem Recht auf Information verletzt habe, da er zu keinem Zeitpunkt über die Verarbeitung informiert worden sei. Die Information hätte spätestens mit Wirksamwerden der Bestimmungen der DSGVO am 25. Mai 2018 erteilt werden müssen. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sei somit ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe diesbezüglich ausgeführt, dass der Mitbeteiligte bereits über die Informationen verfüge bzw. die Rechtsverletzung saniert worden sei, und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Dem sei aber nicht zu folgen.
24 Die Regelung zur Informationspflicht in Art. 14 DSGVO erfordere ein aktives Handeln des Verantwortlichen ohne vorangehenden Antrag der betroffenen Partei.
25 Wie der-näher genannten-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen sei, könne eine Verletzung der Informationspflicht nicht-wie von der belangten Behörde ausgeführt-nachträglich beseitigt werden. Die Informationen nach Art. 14 DSGVO hätten-wie der Mitbeteiligte zutreffend ausführe-spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO (25. Mai 2018) erteilt werden müssen. Da der Mitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Verarbeitung seiner Daten im ERsB gewusst habe, scheide eine Anwendung des Art. 14 Abs. 5 DSGVO jedenfalls aus. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort habe durch die Unterlassung der ihr zukommenden Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO den Mitbeteiligten in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerde sei daher diesbezüglich stattzugeben und die Rechtsverletzung festzustellen gewesen.
26 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde sowie der Mitbeteiligte erstatteten Revisionsbeantwortungen. Die belangte Behörde beantragte, der Revision möge stattgegeben werden. Der Mitbeteiligte beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.
27 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
29 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
30 Der Bundeskanzler als Stammzahlenregisterbehörde wendet sich gegen das angefochtene Erkenntnis in vollem Umfang.
31 In der Revision wird zu ihrer Legitimation vorgebracht, gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG bestimmten die Bundes-oder Landesgesetze, wer in anderen als in dem Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben könne. Gemäß § 26 Abs. 3 Datenschutzgesetz (DSG) könnten Verantwortliche des öffentlichen Bereichs Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Mit 1. Mai 2024 seien die zuvor im Bundesministerium für Finanzen angesiedelten „Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen“ in das Bundeskanzleramt (Bundesministeriengesetz [BMG]-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024) übertragen worden.
32 In Abschnitt A Z 30 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG sei der Untertatbestand „Angelegenheiten des E-Governments“ ausdrücklich genannt. Damit falle ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit hinsichtlich des E-GovG und der Stammzahlenregisterbehörde in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers. Der Bundeskanzler als Stammzahlenregisterbehörde sei unzweifelhaft ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs. Der Bundeskanzler als Stammzahlenregisterbehörde bzw. zwischen 18. Juli 2022 und 30. April 2024 der Bundesminister für Finanzen und davor die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort habe Parteistellung im Verfahren vor der Datenschutzbehörde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sei daher zur Erhebung der Revision legitimiert.
33 Gründe, die gegen die Legitimation des Bundeskanzlers als Stammzahlenregisterbehörde zur Erhebung der Revision gemäß § 26 Abs. 3 DSG sprechen, wurden von den Parteien im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
34 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Reichweite des Begriffs des „Betroffenen“ gemäß § 2 Z 7 E-GovG. Für das österreichische E-Government sei Klarheit „beim Betroffenenbegriff“ von großer Bedeutung, da eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Betroffenen eine notwendige Voraussetzung für die Richtigkeit der Anwendung des E-GovG sei.
35 In der Revision wird des Weiteren vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grad der Bestimmtheit, welche die Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e sowie Abs. 3 lit. b DSGVO aufzuweisen habe. Es fehle auch Rechtsprechung zum Grad der Bestimmtheit der Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. Abs. 3 lit. d DSGVO.
36 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ro 2023/04/0021, Rn. 19, mwN).
37 Mit der wiedergegebenen, bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsbegründung der Revision zum Begriff des Betroffenen nach dem E-GovG wird nach Maßgabe dieser Anforderungen schon für sich genommen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
38 Das Verwaltungsgericht prüfte im Revisionsfall, ob die vom Revisionswerber als Verantwortlichem durchgeführte Verarbeitung der Daten des Mitbeteiligten auf Art. 6 Abs. 1 lit. c oder lit. e DSGVO gestützt werden könne. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten im ERsB nicht auf § 6 Abs. 4 E-GovG gestützt werden könne, weil der Mitbeteiligte im ZMR eingetragen sei. Das Verwaltungsgericht verneinte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten des Mitbeteiligten auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO. Dieser Würdigung tritt die Revision mit ihrem Vorbringen zum Grad der Bestimmtheit einer Rechtsgrundlage im Sinne der Art. 6 Abs. 1 lit. c und e iVm Abs. 3 lit. b DSGVO nicht entgegen und lässt mit diesem Vorbringen ebenfalls einen konkreten Bezug zum Revisionsfall vermissen.
39 Im Übrigen liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 15.4.2025, Ro 2021/04/0012, Rn. 29, mwN). Gleiches gilt, wenn die im Revisionsverfahren gegenständliche Bestimmung zwar nicht (gänzlich) außer Kraft getreten ist, aber in einer Weise novelliert worden ist, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich für die geltende Rechtlage nicht mehr stellt und der zur früheren Rechtslage aufgeworfenen Rechtsfrage voraussichtlich im genannten Sinn nicht mehr für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 11.11.2025, Ro 2024/08/0005, Rn. 28, mwN).
40 Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 119/2022, § 6 Abs. 4 E-GovG dahingehend geändert, dass in das ERsB sonstige Betroffene auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 E-GovG auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung einzutragen sind, für die keine Stammzahl nach § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG zu bilden ist und, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt, nur im Hinblick auf ihre Eigenschaft als sonstige Betroffene (vgl. § 6 Abs. 4 Z 2 E-GovG idF BGBl. I Nr. 119/2022). Mit § 6 Abs. 3a E-GovG idF BGBl. INr. 119/2022 wurde festgelegt, dass, wenn es sich bei einem Betroffenen iSd § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 bis 6 E-GovG um eine natürliche Person handelt, die Firmenbuchnummer, Global Location Number (GLN) oder Ordnungsnummer nur soweit zu verwenden ist, als seine Identität als in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer, Unternehmen gemäß des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, die Identität dieser natürlichen Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 oder seine Eigenschaft als sonstiger Betroffener betroffen ist (vgl. dazu auch ErlRV 1443 BlgNR 27. GP, 3).
41 Im Hinblick auf diese Änderung der Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass über die von der Revision der Sache nach aufgeworfene Frage der Auslegung des § 6 Abs. 4 E-GovG in der Fassung bis zu seinem Außerkrafttreten mit 27. Juli 2023 gemäß § 24 Abs. 10 erster Satz E-GovG in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022 noch in einer nennenswerten Anzahl von vergleichbaren Fällen zu entscheiden sein wird.
42 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Art. 14 Abs. 5 DSGVO und § 10 Abs. 1 Z 3 ERegV 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über das Ergänzungsregister (ERegV 2022) einerseits sowie zum Verhältnis von Art. 14 Abs. 5 DSGVO und § 6 E-GovG andererseits. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage vor, ob ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereiches-hier der Revisionswerber-sich bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Datenverarbeitung-hier zum Zweck des Nachweises der eindeutigen Identität Betroffener im Sinne des § 2 Z 7 E-GovG-auf die Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO (Unverhältnismäßigkeit bzw. Unmöglichkeit der Informationserteilung) stützen könne. Diese Frage stelle sich insbesondere, wenn die selbstständige Initiierung und Durchführung von Neueintragungen und Änderungen von Datensätzen auch durch andere Verantwortliche des öffentlichen Bereichs rechtlich und technisch vorgesehen und nicht näher zu begründen sei. Aus § 10 Abs. 1 Z 3 ERegV 2009 (BGBl. II Nr. 331/2009) ergebe sich, dass eine Eintragung in das ERsB nur auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung mit Stammzahlen erfolgen dürfe. In der Praxis werde das Ersuchen nach § 10 Abs. 1 ERegV 2009 direkt bei einer Dienstleisterin (Auftragsverarbeiterin) der Stammzahlenregisterbehörde durch Eingabe der Daten in der graphischen Benutzeroberfläche gestellt. In der Praxis hätten etwa Behörden, Selbstverwaltungskörper oder Diözesen der römisch-katholischen Kirche in einem eigenen Wirkungsbereich selbst Eintragungen vornehmen können, sofern die technischen Gegebenheiten vorlägen. Dies ergebe sich aus § 6b E-GovG, wonach die Eintragung in das ERsB durch die Stammzahlenregisterbehörde oder durch eine Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt worden sei, für sich und ihre Teilorganisationen sowie die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen und Betroffene erfolgen könne.
43 Der Revisionswerber hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf die Ausnahme von der Informationserteilungspflicht des Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO berufen. Der Berücksichtigung des Vorbringens der Möglichkeit der Dateneingabe durch Institutionen, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet sind, in das ERsB steht damit bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen (vgl. etwa VwGH 18.3.2026, Ro 2024/04/0029, Rn. 59; 11.12.2024, Ro 2022/05/0010, Rn. 78, mwN).
44 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angezogenen Fragen sind daher auch nicht entscheidungserheblich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. dazu EuGH 24.3.2026, C-767/23, Remling , Rn. 35).
45 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
46 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Mai 2026
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