JudikaturVwGH

Ro 2022/05/0010 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Wirtschaftsrecht
11. Dezember 2024

Auf Grund des § 81 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 Wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in § 81 Abs. 6 Wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des § 81 Abs. 6 Wr BauO. Eine Dachgaube liegt nicht vor, wenn durch den betreffenden Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern durch diesen Bauteil auch noch weitere Funktionen erfüllt werden (vgl. VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001, mwN).