Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, LVwG S 1811/002 2023, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einer Angelegenheit der Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; mitbeteiligte Partei: R M), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbende Partei das Amt für Betrugsbekämpfung brachte am 19. Juni 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH Gänserndorf) eine Strafanzeige gegen die Mitbeteiligte wegen fünf Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG ein. Die R. GmbH habe fünf Dienstnehmer nicht vor ihrem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Im Einzelnen sei bei den Dienstnehmern AR, BA und BD der Dienstantritt am 12. April 2023, 7.00 Uhr, die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger aber erst am 12. April 2023,12.21 Uhr, bei dem Dienstnehmer MN der Arbeitsantritt am 17. April 2023, 7.00 Uhr, die Anmeldung erst am 17. April 2023, 17.54 Uhr, sowie beim Dienstnehmer TA der Arbeitsantritt am 5. Juni 2023 und die Anmeldung erst am 6. Juni 2023 erfolgt.
2 Vor der Strafanzeige war vom Amt für Betrugsbekämpfung am 15. Juni 2023 eine Kontrolle auf der Baustelle der R. GmbH durchgeführt worden. Dabei waren von ihren Organen die Dienstnehmer AR und MN an ihrem Arbeitsplatz angetroffen waren. Die Dienstnehmer AR, BA und BD waren nicht vor Ort.
3 Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 2023 bestrafte die BH Gänserndorf die Mitbeteiligte im Sinn der Strafanzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung wegen fünf Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit Geldstrafen, weil sie es als zur Vertretung nach außen Berufene der R. GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft die Dienstnehmer AR, BA, BD, MN und TA wie in der Strafanzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung angegeben nicht vor deren Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet habe.
4 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht).
5 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte das Amt für Betrugsbekämpfung mit Schreiben vom 11. Dezember 2023, ihm „zur Wahrung der Parteistellung“ Akteneinsicht zu gewähren.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, maßgeblich für das Recht auf Akteneinsicht des Amtes für Betrugsbekämpfung sei, ob ihm im zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren Parteistellung zukomme. Dabei sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15. Juni 2023 alle Dienstnehmer bereits als Arbeitnehmer der R. GmbH gemeldet gewesen seien. Die Annahme, dass die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger nach Arbeitsantritt und somit nicht rechtzeitig erfolgt sei, habe sich für das Amt für Betrugsbekämpfung nicht durch diese Kontrolle, sondern durch andere Erhebungen ergeben.
8 Parteistellung komme dem Amt für Betrugsbekämpfung nach Maßgabe des § 111a Abs. 1 ASVG nur zu, soweit von seinen Organen Personen betreten worden seien, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Bestimmung festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen nach einem Arbeitsantritt voraussetze. Die Vornahme bloß von Ermittlungen sei nicht ausreichend (Hinweis auf VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019).
9 Hinsichtlich der Strafverfahren wegen verspäteter Anmeldung der bei der Kontrolle am 15. Juni 2023 gar nicht anwesenden Dienstnehmer TA, BA und BD komme dem Amt für Betrugsbekämpfung daher jedenfalls keine Parteistellung zu. Nichts anderes könne aber auch hinsichtlich der Bestrafung wegen verspäteter Anmeldung der Dienstnehmer AR und MN gelten. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die Wendung in § 111a Abs. 1 ASVG „Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ nämlich so zu verstehen, dass es für die Parteistellung auch nicht ausreiche, dass ein Dienstnehmer nach bereits erfolgter Anmeldung zur Pflichtversicherung von einem Prüforgan des Amtes für Betrugsbekämpfung am Arbeitsplatz angetroffen werde. Vielmehr sei zu verlangen, dass die (persönlich angetroffene) Person zum Zeitpunkt der Betretung nicht angemeldet gewesen sei.
10 Die Revision sei zulässig, weil die Frage der Parteistellung nach § 111a Abs. 1 ASVG in der Konstellation, dass eine Anmeldung von Dienstnehmern beim Krankenversicherungsträger zwar verspätet, aber doch vor einer Kontrolle durch die Prüforgane erfolge, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden worden sei.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 11.6.2025, Ro 2024/08/0010, mwN).
15 Die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung nimmt unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Bezug und macht geltend, dass ihm bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Parteistellung nach § 111a Abs. 1 ASVG zukomme. In seinem Erkenntnis VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, habe der Verwaltungsgerichtshof nämlich festgehalten, dass nach § 111a Abs. 1 ASVG die Beschwerdelegitimation in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG „schlechthin“ zuerkannt werde, ohne dass dabei nach einzelnen Tatbeständen zu unterscheiden wäre, und Voraussetzung lediglich sei, dass eine Betretung zu den Verwaltungsstrafverfahren geführt habe. Die Dienstnehmer AG und MN seien am 15. Juli 2023 von den Prüforganen körperlich angetroffen somit „betreten“ worden. Darauf, ob sie „nur“ falsch oder nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, komme es im Sinn des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs nicht an.
16 Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
17 Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer (unter anderem) als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
18 § 111a Abs. 1 ASVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 lautete samt Überschrift auszugsweise:
„Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. [...]“
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 19.12.2018, Ro 2018/08/0019, mit der Parteistellung nach § 111a Abs. 1 ASVG und somit damit auseinandergesetzt, wann Prüforgane im Sinn dieser Bestimmung „Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“. Dazu wurde soweit im vorliegenden Verfahren wesentlich unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien festgehalten:
„Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines ‚Ertappens auf frischer Tat‘ nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselements einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG. [...]
§ 111a Abs. 1 ASVG bzw. die Wendung ‚deren Prüforgane Personen betreten haben‘ ist somit nicht die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG führt, zumal § 111a Abs. 2 ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.“
20 Für das Tatbestandsmerkmal des Betretens ist also das Zusammentreffen der in § 111a Abs. 1 ASVG genannten Personen maßgeblich, somit einerseits eines Prüforganes der Abgabenbehörden bzw. seit der Änderung der Rechtslage mit BGBl. I Nr. 104/2019 (vgl. insoweit VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, Rn. 20) des Amtes für Betrugsbekämpfung und andererseits von Personen, die „entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“.
21 Das Verwaltungsgericht ist damit im Recht, dass in diesem Sinn in § 111a Abs. 1 ASVG nur Dienstnehmer angesprochen sind, die im Zeitpunkt des Betretens (Antreffens) durch die Prüforgane entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht beim Krankenversicherungsträger gemeldet sind. Zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine Anmeldung erstattet wurde, kann von den Prüforganen im Sinn der zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs durch das Antreffen der Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz kein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mehr unmittelbar wahrgenommen werden.
22 Das Amt für Betrugsbekämpfung hat es in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den genannten Verwaltungsstraftatbestand durch andere Ermittlungen festgestellt wurde und keine Dienstnehmer in der dargestellten Art betreten (angetroffen) worden sind, somit auch nicht in der Hand, eine Parteistellung durch späteres Aufsuchen der bereits angemeldeten Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu erlangen.
23 Aus dem Erkenntnis VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, ergibt sich entgegen den Annahmen der Revision nichts anderes. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem bei einer Kontrolle durch Prüforgane auf einer Baustelle nicht beim Krankenversicherungsträger angemeldete Dienstnehmer angetroffen worden waren. Unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verständnis des Begriffs der Betretung, wie er im Erkenntnis Ro 2018/08/0019 dargelegt worden ist, bejahte der Verwaltungsgerichtshof daher die Parteistellung des Amtes für Betrugsbekämpfung nach § 111a Abs. 1 ASVG. Im Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass, soweit eine Betretung in diesem Sinn vorliegt, § 111a Abs. 1 ASVG den dort genannten Behörden die Parteistellung „in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111“ ASVG (schlechthin) zuerkennt, ohne dabei nach einzelnen Tatbeständen dieser Strafbestimmung zu unterscheiden. Die Parteistellung erstreckt sich daher insbesondere auf die verschiedenen Fälle des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG; somit sowohl das Nicht-Erstatten einer gebotenen Anmeldung oder Anzeige (erster Fall) als auch das Erstatten einer falschen Anmeldung oder Anzeige (zweiter Fall) und das nicht rechtzeitige Erstatten einer Anmeldung oder Anzeige (dritter Fall).
24 Diese von der Revision zitierten Ausführungen im Erkenntnis Ro 2021/08/0016 bezogen sich somit auf den Umfang der nach den genannten Grundsätzen erlangten Parteistellung, nicht aber auf die Frage, wann der Tatbestand der Betretung nach § 111a Abs. 1 ASVG erfüllt ist. Hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs der Betretung hat es somit beim bereits Gesagten zu bleiben.
25 Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass dem Amt für Betrugsbekämpfung nach § 111a Abs. 1 ASVG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Geltung gestandenen Fassung BGBl. I Nr. 104/2019) in allen fünf gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zugekommen ist, weil auch die an der Arbeitsstelle angetroffenen Dienstnehmer AG und MN zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15. Juni 2023 beim Krankenversicherungsträger angemeldet gewesen sind und daher im genannten Sinn das Tatbestandsmerkmal des Betretens nicht erfüllt war.
26 Die Revision erweist sich auch aus einem anderen Grund als nicht zulässig. Dazu ist zu beachten, dass § 111a Abs. 1 ASVG mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I, BGBl. I Nr. 107, novelliert wurde und in der Bestimmung die Wortfolge „deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ durch die Wendung „durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 festgestellt wurden“ ersetzt worden ist. Diese Rechtslage ist mit 1. September 2024 in Kraft getreten (§ 804 ASVG).
27 Nach dieser nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses in Kraft getretenen Fassung kommt es nach § 111a Abs. 1 ASVG für die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung im Verfahren der Verwaltungsgerichte somit nicht mehr darauf an, dass eine Betretung durch Organe dieser Behörde stattgefunden hat, sondern reicht es, dass die Übertretungen nach § 111 Abs. 1 durch deren Organe festgestellt worden sind (vgl. ErlRV 2598 BlgNR 27.GP, 5).
28 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennensxwerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa zuletzt VwGH 17.9.2025, Ra 2025/08/0081, mwN). Gleiches gilt, wenn die im Revisionsverfahren gegenständliche Bestimmung zwar nicht (gänzlich) außer Kraft getreten ist, aber in einer Weise novelliert worden ist, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich für die geltende Rechtlage nicht mehr stellt und der zur früheren Rechtslage aufgeworfenen Rechtsfrage voraussichtlich im genannten Sinn nicht mehr für eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle Bedeutung zukommt (vgl. idS VwGH 23.7.2025, Ra 2025/06/0156, mwN).
29 Vor dem Hintergrund der genannten Änderung der Rechtslage ist nicht anzunehmen, dass die hier aufgeworfene Frage der Auslegung des Tatbestandes der Betretung nach § 111a Abs. 1 ASVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 107/2024 noch in einer nennenswerten Zahl von Fällen zu entscheiden sein wird.
30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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