Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2020, Zl. W211 2233216 1/7E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs AG in Wien, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, und 2. M H in S; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Die Erstmitbeteiligte ist Betreiberin des hochrangigen Straßennetzes in Österreich und setzt so die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zum Zweck der Mauteinhebung, Mautaufsicht und Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen zur automatisierten Vignettenkontrolle ein. Dabei werden bei Erforderlichkeit kraftfahrbezogene Daten von Kraftfahrzeugen aus der Zulassungsevidenz des Bundesministeriums für Inneres angefragt.
2 2. Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten statt und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, dass sie seine Daten im Zusammenhang mit der Vorschreibung zur Entrichtung von Ersatzmaut unrechtmäßig verarbeitet habe.
3 Dies begründete die belangte Behörde damit, dass der Zweitmitbeteiligte über eine ordnungsgemäß geklebte Vignette verfügt habe, weshalb das von der Erstmitbeteiligten erhobene Bilddatum einen Fall der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut im Sinn des § 19a Abs. 2 erster Satz BundesstraßenMautgesetz 2000 (BStMG) betreffe. Da die Erstmitbeteiligte das Bilddatum entgegen dieser Bestimmung allerdings nicht gelöscht, sondern dieses unrechtmäßig zur Abklärung des Verdachts der Mautprellerei weiterverarbeitet habe, sei der Datenschutzbeschwerde stattzugeben und die Verletzung des Geheimhaltungsrechts des Zweitmitbeteiligten auszusprechen gewesen.
4 2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstmitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2020 statt und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten abgewiesen werde.
5 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
6 2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Erstmitbeteiligte im Rahmen einer automatisierten Vignettenkontrolle ein Lichtbild des KFZ Kennzeichens des Zweitmitbeteiligten angefertigt und dieses gespeichert habe. In der Folge sei das Lichtbild des KFZ Kennzeichens einem Fahrzeug mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette zugeordnet worden. Die Erstmitbeteiligte habe die erhobenen Daten für eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz genutzt und habe an den Zweitmitbeteiligten eine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut geschickt. Nach einer Intervention des Zweitmitbeteiligten sei die Angelegenheit erneut geprüft, das Versehen festgestellt und dem Zweitmitbeteiligten mitgeteilt worden, dass keine Ersatzmaut gefordert werde.
7 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zunächst auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Nach dieser Bestimmung sei eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO könne nicht nur die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person erfasst werden, sondern auch jene durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts. Bei der Ausübung öffentlicher Gewalt handle es sich um die Wahrnehmung (rechtlich normierter) hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse (klassische Staatsaufgaben), die durch nationale Rechtsvorschriften (weiterhin) auf Beliehene übertragen werden könnten. Die Erstmitbeteiligte erfülle die Voraussetzungen, um als beliehene Organisation des Privatrechts zu gelten, die Aufgaben wahrnehme, die im öffentlichen Interesse lägen, bzw. öffentliche Gewalt ausübten.
8Im vorliegenden Fall komme der Erstmitbeteiligten gemäß § 19a Abs. 1 BStMG die Befugnis zu, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einzusetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette sowie Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichten. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Daten wegen der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen gewesen seien.
9Wie nämlich aus den Erläuterungen zu § 19a Abs. 2 BStMG hervorgehe, seien erst, wenn sich unmittelbar aus den erhobenen Bilddaten oder unmittelbar aus dem dezentral erfolgendenAbgleich der ermittelten Kennzeichendaten mit den im Mautsystem gespeicherten Kennzeichen- oder Kontrolldaten ergebe, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei, die erhobenen Bilddaten unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. In den Erläuterungen zu § 19a Abs. 3 BStMG (demzufolge im Mautsystem aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen, bei denen nicht eindeutig erkennbar sei, welcher Art der Mautentrichtung diese unterlägen, unter Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Maßnahmen wie Pseudonymisierung und begrenzter Speicherdauer, ebenfalls gespeichert werden dürften) werde ausdrücklich erwähnt, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht durch die darin getroffenen Maßnahmen einerseits der erforderliche Eingriff in die (Datenschutz )Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen minimiertund andererseits der Aufwand für die manuelle Nachbearbeitung von Verdachtsfällen auf Mautprellerei reduziert werde.
10Es sei also davon auszugehen, dass die unverzügliche Löschungsverpflichtung des § 19a Abs. 2 BStMG erst dann schlagend werde, wenn sich aus den Bilddaten selbst oder einem entsprechenden Abgleich der Kennzeichendaten ergeben habe, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Außerdem lasse sich den Erläuterungen im Ergebnis entnehmen, dass eine manuelle Nachbearbeitung von Verdachtsfällen auf Mautprellerei generell, so auch bei Fällen des § 19a Abs. 1 BStMG, in denen die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut fraglich erscheine, zulässig sei, und eine Löschung bis zur zweifelsfreien Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut nicht stattfinden müsse.
11Überdies müsse eine Auslegung des § 19a Abs. 1 BStMG, der eine Befugnis zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei beinhalte, ergeben dass hiervon gerade auch eine Verarbeitung von Daten zur Abklärung von Verdachtsfällen mitumfasst sein müsse. Die gegenteilige Ansicht würde die Durchführung der automatischen Überwachung der Vignettenkontrolle gemäß 19a BStMG verunmöglichen.
12Verfahrensgegenständlich habe die Erstmitbeteiligte die durch technische Einrichtungen gewonnenen Bilddaten des Zweitmitbeteiligten genutzt, um eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres bezüglich Informationen aus der Zulassungsevidenz zu stellen. Dabei handle es sich zweifellos um eine Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 DSGVO. Als Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO diene in diesem Fall § 30 Abs. 1 BStMG. Nach dieser Bestimmung habe der Bundesminister für Inneres aus der Evidenz gemäß § 47 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 der Erstmitbeteiligten Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich sei.
13Im vorliegenden Fall habe hinsichtlich des Zweitmitbeteiligten der (wenngleich fälschliche) Verdacht auf Mautprellerei bestanden, weshalb die Nutzung der Bilddaten für eine Anfrage beim Bundesminister für Inneres zur Erlangung von Daten aus der Zulassungsevidenz durch § 30 Abs. 1 BStMG gesetzlich gedeckt und auch erforderlich gewesen sei. Damit bestünden im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die gegenständlichen Verarbeitungen der personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten ausreichend nachvollziehbare, präzise sowie zweckangemessene Rechtsgrundlagen.
14Aufbauend auf diese Begründung könne in der gegenständlichen Datenverarbeitung auch kein Verstoß gegen § 1 DSG erkannt werden. Die Datenverarbeitung sei gemäß § 1 Abs. 2 DSG zulässig, weil sie der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Erstmitbeteiligten (Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei bzw. Identifizierung betreffender Verkehrsteilnehmer) auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig seien, diene.
15 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO fehle.
16 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
17 Die Erstmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
18 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
21 5.1 . Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision lediglich mit dem Fehlen von Rechtsprechung zum „Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO“.
22 Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt jedoch nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. die Nachweise bei Thienel , Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert vielmehr die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. auch zur DSGVOVwGH 2.4.2024, Ro 2021/04/0018, Rn. 13, mwN).
Derartige Ausführungen finden sich in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses vom 21. Dezember 2020 nicht.
23 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.6.2020, Ro 2018/04/0023, Rn. 13, mwN).
24 5.2. Die vorliegende Amtsrevision verweist zunächst auf die Begründung des Verwaltungsgerichts und führt darüber hinaus zur Zulässigkeit der Revision aus, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auch insofern vorliege, als das Verwaltungsgerichts § 19a Abs. 1 und 2 BStMG einen rechtswidrigen Inhalt unterstelle, der mit § 1 DSG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO nicht in Einklang zu bringen sei. § 19a Abs. 2 BStMG enthalte die klare Bestimmung, dass automationsunterstützt erhobene Daten nur dann nicht zu löschen seien, wenn sie Fälle der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut dokumentierten. Der Begriff „dokumentieren“ setze voraus, dass ein Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzunehmen sei. Dies wiederum bedinge eine ordnungsgemäße interne Überprüfung. Die derart ermittelten Daten dürften dem Wortlaut des § 19a Abs. 2 BStMG nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden. Wenn man aber die derart erhobenen Daten dazu verwende, um eine Person auf Grund einer fehlerhaften Auswertung und Zuordnungzur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, obwohl diese Person die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe, so widerspreche dies § 1 Abs. 1 DSG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und darüber hinaus auch § 19a Abs. 2 BStMG, weil damit kein Fall dokumentiert (das heißt nachgewiesen) werde.
25Schließlich weiche das angefochtene Erkenntnis auch von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis aus VwGH 26.6.2018, Ra 2017/04/0032) ab. Nach dieser sei zwischen Übermittlung, Ermittlung und Verarbeitung ein Zusammenhang in der Weise gegeben, dass die Unzulässigkeit eines im Ablauf des Geschehens vorgelagerten Handelns die Rechtswidrigkeit des nachfolgenden Handels nach sich ziehe. Dies sei vorliegend insofern der Fall, als die Daten zwar gemäß § 19a Abs. 1 BStMG rechtskonform erhoben, jedoch in weiterer Folge nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. gelöscht, sondern weiterverarbeitet und der Erstmitbeteiligten übermittelt worden seien.
26 5.3. Gemäß § 19a Abs. 1 erster Satz BStMG in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2019 darf die Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG) zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen.
27§ 19a Abs. 2 BStMG in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2019 sah vor, dass Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betrafen, unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen waren. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentierten, durften im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verarbeitet werden.
28 Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage bezieht sich auf eine Rechtslage (§ 19a Abs. 1 und 2 BStMG in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2019), die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Geltung stand.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 155/2021 wurde in § 19a Abs. 2 BStMG nach der Wortfolge „Fälle der Mautprellerei“ der Klammerausdruck „(einschließlich Verdachtsfälle)“ eingefügt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle ergibt, hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die Erstmitbeteiligte Daten über den Verdacht der Mautprellerei so lange speichern und verarbeiten darf, bis geklärt ist, ob erwiesenermaßen ein Fall der Mautprellerei vorliegt. Eine Verfolgung von Fällen, bei denen der Verdacht auf Mautprellerei vorliegt, wäre sonst nicht möglich. Eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Daten über den Verdacht der Mautprellerei (insbesondere von erhobenen Bilddaten) besteht dann, wenn feststeht, dass die Maut erwiesenermaßen ordnungsgemäß entrichtet wurde (vgl. RV 938 BlgNR 27. GP 3).
29Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 13, mwN).
30Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 155/2021 die Bestimmung des § 19a Abs. 2 BStMG gerade in Bezug auf die gegenständlich maßgebliche Frage, ob auch in Fällen des Verdachts der Mautprellerei Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen, klargestellt.
31Dass in der vorliegenden Konstellation (in der gemäß § 33 Abs. 17 erster Satz BStMG in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2021 mit 27. Juli 2021 außer Kraft getretenen Fassung des § 19a Abs. 2 BStMG) noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang erneut VwGH Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 14).
32 5.4.Soweit die Revision schließlich eine Abweichung vom Erkenntnis VwGH 26.6.2018, Ra 2017/04/0032, behauptet (siehe oben Rn. 25), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
33Der Revisionswerber muss in Fällen, in denen eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, konkret darlegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.11.2024, Ra 2021/04/0096 bis 0097, Rn. 14, mwN).
34In dem von der Revision angeführten Erkenntnis VwGH Ra 2017/04/0032 hat der Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass aus der rechtswidrigen Ermittlung von Daten durch einen Auftraggeber auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber resultiert. Eine rechtswidrige Ermittlung liegt auch dann vor, wenn diese darin besteht, Daten aus einem übermittelten Datenmaterial zu erheben und die zu Grunde liegende Übermittlung (durch einen Dritten) ihrerseits entgegen einem (ausdrücklichen) Verbot zur Datenanwendung erfolgt ist.
35 Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung vermag die Revision schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil dem Rechtssatz im zitierten Erkenntnis die Prämisse einer rechtswidrigen Ermittlung der Daten zu Grunde liegt, im vorliegenden Fall die Revision aber selbst davon ausgeht, dass die Daten gegenständlich rechtskonform erhoben wurden (siehe oben Rn. 25). Insofern erweist sich der Rechtssatz, dass eine rechtswidrige Ermittlung von Daten durch einen Auftraggeber auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber zur Folge hat, als nicht einschlägig.
36 6 . In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2025