JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0103 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der G S, vertreten durch Dr. Roman Schiessler, Rechtsanwalt in Gössendorf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Februar 2025, Zl. LVwG 40.28 4475/2024 4, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens iA grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit (aktenkundigem) Bescheid vom 18. Oktober 2023 erteilte die belangte Behörde dem zwischen einem Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Revisionswerberin als Verkäuferin mit der F GmbH als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag über die Übertragung des Eigentums an einer näher bestimmten Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.

2Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG statt, hob den Bescheid vom 18. Oktober 2023 auf und sprach aus, dass das Verfahren in den Stand vor Erteilung der Bewilligung zurücktrete.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen von der F GmbH (Käuferin) erhobenen Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, wies den Wiederaufnahmeantrag ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der belangten Behörde sei im Zeitpunkt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ein als Vollmacht bezeichnetes Dokument vorgelegen, in dem die Revisionswerberin von der F GmbH beauftragt werde, die gegenständliche Liegenschaft als (vormalige Eigentümerin und) Betriebsführerin zu verwalten und zu bewirtschaften. Die belangte Behörde habe dieses Dokument als ausreichend befunden, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft sicherzustellen. Sie habe keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich der künftigen Bewirtschaftung angestellt. Die Vollmacht bzw. Beauftragung sei bis zu ihrer Auflösung am 2. September 2024, sohin knapp ein Jahr, aufrecht gewesen.

5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, für die Glaubhaftmachung, dass eine landwirtschaftliche Liegenschaft auch ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könne und werde, sei der Zeitpunkt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ausschlaggebend. Die belangte Behörde habe in der Betrauung der ehemaligen Eigentümerin der Liegenschaft, diese als Betriebsführerin zu verwalten und zu bewirtschaften, das Auslangen gefunden. Es wäre an der Behörde gelegen, zu entscheiden, ob die Beauftragung als hinreichend anzusehen sei, um eine künftige ordnungsgemäße Bewirtschaftung glaubhaft zu machen.

6Die belangte Behörde hätte eine Erweiterung oder Änderung der Beauftragung der Revisionswerberin als Bewirtschafterin verlangen können. Da dies nicht geschehen sei, sei es der Käuferin freigestanden, nach Erlangen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die Vollmacht wieder aufzulösen, ohne dadurch den Tatbestand der Erschleichung iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu verwirklichen.

7Die Vollmachtsauflösung sei eine neu entstandene Tatsache (nova producta), die auch eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht begründen könne. Auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 68 AVG lägen nicht vor.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung werden lediglich zwei Rechtssätze zum Parteiengehör aus dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, wiedergegeben und dazu vorgebracht, der Revisionswerberin sei keine Möglichkeit gegeben worden, sich „im Verfahren vor dem LVwG Steiermark ... einzubringen“, was eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte nach § 37 AVG iVm § 17 VwGVG darstelle.

13Damit macht die Revision einen Verfahrensmangel, nämlich eine Verletzung des Parteiengehörs geltend. Auch die Verletzung des Parteiengehörs bewirkt aber nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/11/0138, mwN).

14 Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.

15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2025