Ra 2016/11/0160 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Kann sich der Sachverständige bei seiner Gutachtenserstattung nicht auf schon aktenkundige Umstände stützen, sondern hat er selbst erst - im Rahmen einer Befundaufnahme - die entscheidenden Tatsachen zu erheben, auf Grund derer er dann das eigentliche Gutachten abgibt, sind die gleichen Aspekte, die bei einer unmittelbar durch die Behörde durchzuführenden Vernehmung gegebenenfalls die Beiziehung eines Dolmetschers erfordern, auch hier maßgeblich: Eine solche Beiziehung ist erforderlich, wenn der zu Vernehmende nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um verlässlich die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen und sie zweckentsprechend beantworten zu können (vgl. VwGH 19.2.2003, 99/08/0146). Gerade dann, wenn den Angaben des im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu Vernehmenden entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmende Befund Grundlage für das zu erstattende Gutachten ist, beeinträchtigen nämlich allfällige Verständigungsprobleme die Verlässlichkeit eines entscheidenden Beweismittels und damit die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass "erforderlichenfalls" auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen.