JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0160 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2017

Liegen der erkennenden Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat sie dem nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (Hinweis VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hat sie die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei. Nichts anderes gilt für das Verfahren vor dem - sei es im Wege einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid oder aufgrund einer Säumnisbeschwerde angerufenen - VwG (§ 17 VwGVG 2014). Auch dieses trifft also die Verpflichtung, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen.

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