Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. MMag. R und des 2. Vereines F, beide vertreten durch die Proksch Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Juli 2017, Zl. VGW- 021/014/9963/2016-22, betreffend Übertretung der GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, wird ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht aufgezeigt.
Wien, am 15. September 2017