Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der T GmbH und 2. der R T, beide vertreten durch die Grünbart Lison Wiesner Zechmeister Rechtsanwälte GmbH in Braunau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. September 2024, Zlen. 1. 405 1/1009/1/27 2024 und 2. 405 1/1010/1/27 2024, betreffend Abschussplanung nach dem (Salzburger) Jagdgesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden jeweils vom 7. Dezember 2023 erließ die belangte Behörde für ein näher genanntes Eigenjagdgebiet der Revisionswerberinnen mit der Jagdgebietsnummer 4 gemäß §§ 59 bis 61 (Salzburger) Jagdgesetz 1993 JG iVm der Abschussrichtlinienverordnung, LGBl. Nr. 33/1997, und der Abschussplanverordnung 2019 bis 2021, LGBl. Nr. 86/2018, jeweils Abschusspläne u.a. für das Rotwild für die Jagdjahre 2022 und 2023, und zwar als Mindestabschuss zwei Hirsche der Klasse III und zwei Hirsche der Klasse III einjährig, zwölf Tiere und acht Kälber. Als Höchstabschuss wurden zwei Hirsche der Klasse I festgelegt, und als Ersatzabschuss ein Hirsch der Klasse II. Weiters ordnete die belangte Behörde u.a. die Grünvorlage der geschossenen Tiere an. Schließlich wurde auf Grund von Nichterfüllung der Abschussplanvorgaben der Vorjahre für den Abschuss von männlichem Rotwild, welches älter als zwei Jahre ist, als Auflagen vorgeschrieben, dass vor dem Abschuss des ersten Hirsches der Klasse I bzw. dem Abschuss eines Ersatzes in der Klasse II acht Stück Kahlwild und vor dem Abschuss eines zweiten Hirsches der Klasse I bzw. dem Abschuss eines Ersatzes in der Klasse II weitere zehn Stück Kahlwild, also in Summe 18 Stück Kahlwild, vorgelegt werden müssten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen von den Revisionswerberinnen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Zur Begründung seiner Entscheidung stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten und auf Beobachtungen dieses Sachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines. Beweiswürdigend setzte sich das Verwaltungsgericht aber auch mit anderslautenden Gutachten der Revisionswerberinnen auseinander und hielt zusammenfassend fest, dass sich lediglich das Gutachten des Amtssachverständigen an den Abschussplankriterien des JG orientiere. Dieses Gutachten begründe schlüssig und nachvollziehbar, weswegen der vorgeschriebene Mindestabschuss angemessen und erfüllbar sei. Die konkrete Wildschadenssituation erfordere eine intensive Bejagung für eine Phase der Reduktion des Rotwildbestandes.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7In Bezug auf das gegenständliche Revier war bereits der Abschussplan für das Jahr 2020, ebenfalls bezogen auf den Mindestabschuss für Rotwild, Gegenstand einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 21. April 2021, Ra 2021/03/0046, zurückgewiesen wurde. Hingegen hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2022, Ra 2022/03/0105, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über den Abschussplan für das Jahr 2021, wiederum hinsichtlich des Mindestabschusses für Rotwild, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil der Amtssachverständige und ihm folgend das Verwaltungsgericht den tatsächlichen Wildstand im Revier trotz des substantiierten bestreitenden Vorbringens der nunmehrigen Erstrevisionswerberin nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise ermittelt hatten und sich den Feststellungen des damals angefochtenen Erkenntnisses nicht eindeutig entnehmen ließ, von welchem aktuellen tatsächlichen Wildstand für das gegenständliche Revier das Verwaltungsgericht ausging.
8 Im Revisionsfall wird für die nun zu beurteilenden Jahre 2022 und 2023 erneut eine nach Auffassung der Revisionswerberinnen zu hohe Mindestabschusszahl für das Rotwild gerügt.
9 Dabei richtet sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision primär gegen die Ermittlung und Feststellung des tatsächlichen Wildbestandes im Jagdgebiet. Das Verwaltungsgericht habe sich einseitig und unbegründet auf Gutachten und Ortsaugenschein des Amtssachverständigen gestützt, während die Revisionswerberinnen mehrere Sachverständigengutachten vorgelegt hätten, mit welchen sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei ein nichtamtlicher Sachverständiger in einem Beschwerdeverfahren betreffend den Abschussplan für das Jahr 2021 zu anderen Ergebnissen gekommen. Das Verwaltungsgericht stelle nur auf vom Amtssachverständigen im Rahmen eines einmaligen Ortsaugenscheins im Jahr 2024 wahrgenommene Rotwildbestände ab, ohne diese in Beziehung zu den Beständen in den Jahren 2022 und 2023 zu setzen; für diese Jahre fehlten überhaupt Feststellungen über den tatsächlichen Wildbestand. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit den Folgen der Trennung des gegenständlichen von einem angrenzenden Jagdrevier auf den Wildbestand. Bei alldem habe das Verwaltungsgericht das Parteiengehör verletzt, weil es kein weiteres Gutachten eingeholt, keine Zeugen einvernommen und sich mit den Jagdtagebüchern der Revisionswerberinnen nicht auseinandergesetzt habe. Überdies habe das Verwaltungsgericht sich nicht auf den tatsächlichen Wildbestand gestützt, sondern seine Entscheidung mit dem Erfordernis einer Wildbestandsreduktion begründet. Auch gehe das Verwaltungsgericht unsubstantiiert von Wildschäden und Waldverwüstungen aus.
10 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:
11 Gemäß § 59 Abs. 2 JG sind bei jeder Abschußplanung die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.
12Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundlage für jeden Abschussplan der tatsächliche Wildstand im Jagdgebiet. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich. Wildstandsangaben im Abschussplan haben nach der höchstgerichtlichen Judikatur zwar grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit für sich, bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweicht, muss die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit aber den objektiven Sachverhalt feststellen (vgl. VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0105, mwN). Auch eine bloße Schätzung des Wildstandes vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für eine Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse im Jagdgebiet unter Berufung auf ein überörtliches Konzept sowie für eine bloße Festlegung durch jagdbeirätliche Organe (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, mwN).
13 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen bekämpft die Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, welches sich zur strittigen Frage des tatsächlichen Wildbestandes auf das von ihm eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen und dessen Beobachtungen im Zuge eines Ortsaugenscheines stützte.
14Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (in jeder Hinsicht) auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 25.9.2024, Ra 2024/03/0076, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht stellte einen durchschnittlichen Rotwildbestand im Jagdgebiet Nr. 4 von mindestens 60 Stück fest, den es erkennbar auch seiner Entscheidung über die Jagdjahre 2022 und 2023 zu Grunde legte. Beweiswürdigend gelangte das Verwaltungsgericht zu dieser Feststellung im Wege einer im Erkenntnis methodisch näher dargelegtenRückrechnung vom Mindestabschuss „im Normalbetrieb“ und „in der Reduktion“, einer Rückrechnung über Wildzählungen bei einer angrenzenden Wildfütterung (vgl. zu einer solchen Ermittlungsmethode schon VwGH 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, zum Abschussplan für das Jahr 2020) sowie einer mit Lichtbildern unterlegtenZählung des Amtssachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheins im Revier. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen stützte das Verwaltungsgericht die Feststellung des tatsächlichen Wildbestandes somit nicht nur auf die Beobachtungen des Amtssachverständigen im Rahmen seines Ortsaugenscheines, welche das Verwaltungsgericht zutreffend als Momentaufnahme bewertete, die den errechneten Rotwildbestand jedoch untermauerten. Den verschiedenen Rückrechnungen tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung aber nicht konkret entgegen. Ebenso wenig enthält die Revision im Rahmen einer Relevanzdarstellung eigenes Vorbringen zum konkreten Wildstand (vgl. VwGH 4.10.2023, Ra 2022/03/0208, Rn. 33).
16Das Verwaltungsgericht legte in seiner Beweiswürdigung auch näher dar, weshalb es nicht den von den Revisionswerberinnen in das Verfahren eingebrachten Gutachten der Sachverständigen S F (betreffend den Jahresabschlussplan 2021), C M (und deren Interpretation der Aufnahmen der Wildkameras) und F R, sondern jenem des Amtssachverständigen folgte, welches das Verwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar erachtete. Die Revision zeigt nicht konkret auf, dass das Verwaltungsgericht dabei den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, nach welcher das Verwaltungsgericht bei einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechenden Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen hat, aus welchen Gründen es einem der Gutachten den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen (vgl. neuerlich VwGH 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, mwN), nicht entsprochen hätte.
17Das Verwaltungsgericht hat damit auch nicht die Verfahrensmängel, die für die Aufhebung seines Erkenntnisses über den Abschlussplan für das Jahr 2021 maßgeblich waren (vgl. VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0105), wiederholt.
18Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Notwendigkeit einer Wildbestandsreduktion berücksichtigt, ist ihr zum einen die gesetzliche Vorgabe des § 59 Abs. 2 JG entgegen zu halten, nach welcher bei der Abschussplanung auch die in den Vorjahren getätigten Abschüsse zu berücksichtigen sind. Die auf das Gutachten des Amtssachverständigen gegründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, nach denen es in den Vorjahren (mit Ausnahme des Jahres 2019) im gegenständlichen Jagdrevier zu Minderabschüssen gekommen ist, zieht die Revision aber nicht in Zweifel. Zum anderen berücksichtigte das Verwaltungsgericht den Inhalt eines Erkenntnisses vom 19. Februar 2019, welches eine flächenhafte Gefährdung des Waldes durch von Rotwild verursachte Schäden feststellte, die in direktem Zusammenhang mit einer (mittlerweile aufgelösten) Rotwildfütterung stünden (vgl. dazu VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0043), weswegen eine Reduktion des Rotwildes vorrangig auch im Revier der Revisionswerberinnen zu erfolgen habe.
19Im Übrigen unterlässt es die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung, die Relevanz von (zum Teil nur pauschal) geltend gemachten Verfahrensmängeln (Zeugeneinvernahmen, Berücksichtigung von Jagdtagebüchern, Einholung weiterer Gutachten, Wahrung des Parteiengehörs) konkret darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/03/0155, mwN; 18.6.2024, Ra 2023/03/0081).
20 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt somit nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ermittlung des tatsächlichen Wildbestandes im Jagdgebiet oder seine Beurteilung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 59 ff JG für die Abschussplanung an einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler leiden würden.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025
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