Rückverweise
Dem Schutzzweck des jagdbehördlichen Auftrags zur Senkung des Wildstandes - die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionen eines Schutzwaldes - kommt im Rahmen des Slbg JagdG 1993, wie sich unmittelbar aus dessen § 90 Abs. 2 ergibt (siehe zu einer vergleichbaren Bestimmung VwGH 23.3.1988, 87/03/0223), ein hohes Gewicht zu (vgl. zu ebendiesem jagdpolizeilichen Auftrag VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111; 19.8.2019, Ra 2019/03/0043). Das VwG durfte auch die Nichterfüllung dieses jagdbehördlichen Auftrags als besonders gravierend werten, weil dem Revisionswerber die Funktion eines Jagdschutzorgans, das gemäß § 113 Abs. 1 und 2 Slbg JagdG 1993 zur Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen berufen ist, zukam (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071).