JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0208 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

§ 57 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 ordnet - ohne zwischen den verschiedenen Wildarten zu unterscheiden - an, dass auf den Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist, womit die Judikatur bekräftigt wird, wonach der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt. Eine konkrete Wildstandserhebung nach bestimmten Methoden ist dafür aber gesetzlich nicht vorgesehen.

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