Rückverweise
Zu § 44 Abs. 1 Z 4 Slbg JagdG 1993 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das VwG, um die gesetzlich geforderte Prognose anstellen zu können, das bisherige Verhalten des Revisionswerbers in Betracht zu ziehen hat, wobei auch ein einmaliger gravierender Verstoß die Prognose rechtfertigen kann, dass der Betroffene keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Jagdausübung (mehr) bietet (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/03/0128, mwN).