Ra 2019/03/0158 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115). Im gegenständlichen Fall gesteht das LVwG dem Revisionswerber, der Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden ist, zu, aufgrund der einbruchsbedingten Verwüstungen in seinem Wohnhaus irrig der Annahme gewesen zu sein, es seien beide in seinem Eigentum befindlichen Schusswaffen gestohlen worden, obwohl sich in Wirklichkeit eine der Waffen nicht am Tatort, sondern in seiner anderen Wohnung befunden hatte und dort in einem Tresor verwahrt war. Der Revisionswerber hatte diese Fehleinschätzung damit begründet, dass er diese Waffe immer wieder zwischen seinen Wohnsitzen hin- und herführe und in der Aufregung der damaligen Geschehnisse dem Irrtum unterlegen sei, sie habe sich auch am Tatort befunden. Diesen Irrtum klärte der Revisionswerber nur wenige Tage später - über Nachfrage der Polizei - auf. Obwohl im vorliegenden Fall somit besondere Umstände vorlagen, die eine Anwendung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG 1996 nahegelegt hätten, hat das LVwG diese Norm nicht im Blick gehabt und daher auch nicht in seine Erwägungen einbezogen.