JudikaturVwGH

Ra 2020/03/0126 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2021

Wenn gemäß § 2 Abs. 1 EisbEG 1954 das Enteignungsrecht zu einer Enteignung nur insoweit ausgeübt werden kann, als es die Herstellung "und der Betrieb der Eisenbahn" notwendig machen, dient diese Rechtsvorschrift - neben der (erstmaligen) Herstellung der Eisenbahn - der Erhaltung ihres Bestandes und der Gewährleistung eines sicheren Betriebs. Nach dem damit anzulegenden Maßstab ist die Enteignung durch Entziehung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten schon dann "notwendig", wenn ansonsten eine Gefährdung der Eisenbahn samt Betriebs- und Verkehrsführung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinn - zur Festlegung des Gefährdungsbereichs nach § 43 EisenbahnG 1957 - etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0053).

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