JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2025

Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" iSd WaffG 1996

ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu

fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer

Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im

Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und

Charaktereigenschaften einer Person können die Folgerung

rechtfertigen, daß die vom WaffG 1996 geforderte Verläßlichkeit

nicht gewährleistet ist (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0414).

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