Ra 2024/03/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" iSd WaffG 1996
ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu
fassen, weil der Begriff der Verläßlichkeit den Ausdruck ihrer
Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im
Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und
Charaktereigenschaften einer Person können die Folgerung
rechtfertigen, daß die vom WaffG 1996 geforderte Verläßlichkeit
nicht gewährleistet ist (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0414).