Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A K in P, vertreten durch Mag. Rupert Wagner MSc, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 32, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. September 2020, Zl. LVwG 551818/6/KLe/HK, betreffend Entziehung einer Jagdkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land wurde dem Revisionswerber mit sofortiger Wirkung die am 10. Mai 2007 ausgestellte Jagdkarte für Oberösterreich gemäß § 38 Abs. 1 lit. a und d, § 39 Abs. 1 lit. a und g sowie § 40 Oö. Jagdgesetz entzogen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlage § 39 Abs. 1 lit. g Oö. Jagdgesetz entfalle; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber habe, nachdem er in seinem Garten mit einer Langwaffe Schießübungen durchgeführt habe, die Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt, sondern sie im Freien an eine Bank, in einer Entfernung von etwa 1 bis 2 Meter neben sich, angelehnt. Die Waffe sei zwar ungeladen gewesen, die Munition aber in unmittelbarer Nähe gelegen. Nach den Schießübungen habe er zusammen mit einem ebenfalls anwesenden Freund Alkohol konsumiert und dabei ausgehend vom eigenen Vorbringen der Revision einen Alkoholisierungsgrad von 0,70 mg/l erreicht. Er habe daher über mehrere Stunden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht dafür Sorge getragen, dass die Waffe und deren Munition ordentlich verwahrt worden sei.
Durch die daraus resultierende mangelnde Verwahrung sowie durch den durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zeige der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild, das die Annahme rechtfertige, dass die mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht Folgendes geltend:
9 Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob die Beeinträchtigung durch Alkohol bei einer sich in unmittelbarer Nähe (beinahe Griffweite) des Revisionswerbers befindlichen ungeladenen Langwaffe und der zumindest abstrakt denkbaren Möglichkeit des Zugriffs durch eine rechtmäßig anwesende Person die grundsätzlich eine derartige Waffe bei sich haben und besitzen darf die Annahme rechtfertigt, dass die mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben ist bzw. das bisherige Verhalten besorgen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.“
10 Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das einmalige Fehlverhalten des Revisionswerbers nicht zur Verneinung der jagdrechtlichen Verlässlichkeit führe: Es liege kein Verwahrungsmangel vor, weil der Revisionswerber die Waffe auf seiner eingefriedeten Liegenschaft bei sich gehabt und nicht geführt habe. Der rechtmäßig anwesende Freund des Revisionswerbers sei außerdem gemäß § 11 Abs. 1 und § 7 WaffG zum Beisichhaben der Waffe berechtigt gewesen.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
12 Nach § 40 Oö JagdG ist, wenn bei dem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 Oö JagdG nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, diesem die Jagdkarte zu entziehen. § 38 Abs. 1 lit. a Oö JagdG verlangt als Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte den Nachweis der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit.
13 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu dieser und zu der vergleichbaren Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 8 Nö JagdG ausgesprochen hat, kann im Hinblick auf die spezifischen Schutzzwecke der Jagdgesetze bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als Verhalten gewertet werden, das einen Mangel an Verlässlichkeit aufzeigt, also die Prognoseentscheidung rechtfertigt, der Betroffene werde auch in Zukunft Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren. Dies selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl. VwGH 1.3.2017, Ra 2017/03/0004, mwN).
14 Das Verwaltungsgericht hat seine Prognoseentscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der erheblich alkoholisierte Revisionswerber über mehrere Stunden nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Langwaffe, die zwar ungeladen gewesen sei, aber deren Munition sich in unmittelbarer Nähe zu ihr befunden habe, sorgfältig verwahrt gewesen sei; zudem habe ein ebenfalls alkoholisierter Anwesender Zugriff darauf gehabt. Diese Umstände rechtfertigten die Annahme, dass die mit der Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit nicht (mehr) gegeben sei. Mit dieser Beurteilung bewegt sich das Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten innerhalb der Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung: Zu dem alkoholisierungsbedingten Kontrollverlust ist der relativ lange Zeitraum der unzureichenden Verwahrung und die Anwesenheit sowie Zugriffsmöglichkeit eines gleichfalls alkoholisierten Dritten getreten (vgl. VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0062 dort zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots im Zusammenhang mit alkoholisierungsbedingtem Kontrollverlust).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Februar 2021