Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H in I, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das am 25. April 2024 mündlich verkündete und am 15. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, KLVwG 414 416/9/2024, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H W GmbH zu verantworten, dass diese als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach umschriebenen Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei am 12. Mai 2023 um 16:00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort von einer näher bezeichneten Person gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden. Es sei festgestellt worden, dass der PKW trotz geschlossener Auspuffklappe und der leisesten ansteuerbaren Motoreinstellung „Comfort“ trotzdem Fehlzündungen erzeugt habe (Spruchpunkt 1.), beim PKW die serienmäßige Abgasnachbereitung ausgebaut und durch Downpipes ersetzt worden sei, wodurch übler Geruch erzeugt worden sei (Spruchpunkt 2.), und beim PKW die Fahrzeughöhe im Fahrbetrieb bei 6 cm gelegen und ohne Hebemodul der Lenkeinschlag nicht möglich gewesen sei (Spruchpunkt 3.). Der Revisionswerber habe dadurch jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG drei Geld sowie drei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Überdies schrieb die belangte Behörde dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.
2Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. April 2024 mündlich verkündeten und über rechtzeitigen Antrag des Revisionswerbers schriftlich ausgefertigten Erkenntnis vom 15. Mai 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses Folge, behob das Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Spruchpunkt 2. und 3. des Straferkenntnisses zu leisten habe (Spruchpunkt III.) und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (Spruchpunkt IV.).
3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei Geschäftsführer der H W GmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges sei. Das Fahrzeug sei am Tatort zur Tatzeit von einer näher genannten Person gelenkt worden. Da das Fahrzeug wesentlich lauter als der umliegende Verkehr gewesen sei, es akustisch deutlich aus dem Verkehrsgeschehen hervorgestochen und somit Aufmerksamkeit erregt habe, sei eine Lenker und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Sodann traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Zustand des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt, zum Nichtvorliegen eines wirksamen Kontrollsystems sowie zum monatlichen Einkommen des Revisionswerbers.
4 Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen, wobei es sich insbesondere auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen des im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Meldungslegers, den von ihm angefertigten und vorgelegten Lichtbildern vom Fahrzeug sowie den als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Angaben eines ebenfalls in der Verhandlung einvernommenen Kfz technischen Amtssachverständigen stützte. Zur beantragten Einvernahme des Revisionswerbers sowie des Fahrzeuglenkers führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und die Einvernahme des Lenkers zu dem näher ausgeführten Beweisthema sei im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht erforderlich.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgebenden rechtlichen Bestimmungen und Wiederholung der festgestellten Mängel zusammengefasst aus, weil nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung der ihn hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges treffenden Pflichten befreie und ein solches nur dann vorliege, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes des Fahrzeuges jederzeit sichergestellt werden könne, wäre vom Revisionswerber konkret darzulegen gewesen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden seien, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen vorgenommen worden seien. Ein solches Kontrollsystem sei vom Revisionswerber nicht vorgebracht worden. Es sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Revisionswerber habe die ihm mit Spruchpunkt 2. und 3. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die ihm mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung habe nicht mit der verwaltungsstrafrechtlichen Sicherheit festgestellt werden können, weshalb das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen gewesen sei. Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung, wobei es insbesondere auch begründete, weshalb eine Ermahnung nicht in Betracht komme.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie ergebnisrelevanter Verfahrensfehler“ begehrt wird.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihre Abweisung als unbegründet sowie den Zuspruch von Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, mwN).
9 Liegen wie hiertrennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147, mwN).
10 Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und begründet.
Zu II.:
11 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
12 Entscheidend für eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung ist somit, dass die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. erneut VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, mwN).
13In der vorliegenden Revision wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt, ohne dieses Begehren auf die Spruchpunkte II. und III. dieser Entscheidung einzuschränken. Somit wendet sie sich auch gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2023 und die damit verbundene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Durch diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann der Revisionswerber jedoch denkmöglich nicht in subjektiven Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 1.4.2022, Ra 2022/02/0042, mwN), weshalb die Revision in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Zu I.:
14Die Revision erweist sich jedoch im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Bestätigung der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2023) sowie der damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.) mit dem von ihr geltend gemachten Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG als zulässig und begründet.
15 In diesem Zusammenhang bringt die Revision vor, dass entgegen dem vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des Straferkenntnisses nicht die H W GmbH, sondern die H H GmbH Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges sei, was bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch Vorlage des Zulassungsscheines in der Verhandlung vorgebracht worden sei. Überdies gehe aus dem Spruch auch nicht hervor, welche der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG verwirklicht worden seien.
16Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
17Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062, mwN). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0129, mwN).
18§ 44a Z 1 VStG erfordert unter anderem auch, dass im Spruch gegebenenfalls die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird (vgl. VwGH 2.12.2022, Ra 2022/02/0193, mwN).
19Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wurde mit den durch die Abweisung der Beschwerde übernommenen Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2023 (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2019/02/0028) ausgesprochen, dass der Revisionswerber die umschriebenen Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG als der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der H W GmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten habe. Aus der vom Vertreter des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2024 vorgelegten Zulassungsbescheinigung vom 11. Juli 2018 ergibt sich jedoch, dass Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges wie auch in der dem Revisionswerber übermittelten Anzeige vom 13. Mai 2023 angeführtdie H H GmbH ist. Die dem Revisionswerber angelastete Tathandlung erweist sich daher als fehlerhaft und entspricht nicht den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, zumal das Verwaltungsgericht die juristische Person, für die der Revisionswerber verantwortlich gemacht wird, nicht richtigstellte (vgl. zur Möglichkeit der diesbezüglichen Korrektur VwGH 25.3.2010, 2009/09/0076; 25.11.2021, Ra 2020/11/0163; 1.4.2022, Ra 2022/02/0042, jeweils mwN).
20Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zu Übertretungen des § 4 Abs. 2 KFG im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können, und bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
21 Im Spruch des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2023 wurde zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert, anschließend jedoch nur in Bezug auf Spruchpunkt 2. näher konkretisiert, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Revisionswerber verwirklicht hat, indem ausgesprochen wurde, dass durch den festgestellten Ersatz der serienmäßigen Abgasnachbereitung durch Downpipes übler Geruch erzeugt worden sei. Spruchpunkt 3. beschränkt sich hingegen neben der Darstellung einer hypothetischen Gefahrenlage bei Ausfall des Hebemodulsauf die Feststellung des Mangels, ohne darzulegen, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG durch diesen selbst konkret verwirklicht wurde, weshalb eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht ist (vgl. erneut VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213; sowie zu den Voraussetzungen für die Korrektur eines solchen fehlerhaften Spruches: VwGH 8.2.2024, Ra 2023/02/0097, jeweils mwN).
22Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge der unveränderten Übernahme der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2023 somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht wird, war das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruch genannten Umfang bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
23Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. November 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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