Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des N in K, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in 5500 Bischofshofen, Mohshammerplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. April 2023, 405 4/5133/1/9 2023, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 13. September 2022, 30206 369/4148 2022, aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt wird.
II. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 13. September 2022 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Lastkraftwagens nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) entspreche. Das Fahrzeug sei zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort von einem näher genannten Fahrer gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Runge und der Aufbau an diversen Stellen beschädigt sei und somit keine Kräfte für eine Ladungssicherung aufnehmen könne (Spruchpunkt 1.), und dass die Kipp- bzw. Ladevorrichtung beim linken Hubzylinder undicht sei und somit bei Betrieb Öl auf den Boden tropfe (Spruchpunkt 2.).
2 Der Revisionswerber habe dadurch jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 50,-- festgesetzt wurde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis unter anderem insofern abgeändert werde, als es in Spruchpunkt 1. zu lauten habe, dass die ersten Brückenwinkel unterhalb der Stirnwand des Aufbaues des Lastkraftwagens links und rechts gerissen gewesen seien und der hintere Bordwandverschluss bei der Bordwand links vorne ohne Funktion gewesen sei und nicht mehr verriegelt habe, wodurch eine Gefahr für andere Straßenbenützer entstanden sei. Spruchpunkt 2. wurde unter anderem insofern abgeändert, als es darin zu lauten habe, dass bei der Kipp- bzw. Ladevorrichtung der linke Hubzylinder undicht gewesen sei, wodurch eine Gefahr für andere Straßenbenützer entstanden sei. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen habe und eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche beschränkt aus, dass im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG zitiert werde und bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend fehlen würden, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Revisionswerber durch die festgestellten Mängel jeweils verwirklicht habe, womit eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht sei, weshalb die Spruchpunkte des Straferkenntnisses vom Verwaltungsgericht in einer der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren gewesen seien. Eine Richtigstellung des behördlichen Strafausspruches sei vorliegend insbesondere deshalb zulässig gewesen, weil die belangte Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, konkret mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13. Juli 2022, dem Revisionswerber die Stellungnahme der KFZ Prüfstelle vom 4. Juli 2022 vorgehalten habe, in der die einzelnen Mängel am gegenständlichen LKW im Einzelnen konkret dargelegt worden seien.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine alle der Bestrafung des Revisionswerbers zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt. Das Verwaltungsgericht habe somit keine reine Präzisierung, sondern eine unzulässige Auswechslung des Tatvorwurfs vorgenommen, womit es von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
6 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
8 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055, mwN).
9 Das Straferkenntnis der belangten Behörde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses wurde vor der Korrektur durch das Verwaltungsgericht nach wörtlicher Wiedergabe des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG die jeweilige Tathandlung insofern umschrieben, als festgestellt wurde, dass „die Runge und der Aufbau an diversen Stellen beschädigt ist und somit keine Kräfte für eine Ladungssicherung aufnehmen kann“ (Spruchpunkt 1.), und dass „die Kipp- bzw. Ladevorrichtung beim linken Hubzylinder undicht ist und somit bei Betrieb Öl auf den Boden tropft“ (Spruchpunkt 2.).
10 Mit dieser Umschreibung der Tathandlungen wird den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).
11 Im Straferkenntnis der belangten Behörde wird zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlungen fehlen jedoch notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Revisionswerber durch den festgestellten Mangel jeweils verwirklicht haben soll und ist daher eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
12 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).
13 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
14 Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht erachtet die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13. Juli 2022 als eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hinreichende Verfolgungshandlung, weil die belangte Behörde dem Revisionswerber damit die Stellungnahme der KFZ Prüfstelle vorgehalten habe, in der die einzelnen Mängel am gegenständlichen LKW im Einzelnen konkret dargelegt seien.
16 Wie im Straferkenntnis der belangten Behörde fehlen jedoch auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 erster Satz KFG der Revisionswerber durch die festgestellten Mängel jeweils verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung daher nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG.
17 In Anbetracht dessen stellt die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.
18 Soweit das Verwaltungsgericht erstmals mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. April 2023 den in Bezug auf die Tathandlung unzureichenden Abspruch der belangten Behörde ergänzte, liegt dies außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG.
19 Das Verwaltungsgericht war somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt.
20 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich insofern als inhaltlich rechtswidrig.
21 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie wie im vorliegenden Fall entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Nach dem oben Gesagten ist mangels innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 VStG gesetzter tauglicher Verfolgungshandlung Verfolgungsverjährung eingetreten. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG insoweit abzuändern, als das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen war.
22 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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