JudikaturVwGH

Ra 2019/02/0213 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2020

Aus der Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 KFG 1967 ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll (vgl. VwGH 12.12.1986, 86/18/0176).

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