Bei der Übertretung des § 19 Abs. 7 StVO 1960 ist zur Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs. 7 StVO 1960 erfüllte. Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs. 7 StVO 1960 darstellt. Das Tatbild des § 19 Abs. 7 StVO 1960 ist verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh, bzw. rasch, bzw. stark, bzw. plötzlich bremsen musste (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0081).
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