JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0228 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Kärnten gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Juli 2025, Zl. VGW 102/067/1370/202533, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach der StPO (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten („wegen Verletzung in Rechten infolge Verwertung sichergestellter Gegenstände durch die Kriminalpolizei der Landespolizeidirektion Kärnten“) Folge gegeben und der am 24. Oktober 2024 [bei der Österreichischen Nationalbank in Wien] erfolgte Umtausch der am 6. März 2024 [infolge Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt] sichergestellten Schillingnoten in Euro für rechtswidrig erklärt (1.), der Bund zu näher bestimmtem Aufwandersatz verpflichtet (2.) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt (3.).

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 15.7.2025, Ra 2024/01/0297, mwN).

6Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0072, mwN).

7 Diesen Anforderungen entsprechen die in den vorliegenden außerordentlichen Revisionen jeweils unter der Überschrift „A. Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B VG:“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch Revisionsgründe darstellen und die zudem in den wesentlichen Passagen wortident auch unter der Überschrift „B. Revisionsausführungen“ ausgeführt werden, nicht.

8Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH Ra 2025/01/0072, mwN).

Im Übrigen sei auf Folgendes hingewiesen:

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen (bzw. staatsanwaltschaftlichen) Anordnung keine Deckung mehr finden.

Nach dieser Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche (bzw. staatsanwaltschaftliche) Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen (bzw. staatsanwaltschaftlichen) Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung. Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017, mwN).

10 Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis enthält die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 15. März 2025 keine weiteren Anordnungen, wie mit den sichergestellten Bargeldbeträgen udgl. weiter zu verfahren sei. Davon ausgehend kam das Verwaltungsgericht unter Beachtung der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner einzelfallbezogenen rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass der am 24. Oktober 2024 erfolgte Umtausch der sichergestellten Schillingnoten durch Beamte der belangten Behörde von der Sicherstellungsanordnung nicht gedeckt sei; eine Befugnis der Kriminalpolizei zum eigenen Einschreiten sei nicht vorgelegen. Diese Maßnahme sei bei der Österreichischen Nationalbank (in Wien) erfolgt, was die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründe.

11Dass das Verwaltungsgericht damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hätte (vgl. dazu abermals VwGH Ro 2018/01/0017, mwN), vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2025