Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des S M in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2024, Zl. I415 21353162/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 12. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Ghana, auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und aberkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 22. November 2016 als unbegründet ab.
3 Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Revisionswerber in der Folge nicht nach. Vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte nach Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG am 5. Oktober 2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4Mit Bescheid vom 3. September 2024 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
11 Dem wird die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, worin sie zusammengefasst die Verletzung der Verhandlungspflicht moniert, nicht gerecht.
12 Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA VG, wonach das Verwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, abgewichen wäre (vgl. zu den Kriterien für die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BVAVG, VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Die im Zulässigkeitsvorbringen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft nicht die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BVA VG.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2025