Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer, den Senatspräsidenten Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der 1. S M, 2. O M und 3. I M, alle vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2023, 1. W220 2261297 1/9E, 2. W220 2261295 1/8E und 3. W220 2261293 1/8E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit und Drittrevisionswerberin. Sie sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft.
2 Am 5. April 2022 stellte die Erstrevisionswerberin für sich sowie die Zweit und Drittrevisionswerberin Anträge auf internationalen Schutz.
3 Mit Bescheiden vom 19. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte den Revisionswerberinnen aber im Familienverfahren nach ihrem Ehemann bzw. Vater subsidiären Schutz zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
4 Die gegen die Abweisung der Asylanträge gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und wies den Antrag der Revisionswerberinnen auf Aussetzung des Verfahrens zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.
5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Erstrevisionswerberin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie in Afghanistan mit ihrem Cousin zwangsverlobt gewesen sei bzw. von einer Zwangsheirat bedroht wäre. Allen drei Revisionswerberinnen drohe weder aufgrund ihres Geschlechts, noch ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit oder der Tatsache, dass sie in Europa gelebt haben, Verfolgung. Es gebe keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen, bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die Erstrevisionswerberin pflege überdies keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstelle. Sie habe während ihres Aufenthalts in Österreich keine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht. Bei den Zweit- und Drittrevisionswerberinnen handle es sich um Kinder im Volksschulalter, sodass schon aufgrund ihres jungen, anpassungsfähigen Alters von keiner Annahme einer „westlich“ orientierten Lebensweise ausgegangen werden könne. Aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen sei die Revision zulässig.
6 Daraufhin wurde die vorliegende Revision eingebracht, die die Begründung des BVwG zu ihrer Zulässigkeit übernimmt und in der Sache zusammengefasst vorbringt, die Maßnahmen, die seit der Machtübernahme der Taliban gegen Frauen ergriffen würden, hätten derart wesentliche Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Frauen, dass von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte zu sprechen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024, C 608/22 und C 609/22, AH und FN , erkannt, dass diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen, wie sie auch nach dem Vorbringen der Erstrevisionswerberin vom Taliban Regime in Afghanistan gesetzt werden, sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffenen Frauen haben, als „Verfolgung“ von Frauen im asylrechtlichen Sinn zu verstehen sind. Sie führen dazu, dass afghanischen Frauen in den Worten des EuGH „in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsstaat verwehrt wird“ (Rn. 44). Unter Bezugnahme auf einschlägige Richtlinien und Stellungnahmen von EUAA und UNHCR, denen zufolge afghanische Frauen und junge Mädchen in Afghanistan angesichts der vom Taliban Regime seit dem Jahr 2021 ergriffenen Maßnahmen allein aufgrund des Geschlechts Verfolgung drohe (Rn. 56), folgerte der EuGH, unter diesen Umständen könnten die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind (Rn. 57).
9 Mit diesen Erwägungen ist die Sichtweise des BVwG, die Revisionswerberinnen wären bei Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt, nicht in Einklang zu bringen.
10Insbesondere greift die Argumentation des BVwG, die Erstrevisionswerberin habe seit ihrer Einreise nach Österreich noch keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstelle, zu kurz. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Gefolge des zitierten Erkenntnisses des EuGH bereits festgehalten hat, kommt es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben zu führen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, auf eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ nicht an (vgl. etwa VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425, Rn. 33). Das gilt in gleicher Weise für junge Mädchen wie die Zweit- und Drittrevisionswerberinnen (vgl. dazu etwa VwGH 4.12.2024, Ro 2022/18/0003, mwN).
11Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
12Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Dezember 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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