Spruch
I417 2291268-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.11.2022 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und die Lage unsicher sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien würde er festgenommen und zum Militärdienst gezwungen werden.
3. Am 19.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) und gab er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er aufgrund von Luftangriffen nicht in Syrien bleiben habe können und er im Falle seiner Rückkehr seitens des Assad-Regimes zum Militärdienst einberufen werde.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
6. Am 26.11.2024 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
7. Am 14.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu ergänzenden Länderberichten zu nehmen. Am 22.04.2025 langte eine entsprechende Stellungnahme beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist ledig und trägt keine Sorgepflichten.
Der XXXX -jährige Beschwerdeführer wuchs im Dorf „ XXXX “ nahe der Stadt „ XXXX “ im Gouvernement Aleppo auf und verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens, bevor er im Jahr 2017 in die Türkei übersiedelte. Im Jahr 2020 kehrte der Beschwerdeführer für etwa einen Monat nach Syrien zurück, bevor er abermals in die Türkei ausreiste. Er gelangte von der Türkei aus im Jahr 2022 über verschiedene südost-europäische Staaten nach Österreich und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 12.11.2022 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Nach einem neunjährigen Schulbesuch in Syrien erlernte er in der Türkei den Beruf des Schusters, wodurch er seinen Lebensunterhalt sicherte.
Seine Eltern und sieben Geschwister leben gegenwärtig in Syrien und verfügt der Beschwerdeführer über regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei, wobei sich ein Cousin derzeit in Österreich aufhält.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der instabilen Sicherheitslage und humanitären Situation in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Syrien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt.
Der Heimatort des Beschwerdeführers namens XXXX im Gouvernement Aleppo und die umgebende Region liegen im Kontrollgebiet der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS).
In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für das syrische Regime bislang nicht geleistet und unterliegt mit nunmehr 24 Jahren der Wehrdienstpflicht.
Das Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist die syrische Armee inaktiv. Ihre Soldaten wurden außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht.
Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst des Assad-Regimes rekrutiert zu werden bzw. Repressionen aufgrund einer Verweigerung zur Ableistung desselben ausgesetzt zu sein. Es besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wehrdienstes gezwungen wäre, menschenrechtswidrige Handlungen vornehmen zu müssen. Ebenso wenig besteht eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer Verweigerung des Wehrdienstes durch die gestürzte syrische Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
Hinsichtlich der HTS besteht aktuell ebenso nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, einer Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion vor.
1.3. Zur Lage in Syrien:
1.3.1. Machtverhältnisse:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.
Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs einzunehmen. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Die Einnahme Damaskus ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt.
Am 08.12.2024 verkündeten die HTS und ihre Koalitionäre in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens.
Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus „humanitären Gründen“ erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus.
Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbij, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zor im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak.
Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:
Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen.
1.3.2. Sicherheitslage:
Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg.
Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Darʿā zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten.
Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus.
1.3.3. Akteure:
Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland.
Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos.
Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden.
Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt.
• Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren.
• National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen.
Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“.
• Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen.
• Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent.
• Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein.
• Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes.
• Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert.
1.3.4. Neueste Entwicklungen:
Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Bashar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten.
Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 und das frühere Parlament außer Kraft gesetzt.
Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten.
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben.
Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden.
1.3.5. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden.
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht
Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Rekrutierungen statt.
1.3.6. Bewaffnete Gruppierungen - Wehrdienst
Die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) legte Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS bislang gab. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA.
Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch die HTS belegen. Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12.Februar 2025; France 24, 10.Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30.Jänner 2025; FDD,28.Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10.Februar 2025; Enab Baladi, 12.Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS)aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen.
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15.Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen.
1.3.7. Rückkehr:
Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem 8. Januar mehr als 125 000 Syrer innerhalb eines Monats nach dem Regierungswechsel zurückgekehrt, hauptsächlich nach Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a. Dies beruht auf einer Triangulation von Informationen von außerhalb und innerhalb Syriens, einschließlich offizieller Regierungsdaten, und umfasst syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, sowie andere Gruppen von Syrern.
Von den 1,1 Millionen Binnenvertriebenen, die durch die Eskalation der Feindseligkeiten Ende November vertrieben wurden, bleiben rund 627.000 Menschen neu vertrieben, von denen 75 % Frauen und Kinder sind. Inzwischen sind fast 523.000 Menschen in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt, hauptsächlich in den Gouvernements Hama und Aleppo.
Am 4. Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwaltungsbehörden.
Anhaltende Zusammenstöße werden immer noch im ganzen Land gemeldet und Schäden an der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, sind nach wie vor ein Hindernis für den Zugang und die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Zivile Opfer durch Kriegsreste treten fast täglich auf. Zwischen dem 27. November und dem 5. Januar 2025 berichtete der syrische Zivilschutz (Weißhelme), dass mindestens 32 Zivilisten durch Explosionen von Kriegsresten getötet wurden.
Die Unterstützung und die frühzeitige Programmplanung des UNHCR für Binnenvertriebene und Rückkehrer sind vollständig einsatzbereit. ln Aleppo hat das UNHCR die Installation von Kits zur Reparatur von Unterkünften für zurückkehrende Familien und die Solarisierung sanierter Gesundheitszentren wiederaufgenommen. Die Verteilung von Kernhilfsgütern und Überwinterungsmaterial an die Schwächsten ist im Gange, unter anderem in den Gouvernements As-Sweida, Dar'a, Aleppo und Qamishli. ln Dar'a leisten das UNHCR und seine Partner auch sofortige Unterstützung für Familien, die den Grenzübergang Nassib überqueren und beschädigte Wohnungen sanieren. ln Deir-ez-Zor wurde eine von der Gemeinde geführte Initiative zur Sanierung der Wasser- und Sanitäreinrichtungen, Türen und Fenster einer Grundschule abgeschlossen. Um die Aufnahmebedingungen zu verbessern, unterstützt das UNHCR die Instandhaltung von Einwanderungseinrichtungen an der Grenzübergangsstelle Jdaidet Yabous, die Anfang Dezember geplündert worden war.
Als Reaktion auf den wachsenden Bedarf unterstützte das UNHCR vom 27. November bis Ende 2024 über Gemeindezentren im ganzen Land mehr als 80.000 Menschen mit kritischen Schutzdiensten.
Nach dem 08.12.2024 wurden zahlreiche Grenzübergänge von der Türkei nach Syrien, aber auch vom Libanon nach Syrien für Rückkehrer geöffnet. Auch vom Irak kann, etwa über den Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour], der politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [DAANES] ist, Syrien erreicht werden. Der internationale Flugbetrieb von und nach Syrien wurde auch wiederaufgenommen
UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen (Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Syrien, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 26.11.2024.
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand und den nicht vorhandenen Sorgepflichten, seiner Schulbildung und Berufserfahrung bzw. seinen Familienverhältnissen in Syrien, der Türkei und Österreich sowie seiner Ausreise aus Syrien nach Europa gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 31ff) und dem erkennenden Gericht (OZ 5).
Mangels der Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Asylverfahren stringent zu Protokoll, aus dem Dorf „ XXXX “ nahe der Stadt „ XXXX “ zu stammen (S. 5 des Protokolls in OZ 5), sodass sich nach Ansicht des erkennenden Richters zweifelsfrei die Feststellung seines Herkunftsortes ergibt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang in der Türkei aufgehalten habe und zuletzt im Jahr 2020 in Syrien aufhältig gewesen sei, ergibt sich ebenso aus seinen gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren (AS 35, S. 7 des Protokolls in OZ 5).
Das Datum der Asylantragstellung in Österreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (AS 3). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem eingeholten aktuellen ZMR-Auszug entnehmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lässt sich dem aktenkundigen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024 zweifelsfrei entnehmen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die derzeitige Gebietskontrolle des Herkunftsortes des Beschwerdeführers namens „ XXXX “ im Gouvernement Aleppo ergibt sich aus einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts in die Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 25.04.2025) und die interaktiv verfügbare historische Karte Syriens des Carter Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 25.04.2025).
Quelle: https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 25.04.2025
Quelle: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 25.04.2025
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gilt nun im Detail auszuführen wie folgt:
2.3.1. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee bzw. etwaiger Repressionen aufgrund einer Verweigerung sowie einer Reflexverfolgung:
Aus den Länderberichten, den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie dem EUAA Country Guidance: Syria (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347) geht hervor, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monaten bzw. 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, seinen Wehrdienst für die syrische Armee bislang noch nicht abgeleistet zu haben. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer 24 Jahre alt, weshalb er sich grundsätzlich im wehrdienstfähigen Alter des syrischen Regimes befindet.
Am 08.12.2024 kam es entsprechend den Länderberichten zum Sturz des Assad-Regimes und ist die syrische Armee zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv. Das syrische Militärkommando wurde außer Dienst gestellt und nach Hause geschickt; Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst erfolgen nicht.
Es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, zum Wehrdienst rekrutiert zu werden bzw. Repressionen aufgrund einer Verweigerung zur Ableistung desselben ausgesetzt zu sein oder aber in Gefahr zu laufen, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes und der großflächigen Machtübernahme durch die HTS war sohin auch das lediglich im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Vorbringen hinsichtlich einer Furcht vor einer Reflexverfolgung, nachdem die Brüder und der Vater des Beschwerdeführers vom Assad-Regime gesucht worden seien, keiner näheren Beurteilung zu unterziehen. Für eine asylrelevante Gefährdung ist die dafür erforderliche maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Ergebnis nicht gegeben.
2.3.2. Zur Gefahr einer Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die HTS:
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstmals ausführt, dass er während seines kurzzeitigen Aufenthaltes in Syrien im Jahr 2020 einen Konflikt mit Mitgliedern der HTS gehabt habe, da er keinen Personalausweis gehabt habe (S. 7 des Protokolls in OZ 5), gilt Folgendes festzuhalten:
Einerseits mangelt es diesem Vorbringen an Detailliertheit und Schlüssigkeit, wobei im Besonderen nicht hervorgeht, weshalb konkret der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von einer etwaigen Verfolgung bedroht sein sollte. Auf die Frage des erkennenden Richters, was ihm konkret passieren würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er lediglich allgemeine Sicherheitsbedenken zu Protokoll (S. 6 des Protokolls in OZ 5). Zudem erstattete er das vage Vorbringen hinsichtlich Probleme mit der HTS erstmals in der Verhandlung am 26.11.2024, sodass dies eine Steigerung seines Fluchtvorbringens darstellt und auch aus diesem Grunde nicht für glaubhaft befunden wird.
Soweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergänzend im Rahmen der Stellungnahme vom 22.04.2025 (OZ 10) ausführt, dass nicht absehbar sei, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte HTS zukünftig vorgehen werde und frühere Berichte nahelegen würden, dass die HTS bislang teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei, wird darin keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ iSd GFK erkannt.
Des Weiteren ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten bislang keine Wehrdienstpflicht auferlegt haben. Es kommt zu keinen Zwangsrekrutierungen durch die HTS und herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Ausgehend von diesen Länderfeststellungen ist daher eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die HTS nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zudem hat in Bezug auf die HTS deren Anführer Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani), der am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten Syriens gewählt wurde, zuletzt im Februar 2025 verkündet, dass er die Wehrdienstpflicht in Syrien abgeschafft habe und auf freiwillige Rekrutierung setze. Verschiedenen Quellen von März 2025 wurde zudem entnommen, dass sich bereits tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen und Anmeldungen für eine Militärausbildung angenommen werden würden. Dem Beschwerdeführer droht damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Wehrpflicht in einer Armee der aktuellen Machthaber.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch aus den eingebrachten Länderberichten nicht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell konkret einer aktuellen und unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.
2.3.3. Zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Ausreise und Asylantragstellung im Ausland:
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach ihm bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und er deshalb im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung aus politischen Gründen durch das syrische Regime zu rechnen habe, gilt wie folgt anzumerken:
Wie aus dem EUAA, Country Guidance: Syria April 2024, S 17 ff, näher ausgeführt wird, hatte eine illegale Ausreise aus Syrien nur in der Vergangenheit eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.
Eine Asylantragstellung in Österreich ist für sich gesehen auch nicht ausreichend für die Asylzuerkennung, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, ebenso nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dies deshalb, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Vielmehr ist dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (5.2022): Syria - Treatment Upon Return, S 8).
Es ist jedoch – wie zuvor bereits dargelegt – besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass aufgrund der aktuellen Entwicklungen und aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes nicht mit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Assad-Regime zu rechnen ist. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes und der großflächigen Machtübernahme durch die HTS war keine asylrelevante Gefährdung iSd § 3 AsylG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwar zutreffend darauf hinwies, dass die Menschenrechts-, Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien äußerst schlecht ist (S. 6 des Protokolls in OZ 5), dies jedoch für die Frage der Asylzuerkennung keine Rolle spielt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024 der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt, wobei dieser Schutzstatus durch die gegenständliche Entscheidung nicht berührt wird und gegenwärtig für den erkennenden Richter kein Grund ersichtlich ist, weshalb es zu einer zeitnahen Änderung dieses Schutzstatus kommen sollte.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen zunächst auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Syrien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Hinsichtlich der aktuellen Entwicklungen in Syrien stützt sich das erkennende Gericht auf die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024, die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025 und den Bericht „EUAA Country of Origin Information „Syria: Country Focus“ vom März 2025. Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung sowie den historischen Machtverhältnissen in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugänglichen Syria Maps (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html, https://syria.liveuamap.com; jeweils letzter Zugriff am 25.04.2025).
Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte eine teilweise Erörterung der Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Die Berichte zur aktuellen Situation in Syrien wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mittels einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 14.04.2025 übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (OZ 9), wobei am 22.04.2025 eine entsprechende Stellungnahme einlangte, in welcher auf die zuvor zitierten Quellen näher eingegangen wurde (OZ 10).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, weshalb die Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertretung sind letztlich den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Syrien, die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt, trotz Veröffentlichung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Syrien am 08.05.2025 in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst, und zwar weder seitens des syrischen Regimes noch der HTS, oder eine sonstige asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Infolge des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist eine Einberufung zum Wehrdienst sowie eine etwaige Reflexverfolgung zum Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich. Daher kann von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK wegen Verweigerung des Militärdienstes und einer allenfalls damit im Zusammenhang stehenden Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das gestürzte syrische Regime nicht ausgegangen werden. Mit dem Fall des Regimes von Bashar al-Assad ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass mit der Leistung des Militärdienstes der Zwang zur Begehung von völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, nicht mehr gegeben. Demnach läuft er ebenso nicht Gefahr, aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu sein.
Ebenso besteht für Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr durch die HTS zwangsrekrutiert zu werden. Dem Beschwerdeführer droht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Wehrpflicht in einer Armee der aktuellen Machthaber und konnte er auch nicht glaubhaft machen, hinsichtlich der HTS einer sonstigen Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer hat somit mit seinem Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.
Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Der Schutz des Beschwerdeführers vor den mit der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuellen allgemeinen Unsicherheit in Syrien einhergehenden Gefahren wird durch die – dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes gewährleistet (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl. VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. VfGH 19.09.2023, E 1668/2022).
Die Position des UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen getroffen werden sollen, ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die generelle Sicherheitslage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz („international protection“) ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde.
Gegenständlich erwuchs die mit Bescheid vom 28.02.2024 ausgesprochene Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft, sodass durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Schließlich ändert ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2029/1870391), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten kann nach Einschätzung des erkennenden Richters hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Den Einzelfall betreffende Rechts- und Tatfragen sind nicht reversibel.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.