Ra 2023/03/0007 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Unzuständigkeit eines VwG ist vom VwGH von Amts wegen nur dann aufzugreifen, wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung aufwirft (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2021/17/0088, und 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026, mwN). Wenn dies nicht der Fall ist, kann es auf sich beruhen, dass zur Entscheidung über einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das VwG weiterhin zuständig bleibt (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).