JudikaturVwGH

Ra 2014/03/0025 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2014

§ 113 Abs 3 TKG 2003 legt fest, dass für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro - eine Bundesbehörde - zuständig ist. Nach § 113 Abs 5a TKG 2003 kann gegen Bescheide (ua) der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mit dieser Anordnung wird in Übereinstimmung mit Art 131 Abs 2 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden der Fernmeldebehörden festgelegt (so die Erläuterungen zur RV 2194 BlgNR 24. GP 11). Für Verwaltungsstrafsachen ist im TKG 2003 hinsichtlich der Behördenzuständigkeit nicht - im Sinne des § 113 Abs 3 TKG 2003 - anderes bestimmt, sodass das Fernmeldebüro als Verwaltungsbehörde zuständig ist. Zur Entscheidung über die - als Beschwerden zu behandelnden - Berufungen der revisionswerbenden Parteien wäre daher nach § 113 Abs 5a TKG 2003 das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

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