Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Senatspräsidenten Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamtes Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. Oktober 2022, Zl. RV/2100556/2022, betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2015 (mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch die Payer Steuerberatung GmbH in Wartberg ob der Aist), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Aufgrund einer Selbstanzeige und der daraus folgenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden bei der mitbeteiligten Partei die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2015 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
2 Dies sei dem Finanzamt zufolge unter anderem deshalb erfolgt, weil Waren von Unternehmern aus Österreich an die unter ihrer österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aufgetretene mitbeteiligte Partei in einen anderen Mitgliedstaat geliefert worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe aus der über diese Lieferungen ausgestellten Rechnungen der österreichischen Unternehmer den Vorsteuerabzug vorgenommen. Innergemeinschaftliche Erwerbe wegen Verwendens einer vom Bestimmungsland abweichenden Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 seien nicht erklärt worden. Das Finanzamt setzte in der Folge die auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerbe entfallende Umsatzsteuer fest und versagte deren Abzug als Vorsteuer.
3 Im ersten Rechtsgang wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof-unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 19. April 2018, C-580/16, Firma Hans Bühler KG, Rn 36 und Fachliteratur-mit Erkenntnis vom 29. Juni 2022, Ro 2021/15/0002, somit vor Ergehen des Urteils des EuGH vom 7. Juli 2022 in der Rs C-696/20, B. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W. , wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit aufgehoben.
4 Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und sprach unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7. Juli 2022 in der Rs C-696/20 aus, dass es zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb der mitbeteiligten Partei wegen Verwendens ihrer österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gekommen sei.
5 Aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im 1. und 2. Rechtsgang, dem unbestrittenen Vorbringen in der Amtsrevision und den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei in ihrer Selbstanzeige ergibt sich folgender Sachverhalt:
6 Österreichische Unternehmer lieferten grenzüberschreitend Waren an die mitbeteiligte Partei aus Österreich in andere Mitgliedstaaten der EU (vor allem Tschechien und Deutschland). Die mitbeteiligte Partei trat gegenüber ihren Lieferanten nicht unter einer ausländischen, sondern vielmehr unter ihrer österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf. Die Lieferer stellten ihre Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus. Die mitbeteiligte Partei wollte aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug vornehmen, der ihr vom Finanzamt jedoch nicht gewährt wurde. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wegen Verwendens einer vom Bestimmungsland abweichenden Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 wurde von der mitbeteiligten Partei in ihrer Steuererklärung nicht gemeldet. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht behandelten die von der mitbeteiligten Partei erbrachten Umsätze stets als innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen. Es handelte sich dabei nicht um Reihengeschäfte, sondern nur um Lieferungen der Unternehmer an die mitbeteiligte Partei. Aufgrund der falschen Ausstellung der Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer wurde die ausgewiesene Steuer vom Rechnungsaussteller geschuldet, die mitbeteiligte Partei war daraus aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
7 Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts richtet sich die beim vorlegenden Gericht anhängige Revision des Finanzamts. Diese bringt vor, dass im Gegensatz zu dem Sachverhalt in der Rs C-696/20, B. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W. , im gegenständlichen Revisionsfall weder eine Umqualifizierung der Umsätze durch die Finanzverwaltung stattgefunden habe noch die Lieferungen in Österreich steuerpflichtig behandelt worden seien. Die Lieferungen seien vielmehr von der Finanzverwaltung stets als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannt und behandelt worden. Es werde allerdings vom Lieferer die der mitbeteiligten Partei gegenüber zu Unrecht in der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet. Daher sei der Tenor des genannten Urteils auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
8 Mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 2023, EU 2024/0004, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.
9 Mit Urteil vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich , T-638/24, entschied das Gericht der Europäischen Union:
10 1. Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 40, 41 und 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände mit der Begründung der Mehrwertsteuer unterwirft, dass der Erwerber diesen Erwerb unter der ihm von diesem Mitgliedstaat erteilten Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer getätigt hat, wenn ein solcher Erwerb mit einer von der Mehrwertsteuer befreiten innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, für die in diesem Mitgliedstaat nach der in Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Regel aufgrund der irrtümlichen Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer für diese Lieferung eine Steuerschuld besteht.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig und begründet.
13 Gemäß Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
14 Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 so lange (auch) in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Durch diese Bestimmung wird Art. 41 der MwSt-RL, 2006/112/EG, umgesetzt.
15 Im Revisionsfall hat die Mitbeteiligte gegenüber den Lieferern ihre österreichische UID verwendet, weshalb der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich so lange als bewirkt gilt, bis die Mitbeteiligte nachweist, dass sie den Erwerb in den Mitgliedstaaten besteuert hat, in denen sich der jeweilige Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befunden hat.
16 Diese in Österreich geschuldete Steuer kann ebenso wenig als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 29.5.2018, Ra 2015/15/0017; jeweils mwN) wie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Lieferanten, die zu Unrecht mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurden (vgl. VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, mwN).
17 Da das Bundesfinanzgericht den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 verneint hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 22. April 2026
Rückverweise