Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der H KG in G, vertreten durch Dr. Peter Schulte, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Grabenweg 68, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Jänner 2015, Zl. RV/2100519/2013, betreffend Umsatzsteuer 2012 sowie Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis März 2013, den Beschluss gefasst:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 141 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112, von welcher Bestimmung gemäß Artikel 42 (in Verbindung mit Artikel 197) der Richtlinie 2006/112 die Nicht-Anwendung des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 abhängt, dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung dann nicht erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in jenem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, auch wenn dieser Steuerpflichtige für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet?
2. Sind Artikel 42 und Artikel 265 in Verbindung mit
Artikel 263 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass nur die fristgerecht abgegebene zusammenfassende Meldung die Nicht-Anwendbarkeit des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirkt?
1 A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren
2 Die Revisionswerberin, eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland, betreibt in Deutschland ein Produktions- und Handelsunternehmen. Sie verfügt über eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (im Folgenden: UID). Im Zeitraum Oktober 2012 bis April 2013 verfügte sie überdies über eine österreichische UID, wobei sie - nach ihrem Vorbringen - beabsichtigt hatte, in Österreich eine Betriebsstätte zu errichten; diese Absicht wurde bisher nicht verwirklicht.
3 Die Revisionswerberin verwendete die österreichische UID im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 nur für "Dreiecksgeschäfte". Sie kaufte mehrmals bei in Deutschland ansässigen Lieferanten Waren ein und verkaufte diese weiter an einen in Tschechien ansässigen Kunden. Die Waren wurden jeweils vom ersten (deutschen) Lieferanten direkt an den tschechischen Abnehmer geliefert.
4 Die deutschen Lieferanten führten in den Rechnungen an die Revisionswerberin ihre deutsche UID sowie die österreichische UID der Revisionswerberin an. Die Revisionswerberin führte in ihren Rechnungen an den tschechischen Kunden ihre österreichische UID sowie die tschechische UID ihres Kunden an. Überdies verwies sie darauf, es liege ein "innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft" vor; der (tschechische) Rechnungsempfänger sei Steuerschuldner.
5 Die Revisionswerberin erstattete erstmals am 8. Februar 2013 für die Monate Oktober bis Dezember 2012 sowie Jänner 2013 zusammenfassende Meldungen, in denen sie ihre österreichische UID, jene des tschechischen Empfängers sowie die Summe der Bemessungsgrundlage angab. Zu einem in dem verwendeten Formular vorgesehenen Feld "Dreiecksgeschäfte" machte sie keine Eintragungen. Mit Schreiben vom 10. April 2013 korrigierte die Revisionswerberin diese Meldungen, indem sie zu diesem Feld bekanntgab, es lägen Dreiecksgeschäfte vor. Ebenso erstattete sie mit diesem Datum (10. April 2013) zusammenfassende Meldungen für die Monate Februar und März 2013.
6 Das Finanzamt Graz-Stadt setzte betreffend diese Umsätze zwischen den deutschen Lieferanten und der Revisionswerberin Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (in Österreich) fest. Begründend führte es aus, es lägen "verunglückte" Dreiecksgeschäfte vor. Die Revisionswerberin habe innergemeinschaftliche Erwerbe in Tschechien getätigt. Da die Revisionswerberin aber eine österreichische UID verwendet habe, gelte der Erwerb überdies in Österreich als bewirkt. Die Revisionswerberin sei ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen. Auch habe sie die Besteuerung ihres innergemeinschaftlichen Erwerbs in Tschechien nicht nachgewiesen.
7 Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen die Bescheide des Finanzamtes erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht führte aus, strittig sei ausschließlich die Frage, ob der innergemeinschaftliche Erwerb der Revisionswerberin in Österreich als besteuert gelte. Dies hätte insbesondere zur Voraussetzung, dass die Revisionswerberin (als Erwerberin) ihrer besonderen Erklärungspflicht nachgekommen wäre. Hiefür wäre wiederum unter anderem erforderlich gewesen, dass sie auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts in der zusammenfassenden Meldung hingewiesen hätte. Ein derartiger Hinweis sei in der ursprünglichen zusammenfassenden Meldung nicht enthalten gewesen. Damit sei aber nach Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994 die Steuerfreiheit rückwirkend weggefallen. Da die österreichische UID der Revisionswerberin zum Zeitpunkt der zusammenfassenden Meldungen vom 10. April 2013 nicht mehr gültig gewesen sei, sei sie auch hinsichtlich der Zeiträume Februar und März 2013 ihrer Erklärungspflicht nach Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 nicht nachgekommen.
8 B. Maßgebende Bestimmungen des nationalen Rechts 9 Artikel 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) lautet:
"Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß."
10 Artikel 25 UStG 1994 in der für das Jahr 2012 anwendbaren Fassung (BGBl. I Nr. 34/2010) lautet (samt Überschrift):
"Dreiecksgeschäft
Begriff
Art. 25. (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, daß ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daß er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
a) Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz
im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer
erfaßt;
b) der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden
Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen
Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke
der Umsatzsteuer im Inland erfaßt ist;
c) die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen
Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur
Umsatzsteuer erfaßt wird;
d) die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird
unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;
e) die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet. Rechnungsausstellung durch den Erwerber
(4) Die Rechnung muß bei Anwendung der Befreiung des Abs. 3 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.
Pflichten des Erwerbers
(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen."
11 Mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 wurde Absatz 4 dieser Bestimmung dahin geändert, dass dieser (in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012) nunmehr lautet:
"Rechnungsausstellung durch den Erwerber
(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
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