Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Vorlageanträge des Dr. W gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Wiederaufnahme von Verfahren, den Beschluss gefasst:
Die Vorlageanträge werden zurückgewiesen.
1 Mit Eingabe (per E-Mail) vom 21. August 2023 an das Landesverwaltungsgericht machte der Antragsteller geltend, es seien mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2023 sechs Anträge auf Wiederaufnahme eingebracht worden. Binnen sechs Monaten sei keine Reaktion erfolgt. Weiters wurde in der Eingabe ausgeführt: „3. Es werden daher vs dieses Gericht Fristsetzungsanträge nach § 38 VwGG eingebracht werden mit dem Begehren, dem LVwG Bgld für die Entscheidungen eine Frist zu setzen. 4 Gleichzeitig wird ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt werden. 5 Bevor dies Anträge nach pkt 3 und 4 gestellt werden, wird als unvertretene Partei verfahrensrechtliche Rechtsbelehrung nach § 13a AVG bis 250823 verlangt [...]“.
2 Mit sechs Beschlüssen vom 20. September 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland diese als Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG gewerteten Eingaben des Antragstellers als unzulässig zurück. In den Begründungen führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Antragsteller habe mit Eingabe vom 21. August 2023 Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebracht, die sich auf bereits erledigte Anträge des Antragstellers vom 26. Jänner 2023 auf Wiederaufnahme näher bezeichneter Verfahren bezogen hätten. Mit Beschlüssen vom 13. März 2023 habe das Verwaltungsgericht die Anträge auf Wiederaufnahme abgewiesen. Diese Beschlüsse seien dem Antragsteller nachweislich zugestellt worden. Der Antragsteller sei daher nicht berechtigt, die Fristsetzungsanträge zu erheben, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf verwiesen, dass gegen diese Beschlüsse binnen zwei Wochen der Antrag gestellt werden könne, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
3 Mit Eingabe (per E-Mail) an das Verwaltungsgericht vom 1. Oktober 2023 brachte der Antragsteller vor, er habe am 21. August 2023 keine Fristsetzungsanträge eingebracht, sondern nur angekündigt („werden eingebracht werden“). Er habe ausschließlich eine Rechtsbelehrung nach § 13a AVG beantragt. Es sei über Anträge entschieden worden, die nie eingebracht worden seien. „Daher werden Vorlageanträge und allgemeine Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt“.
4 Das Verwaltungsgericht legte die Zurückweisungsbeschlüsse vom 20. September 2023 sowie den Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht mit Bericht vom 7. Jänner 2026 dem Verwaltungsgerichtshof vor und teilte mit, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller am 1. Oktober 2023 keine Vorlageanträge gestellt worden seien.
5 Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes wiederholte der Antragsteller in einer Stellungnahme vom 19. Februar 2026 sein Vorbringen, er habe am 1. Oktober 2023 „Vorlageanträge“ gestellt.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0102, mwN).
7 Im konkreten Fall hatte der Antragsteller in seiner Eingabe vom 21. August 2023 nicht nur (allenfalls undeutlich) formuliert, „es werden daher ... Fristsetzungsanträge ... eingebracht werden“ (samt Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz). Er hatte insbesondere ergänzt, dass „bevor diese Anträge ... gestellt werden“, Rechtsbelehrung begehrt werde. Da der Antragsteller diese Eingabe überdies unvertreten eingebracht hatte, ein Fristsetzungsantrag aber nach § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen ist, war (jedenfalls nicht ohne Erforschung der Parteiabsicht) nicht davon auszugehen, dass bereits mit dieser Eingabe ein Fristsetzungsantrag eingebracht worden war (in diesem Sinne erfolgte im weiteren Verfahren auch eine Klarstellung durch den Antragsteller, sodass ein weiterer Vorhalt an den Antragsteller dazu nicht erforderlich ist).
8 Demnach hat aber das Verwaltungsgericht über nicht gestellte Anträge entschieden.
9 Anders als zur Eingabe vom 21. August 2023 wurde vom Antragsteller in der Eingabe vom 1. Oktober 2023 formuliert, es „werden Vorlageanträge und allgemeine Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt“ (und nicht, es würden derartige Anträge gestellt werden), wobei er daran auch in späteren Eingaben festhielt (sodass auch insoweit eine weitere Erforschung der Parteiabsicht nicht erforderlich ist).
10 Ein Vorlageantrag bedarf (anders als ein Fristsetzungsantrag oder auch eine Revision) keiner Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt (vgl. VwGH 24.10.2024, Fr 2024/21/0007). Es ist daher (entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts) davon auszugehen, dass wirksame und auch formgerechte Vorlageanträge vorliegen.
11 Eine Vorlageantrag ist aber-nach dem Wortlaut des § 30b Abs. 1 VwGG-nur zulässig, soweit das Verwaltungsgericht eine Revision oder einen Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Darüber hinaus ist ein Vorlageantrag auch zulässig gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0197).
12 Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag hingegen gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0084) oder gegen einen Einstellungsbeschluss (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2015/02/0007). Daran ändert auch nichts, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsieht, zumal durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann (vgl. z.B. VwGH 10.11.2025, Fr 2025/15/0009, mwN).
13 Ebenfalls nicht zulässig ist ein Vorlageantrag in dem (auch hier vorliegenden) Fall, dass ein nicht gestellter Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 23.6.2014, Ro 2014/12/0037). Ein derartiger Beschluss könnte allenfalls mittels Revision bekämpft werden (vgl. auch dazu VwGH 23.6.2014, Ro 2014/12/0037).
14 Die Vorlageanträge des Antragstellers waren daher als unzulässig zurückweisen.
Wien, am 1. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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