Nach § 30b Abs. 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des VwG unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2015/02/0007, mwN).
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