Das Bundesverwaltungsgericht hat übersehen, dass nicht ihm eine Säumnis vorgeworfen wird, sondern eine an den VwGH gerichtete Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (damalige) Bundesministerin vorlag. In das darüber zu führende Verfahren ist es ab dem 1. Jänner 2014 auf Grund der Abtretung der Säumnisbeschwerde durch den VwGH, bei welcher es sich der Sache nach um eine solche nach § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG 2013 handelte, eingetreten. Es ist daher das Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuführen. Für eine Zurückweisung als Fristsetzungsantrag fehlt jede Grundlage. Gegen einen Beschluss, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als Fristsetzungsantrag zurückgewiesen hat, ist kein Vorlageantrag zulässig, weil dieser Zurückweisungsbeschluss inhaltlich nicht einen Fristsetzungsantrag nach § 30b Abs. 1 VwGG (sondern eine abgetretene Säumnisbeschwerde) betraf. Ein solcher Beschluss ist mit einer Revision zu bekämpfen.
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