Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner, Bakk., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über den Vorlageantrag des S A S, derzeit in der J G, zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2024, G304 2244518 2, G304 2244518 3, betreffend Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags als unzulässig, den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einen von seinem rechtsanwaltlichen Vertreter in einer Schubhaftsache gestellten Fristsetzungsantrag des Antragstellers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG iVm § 38 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurück.
2 Daraufhin wurde vom Antragsteller ein mit 25. Juli 2024 datierter, jedoch nicht unterschriebener Vorlageantrag eingebracht, der vom BVwG am 6. August 2024 (samt Akt) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
3Mangels Aufzählung in § 24 Abs. 2 VwGG bedarf ein Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG keiner Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt. Demnach war es gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz VwGG grundsätzlich zulässig, dass der Antragsteller den gegenständlichen Vorlageantrag dessen Inhalt ist kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu entnehmen selbst eingebracht hat. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. September 2024 erteilte der Verwaltungsgerichtshof daher dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag, nämlich den Vorlageantrag persönlich zu unterfertigen und neu vorzulegen; sonst gelte der Antrag als zurückgezogen.
4Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht innerhalb der hierfür eingeräumten Frist von einer Woche nachgekommen. Das Verfahren war daher in gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 24. Oktober 2024
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