Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über den als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Antrag des S B in H, auf Überprüfung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Juli 2014, Zl. KLVwG- 1991/2/2014, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Der als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Beim Verwaltungsgerichtshof langte am 13. Juni 2014 ein mit 3. Juni 2014 datierter und zu hg. Zl. Ro 2014/07/0069 protokollierter Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. März 2014, KLVwG - S 4 - 304/6/2014, betreffend die Änderung eines Regulierungsplanes, ein.
Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte den Verfahrenshilfeantrag mit Verfügung vom 20. Juni 2014, Ro 2014/07/0069-2, zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2014, KLVwG-1991/2/2014, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Antrag wegen Verspätung zurück. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Antragsteller als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Der Antragsteller begehrt die neuerliche Überprüfung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision vom - gemäß § 61 Abs. 2 VwGG für die Entscheidung zuständigen - Landesverwaltungsgericht Kärnten wegen Verspätung zurückgewiesen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig. Nach § 30b VwGG ist ein Vorlageantrag nur gegen die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrages, nicht aber gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe zulässig.
Der vorliegende, als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Antrag auf Überprüfung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 durch den Verwaltungsgerichtshof findet daher keine Grundlage im Gesetz.
Der Antrag war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2014
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