Ra 2018/16/0102 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Berufung eines berufsmäßigen Parteienvertreters auf die ihm (etwa nach § 8 RAO) erteilte Vollmacht und das Fortsetzen der Ausführungen des Schriftsatzes in der "Ich-Form" sind - soweit keine gegenteiligen Hinweise vorliegen - so zu verstehen, dass der Einschreiter für den Vertretenen handelt, ohne dass dem jeweils ein "namens des Vertretenen" hinzugefügt werden müsste.