Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Antrag des Q in S, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/4a+6, vom 23. Jänner 2014, soweit darin ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde, hinsichtlich des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2015, Zl. LVwG-18/84/5-2014, betreffend Einstellung einer Revision i.A. einer Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 8. Jänner 2015, Zl. LVwG-18/84/5-2014, stellte das Verwaltungsgericht Salzburg fest, dass die gegen sein Erkenntnis vom 28. Juli 2014, Zl. LVwG-1/10/75-2014, gerichtete ordentliche Revision gemäß § 30a Abs. 2 VwGG wegen Unterlassung der beauftragten Mängelbehebung als zurückgezogen gelte, und stellte das Revisionsvorverfahren ein. In seiner Rechtsmittelbelehrung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass gegen diesen Beschluss ein Vorlageantrag gestellt werden könne.
Daraufhin begehrte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2014 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Folgen der Versäumung der Frist zur Mängelbehebung, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Revision, und stellte "in eventu" - mit wortgleicher Begründung wie beim Wiedereinsetzungsantrag - einen Vorlageantrag gegen die "Zurückweisung der Revision bzw. die gesetzliche Vermutung der Zurückziehung derselben sowie die Einstellung des Revisionsverfahren(s)".
Den im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies das Verwaltungsgericht (noch vor Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof) mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Zl. LVwG-18/84/7-2015, ab. Mit Beschluss vom 16. März 2015, Zl. LVwG-18/84/18-2015, wies es auch den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.
Der gegenständliche als " Vorlageantrag " bezeichnete und gegen den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Eventualantrag des Antragstellers entspricht seiner (wortidenten) Begründung nach dem im gleichen Schriftsatz des Antragsstellers vom 23. Jänner 2014 gestellten Wiedereinsetzungsantrag (Primärantrag), und ist ausgehend von seinem Inhalt auch als Wiedereinsetzungsantrag zu werten. Über diesen aber hat bereits das Verwaltungsgericht (meritorisch) abgesprochen, sodass sich eine neuerliche Entscheidung in dieser Sache nicht als zulässig erweist.
Doch auch bei Wertung des Eventualantrags als (tatsächlichen) Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG würde sich am Ergebnis nichts ändern. Ein Vorlageantrag wäre nämlich ebenso als unzulässig zurückzuweisen, weil nach § 30b Abs. 1 VwGG ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig ist. Ein Vorlageantrag fände fallbezogen daher keine Grundlage im Gesetz. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2015 unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann (vgl. die in Hengstschläger/Leeb , AVG, § 61 AVG Rz 13 zitierte Judikatur).
Der als Vorlageantrag bezeichnete Eventualantrag des Antragstellers war daher nach dem Gesagten als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2015
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