Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023, W213 2110824-2/16E, betreffend Rückforderung von ausbezahltem Kilometergeld gemäß § 13a GehG (mitbeteiligte Partei: J L, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in Hallein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte steht seit 1. Februar 2018 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuvor der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ab 19. August 2003 war er Mitglied und ab 4. Dezember 2006 Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) S. Während der Ausübung der Vorsitzendenfunktion war er dauernd vom Dienst freigestellt.
2 Bezüglich des Verfahrensganges wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2015, 2012/12/0011, verwiesen. Soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse sprach das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15. Dezember 2009 ua aus, der Mitbeteiligte habe gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die in der Zeit vom 4. Dezember 2006 bis 30. September 2007 zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) in der Höhe von € 6.010,74 (für 15.986 verrechnete Kilometer à € 0,376) der Österreichischen Post AG zu ersetzen.
3 Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamts vom 24. Jänner 2011 wurde dieser Ausspruch bestätigt.
4 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, unstrittig sei, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Übergenuss in der Höhe von € 6.010,74 um die vom Mitbeteiligten aufgrund seiner eingereichten Reiserechnungen verrechneten Mehrkilometer handle. Diese resultierten daraus, dass der Mitbeteiligte als Ausgangspunkt der Reisebewegung mit seinem privaten PKW jeweils seinen Wohnort zugrunde gelegt habe. Im Weiteren wurde begründet, weshalb diese Vorgangsweise nicht den in diesem Zeitraum geltenden zwingenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) entsprochen habe, wonach als Ausgangspunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen sei, weshalb nach § 13a Abs. 3 GehG mit Bescheid die Pflicht des Mitbeteiligten zum Ersatz festzustellen gewesen sei.
5 Die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten seien im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern hätten sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch sei daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien.
6 Da für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort ausdrücklich kein Anspruch auf Reisekostenvergütung vorgesehen sei, könne diesbezüglich auch keine rechtsgültige Vereinbarung getroffen werden.
7 Der Mitbeteiligte habe seine Vorgangsweise mit einer mündlichen Absprache Ende 2003 zwischen Dr. L (Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG) und F (Vorsitzender des Personalamts Salzburg) gerechtfertigt. Nach dieser Vereinbarung sei dem Mitbeteiligten an Tagen, an denen er Personalvertretertätigkeiten habe verrichten müssen, die Verrechnung der Fahrtkilometer von seinem Wohnort aus gestattet worden. Im Gegenzug dazu habe der Mitbeteiligte auf die Geltendmachung der Tagesgebühr und der Zuteilungsgebühr verzichtet. Diese Vereinbarung sei dem Mitbeteiligten von F und N (damaliger Vorsitzender des VPA S) mündlich mitgeteilt worden.
8 Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wonach das Dienstverhältnis durch das Gesetz bestimmt werde, und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden könnten, sei jeder Bezugsbestandteil (im weiteren Sinn) einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet. Dem widerspreche jedoch die vom Mitbeteiligten ins Auge gefasste Vermengung verschiedenartiger Bezugsbestandteile.
9 Die Frage des Sitzes des Organs VPA S spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle, weil der Mitbeteiligte unstrittig Kilometergeld für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort verrechnet habe.
10 Weiters wurde ausgeführt, weshalb die zur Auszahlung gebrachten Leistungen vom Mitbeteiligten nicht im guten Glauben empfangen worden seien.
11 Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits eingangs zitierten Erkenntnis vom 1. Juli 2015, 2012/12/0011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hielt vorweg im Wesentlichen fest, dass von dem Fall, in dem sich ein Beamter zur Begründung eines dienst- oder besoldungsrechtlichen Anspruchs auf privatrechtliche Vereinbarungen oder Zusagen berufe, jener zu unterscheiden sei, in dem aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung Zahlungen an den Dienstnehmer geleistet und diese dann zurückgefordert würden.
13 Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens seien. Zu Unrecht empfangene Leistungen seien solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht worden sei. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend mache oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht werde, falle somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw sei nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet werde.
14 Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs sei im Beschwerdefall daher, ob die Zahlungen an den Mitbeteiligten aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm geleistet worden seien.
15 Im angefochtenen Bescheid fehlten Feststellungen, die die Auffassung der belangten Behörde, die Zahlungen seien aus dem Titel der Reisegebührenvorschrift erfolgt, begründen könnten. Da infolge Verkennung der Rechtslage jene Feststellungen nicht getroffen worden seien, die für die Beurteilung notwendig gewesen wären, aufgrund welchen (vermeintlichen) Titels die Zahlungen geleistet worden seien, sei der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.
16 Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, die Auszahlungen seien aufgrund einer (vermeintlich wirksamen) privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt, so bliebe kein Raum für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 GehG.
17 Für den weiteren Verfahrensgang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2019/12/0074, verwiesen. Danach hob im fortgesetzten Verfahren das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2015 den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 15. Dezember 2009 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Personalamt Salzburg zurück.
18 Das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG sprach mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 11. Februar 2019 aus, der Mitbeteiligte habe gemäß § 13a GehG die in der Zeit vom 4. Dezember 2006 bis 30. September 2007 zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) in der Höhe von € 6.010,74 (Reisegebühren für 15.986 verrechnete Kilometer à € 0,376) der Österreichischen Post AG zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zweifel sei davon auszugehen, dass die Gespräche keinen eigenen (privatrechtlichen) Rechtsgrund bildeten, sondern zur Abklärung und Auslegung der hoheitlichen Rechtsgrundlage gedient hätten. Rechtsgrundlage der geleisteten Zahlungen sei die Reisegebührenvorschrift 1955 gewesen. Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung sei beim Mitbeteiligten aus näher dargelegten Gründen nicht vorgelegen.
19 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, es habe sich um eine Sondervereinbarung mit einem vertretungsbefugten Organ der Österreichischen Post AG betreffend den Ersatz von Kosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und dem Dienstort gehandelt. Zudem liege ein Empfang der Leistungen im guten Glauben vor, weil der gleichzeitige Bezug von Kilometergeld und Fahrtkostenzuschuss selbst dem Leiter der Rechtsabteilung nicht aufgefallen sei. Vom Mitbeteiligten, der ein Laie sei, könnten nicht bessere Rechtskenntnisse als von den Experten erwartet werden.
20 Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13a GehG als unbegründet ab. Dabei ging es zusammengefasst im hier interessierenden Zusammenhang davon aus, die Auszahlung des zurückgeforderten Betrages sei aufgrund der vom Mitbeteiligten gemäß § 36 RGV gestellten Reiserechnungen nach den Verfahrensbestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 erfolgt. Dass die Auszahlung des zurückgeforderten Betrages de facto aufgrund der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht hätte erfolgen dürfen, ändere nichts daran, dass der (vermeintliche) Anspruch auf Auszahlung des Kilometergeldes für Wegstrecken ausgehend vom Wohnort des Mitbeteiligten aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen abgeleitet worden sei.
21 Mit dem oben bereits zitierten Erkenntnis vom 8. Oktober 2020, Ra 2019/12/0074, hob der Verwaltungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2019 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, es hätte nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden dürfen, weil im vorliegenden Verfahren strittig war, ob die Auszahlung von Kilometergeld vom Wohn- zum Dienstort durch die Dienstbehörde aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm geleistet wurde. In der Beschwerde wurde bestritten, dass die Auszahlung aufgrund einer für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm erfolgt sei und es wurden zahlreiche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die eine Beurteilung dahin zuließen, dass eine Leistung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt sei. Der rechtsfreundlich vertretene Mitbeteiligte hat zum Beweis dieser Tatsachen nicht nur Sachbeweise, sondern auch seine Vernehmung als Partei und die Vernehmung mehrerer Zeugen beantragt. Davon ausgehend lag ein Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung nicht vor. Auch die nach der Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 EMRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen greifen hier nicht Platz.
22 Mit dem im dritten Rechtsgang erlassenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. Oktober 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides vom 11. Februar 2019 ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
23 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Stammdienststelle des Mitbeteiligten sei ein näher bezeichnetes Verteilzentrum in W. Ab 19. August 2003 sei der Mitbeteiligte Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (VPA) S gewesen. Im Jahr 2003 hätten zwischen einem Mitglied im Personalausschuss Post und dem Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG aus Anlass einer OGH-Entscheidung Gespräche zum Thema stattgefunden, auf welche Weise der Mitbeteiligte als Mitglied des VPA in Zusammenhang mit der Ausübung von Personalvertretungstätigkeit Reisegebühren verrechnen könne. Der Leiter der Abteilung Personalrecht habe dem genannten Mitglied im Personalausschuss den Vorschlag gemacht, dass der Mitbeteiligte an jenen Tagen, an denen er eine Personalvertretungstätigkeit verrichte, Kilometergeld ausnahmsweise von seinem Wohnort aus geltend machen könne; dies unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Reisegebühren, wie Tages- und Nächtigungsgebühren etc, anfallen würden.
24 Ab 4. Dezember 2006 habe der Mitbeteiligte die Funktion des Vorsitzenden des VPA S ausgeübt und sei gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 lit b Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) dauernd vom Dienst freigestellt gewesen.
25 Im Zeitraum vom 4. Dezember 2006 bis zum 30. September 2007 habe der Mitbeteiligte regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Stammdienststelle und zurück jeweils 92 km zu je € 0,376 an Kilometergeld verrechnet, indem er diese Reisegebühren im Wege der Reiserechnung geltend gemacht habe. Diese geltend gemachten Reisegebühren seien dem Mitbeteiligten von der Dienststelle (bzw dem dortigen Reisekostenabrechnungscenter) ohne weitere Nachfrage ausbezahlt worden.
26 Der Mitbeteiligte habe im Überprüfungszeitraum 21.312 km-davon 15.986 km für Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Stammdienststelle-verrechnet. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von € 0,376 habe sich sohin ein Betrag in der Höhe von € 6.010,74 ergeben. Vom Mitbeteiligten sei der gesamte geforderte Betrag in Höhe von € 6.010,74 (unter Vorbehalt) an die Behörde zurückbezahlt worden.
27 In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, die Zahlungen seien nicht aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung, sondern aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm erfolgt. Der Mitbeteiligte habe die Reiserechnungen gemäß § 36 RGV gestellt. Ein gültiger Titel für die Empfangnahme des Kilometergeldes sei jedoch nicht gegeben, weil die Reisegebührenvorschrift 1955 für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung vorsehe.
28 Zur Frage, ob die Zahlungen im guten Glauben vom Mitbeteiligten empfangen worden seien, führte das Verwaltungsgericht aus, der damalige Leiter der Abteilung Personalrecht habe als Zeuge ausgesagt, er hätte die Auskunft erteilt, dem Mitbeteiligten seien die notwendigen Reisekosten gemäß dem Post-Betriebsverfassungsgesetz, welches auf die Reisegebührenvorschrift 1955 verweise, zu ersetzen gewesen. Die Zahlung von Kilometergeld wäre als „notwendiges Surrogat“ angesehen worden, um den Aufwand des Mitbeteiligten zu decken.
29 Das Verwaltungsgericht folgerte, dass die relevanten Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 im vorliegenden Fall nicht originär, sondern-allenfalls-infolge eines Verweises auf diese im Post-Betriebsverfassungsgesetz anwendbar gewesen seien. Das Bestehen von Reisegebühren sei ferner noch von weiteren Faktoren, wie der Stellung des Personalvertreters (bezüglich einer etwaigen Freistellung) abhängig gewesen. Die Rechtslage habe sich daher, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, gerade nicht als keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung erfordernd und folglich unkompliziert dargestellt. Eine objektive Erkennbarkeit sei nicht gegeben gewesen. Dies gelte noch viel mehr für einen „rechtsunkundigen Beschwerdeführer wie im gegenständlichen Fall“.
30 Aus einem näher genannten Schreiben der belangten Behörde gehe zudem hervor, dass der Leiter der Abteilung Personalrecht dem damaligen Personalausschussvorsitzenden vorgeschlagen habe, der Mitbeteiligte könne Kilometergeld von seinem Wohnort verrechnen, solange keine weiteren Reisegebühren anfallen würden.
31 Der ebenfalls als Zeuge einvernommene damalige Personalausschussvorsitzende habe angegeben, aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) aus dem Jahr 2002 folge, dass Personalvertreter auch Anspruch auf Kostenersatz, vor allem für Dienstfahrten, gehabt hätten. Der Mitbeteiligte sei damals Mitglied im VPA S gewesen, habe aber in einer anderen Dienststelle in W gearbeitet, weshalb er die Fahrgemeinschaft in den Dienst nicht habe nutzen können. Da ein Kostenersatz nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht möglich gewesen sei, sei eine auf den Mitbeteiligten zugeschnittene „Vereinbarung“ getroffen worden.
32 Aus den beiden Zeugenaussagen gehe dem Verwaltungsgericht zufolge eindeutig hervor, dass sowohl der damalige Leiter der Abteilung Personalrecht als auch der seinerzeitige Personalausschussvorsitzende im Jahr 2003 davon ausgegangen seien, dass dem Mitbeteiligten-entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Reisegebührenvorschrift 1955-Kilometergeld für die Fahrten mit seinem privaten PKW zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort zustünde-sei es aufgrund des Post-Betriebsverfassungsgesetzes oder des OGH-Urteils. Letzterer Zeuge habe dem Mitbeteiligten daher auch die damalige Rechtsansicht der belangten Behörde mitgeteilt, wonach ihm für diese Fahrten Kilometergeld zustehe. Es handle sich dabei keineswegs um eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, vielmehr sollte mit der gewählten Vorgangsweise gerade eine rechtskonforme Lösung für den Sonderfall des Mitbeteiligten erreicht werden, um diesem keine ihm-nach den Bestimmungen des Post-Betriebsverfassungsgesetzes oder eines OGH-Urteils-zustehenden Ansprüche vorzuenthalten.
33 In dieser besonderen Situation sei objektiv zumindest nicht leicht erkennbar gewesen, dass dem Mitbeteiligten das ausbezahlte Kilometergeld, bei richtiger rechtlicher Beurteilung, dennoch nicht zustehe. Da somit nicht von einer objektiven Erkennbarkeit eines bei der Gewährung der Leistungen erfolgten Irrtums der Behörde auszugehen gewesen sei, habe der Mitbeteiligte die gegenständlichen Leistungen für den Zeitraum vom 4. Dezember 2006 bis 30. September 2007 im guten Glauben empfangen. Die Rückforderung der Reisegebühren für 15.986 verrechnete Kilometer à € 0,376 für diesen Zeitraum sei somit zu Unrecht erfolgt.
34 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis zu beheben.
35 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurück-bzw abzuweisen.
36 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
37 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
38 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
39 Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a GehG abgewichen, weil es bei der Beurteilung der Glutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ankomme.
40 Nach der in Auslegung des § 13a Abs. 1 GehG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Frage, ob ein gutgläubiger Empfang der Leistung ausgeschlossen ist, danach, ob der Leistungsempfänger-nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt-bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, Rn 17, mwN).
41 Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf einen konkreten Einzelfall wirft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht auf, wenn das Verwaltungsgericht zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt (vgl VwGH 4.3.2024, Ra 2022/12/0156, Rn 33, mwN).
42 Die im vorliegenden Fall strittige Zahlung sei-der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zufolge-jener Aufwandersatz gewesen, der dem Revisionswerber „nach dem PBVG“ zugestanden sei. Die relevanten Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 seien „nicht originär“, sondern infolge eines „Verweises“ des Post-Betriebsverfassungsgesetzes auf die Reisegebührenvorschrift 1955 anwendbar gewesen. Die Zuerkennung sei unter anderem deswegen nicht „mangels Rechtsgrundlage“ objektiv erkennbar irrtümlich.
43 Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision wäre daher, dass die revisionswerbende Partei in der Zulässigkeitsbegründung aufzeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die vom Mitbeteiligten empfangenen Leistungen seien nicht objektiv erkennbar irrtümlich erfolgt, unvertretbar gewesen sei. Es reicht somit nicht aus, in der Zulässigkeitsbegründung nur einen nicht die Unvertretbarkeit aufzeigenden Gegenstandpunkt zur diesbezüglichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts einzunehmen. Wird die Unvertretbarkeit in diesem Sinn nicht dargelegt, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts-unabhängig von ihrer Richtigkeit in jeder Hinsicht-eine grundsätzliche Rechtsfrage im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft.
44 Diesem Erfordernis kommt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung mit dem bloß pauschal erstatteten Vorbringen, es gebe für die Leistung „eindeutig“ keinen öffentlich-rechtlichen Titel, nicht nach. Mit der Zusatzbemerkung, dies folge „insbesondere“ nicht aus §§ 5 RGV und 19 RGV“, geht die Zulässigkeitsbegründung nicht darauf ein, dass die Beurteilung des Fehlens der objektiven Erkennbarkeit vom Verwaltungsgericht auf das Post-Betriebsverfassungsgesetz bezogen war (dessen Wortlaut nicht auf die Reisegebührenvorschrift 1955 verweist).
45 Mit der pauschalen Behauptung, dass „auch das PBVG die Ansprüche nach der RGV nicht modifiziert“, dass die Auslegung der Norm „keine offensichtlichen Schwierigkeiten“ bereite und die Leistung aufgrund einer „offenkundig unrichtigen“ Auslegung erfolgt sei, wird in Ansehung der Frage der objektiven Erkennbarkeit lediglich der Gegenstandpunkt eingenommen, jedoch keine Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beurteilung aufgezeigt (vgl dazu, dass die Frage der Anwendbarkeit der Reisegebührenvorschrift 1955 als Maßstab für die Gebührlichkeit eines Aufwandersatzes an Personalvertreter im Sinn des Post-Betriebsverfassungsgesetzes nicht bereits aus dem Wortlaut des Post-Betriebsverfassungsgesetzes folgt und dies-auch mangels Vorliegens einschlägiger Rechtsprechung im hier strittigen Zeitraum-jedenfalls nicht ohne weitere Begründung klar sein musste, das hinsichtlich dieser Frage erstmals-wenngleich zum Fall eines privatrechtlich Bediensteten-ergangene Urteil des OGH vom 30. März 2011, 9 ObA 10/11b).
46 Soweit die Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen führt, es komme nicht auf die Rechtskundigkeit oder Rechtsunkundigkeit des Mitbeteiligten an, tritt sie damit nicht der tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses entgegen, weil der Umstand, dass der Mitbeteiligte „rechtsunkundig“ war, vom Verwaltungsgericht nur-im Anschluss an die Schlussfolgerung, die Leistung sei nicht objektiv erkennbar irrtümlich erfolgt-als zusätzlicher Gesichtspunkt ergänzend erwähnt wurde.
47 Zur Darlegung der Zulässigkeit der Revision führt die Amtsrevisionswerberin weiters aus, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es das Nichtvorliegen der leichten Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht nachvollziehbar begründet habe.
48 Werden Verfahrensmängel-wie vorliegend ein Begründungsmangel-als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl VwGH 18.3.2025, Ro 2023/12/0009, Rn 27, mwN). Die Relevanz des Mangels ist durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl etwa VwGH 19.11.2025, Ro 2024/12/0024, Rn 13, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Eine leichte Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle wurde selbst in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan.
49 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
50 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 1. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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