Bei Bejahung der Frage, ob auf Grundlage eines (vermeintlichen) öffentlich-rechtlichen Titels geleistet wurde und, bei Verneinung der Gutgläubigkeit des Beamten, steht ein Rückforderungsanspruch nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung und § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG 1996 dem Bund und nicht der Österreichischen Post AG zu (vgl. VwGH 31.3.2006, 2005/12/0228 = VwSlg. 16891 A/2006). Gemäß § 17 Abs. 6 PTSG 1996 hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge (darunter gemäß § 17 Abs. 6a Z 1 PTSG 1996 auch Aufwandsersätze aller Art) zu ersetzen. Auch daraus ergibt sich, dass Schuldner der Aktivbezüge der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG 1996 der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, der Bund ist, und dieser daher Ansprüche gemäß § 13a GehG 1956 geltend zu machen hat. An dem Rechtsverhältnis zwischen Bund und dem Beamten ändert auch der Umstand nichts, wenn gemäß § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 idF BGBl. I Nr. 71/2003 die Österreichische Post AG die Höhe der Bezüge berechnete und diese zahlbar stellte. Im Rahmen der von der Dienstbehörde behandelten "Sache" eines öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruches gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 kommt dem VwG auch die funktionelle Zuständigkeit zu, den im dienstbehördlichen Bescheid allenfalls fälschlich genannten Anspruchsberechtigten (Österreichische Post AG) auf den gegebenenfalls tatsächlich Anspruchsberechtigten (Bund) richtigzustellen.
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