Die Begründung, weshalb sich der Revisionswerber in dem von ihm behaupteten Recht verletzt erachtet, hat bei der Frage, was als Revisionspunkt geltend gemacht wurde, außer Betracht zu bleiben, weil der Inhalt des geltend gemachten subjektiven Rechts davon unberührt bleibt. Im Revisionspunkt hat eine derartige Begründung nicht zu erfolgen, eine (allenfalls unrichtige) Begründung schadet aber auch nicht.
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