Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Ing. J F gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2024, W228 2286814 1/2E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht seit 1. November 2022 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (belangte Behörde) vom 20. Oktober 2023 wurde festgestellt, dem Revisionswerber gebühre ab dem 1. November 2022 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 5.394,92. Ferner wurde festgestellt, dem Revisionswerber gebühre ab 1. Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.551,37. Sein Antrag auf Erhöhung des Ruhebezuges zum 1. Januar 2023 um 5,8 % wurde abgewiesen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass infolge der Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers mit Ablauf des 31. Oktober 2022 gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre, weshalb seine Gesamtpension zum Jänner 2023 entsprechend erhöht worden sei.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Januar 2024 als unbegründet ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für zulässig erklärt.
5 In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Verwaltungsgericht zu den vom Revisionswerber geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2023, G 197 202/2023 ua, in dem dieser eine Verfassungswidrigkeit unter anderem des § 41 Abs. 2 und 8 Pensionsgesetz 1965 verneint hatte. Zur vom Revisionswerber geltend gemachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung ging das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) davon aus, dass keine Unionsrechtswidrigkeit vorliege.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
7 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ro 2022/12/0009, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision zu, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage der potenziellen Unionsrechtswidrigkeit der Pensionsanpassung 2023 wegen Altersdiskriminierung fehle. Der Revisionswerber schloss sich dieser Begründung in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision an. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit „überhaupt nicht erläuternd auseinandergesetzt“, sondern diese nur „apodiktisch verneint“, weshalb ein Begründungsmangel vorliege. Dass eine altersbezogene Diskriminierung erfolgt sei, sei offensichtlich.
13Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2021/12/0006, Rn. 14, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
14 Weiters führt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG eine unionsrechtswidrige „altersbezogene“ Diskriminierung vorliege. Diesbezüglich behauptet der Revisionswerber, er hätte bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichen „anderen Sachkriterien“ „den Inflationsausgleich für 2023“ (gemeint wohl: ohne Aliquotierung) erhalten, wenn er neun Monate früher geboren und entsprechend früher in den Ruhestand getreten wäre. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu begründen.
15 Nach der Rechtsprechung des (Gerichtshofes der Europäischen Union) EuGH kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt (vgl EuGH 20.4.2023, C-52/22, Rn 49, mwN).
16 Nach den anzuwendenden Bestimmungen finden die Pensionsanpassungen jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG aufzuzeigen (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2024/12/0101, mwN).
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2025
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