Ra 2014/12/0009 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Verstöße des Beamten gegen das Strafrecht im Rahmen seines Dienstes stehen der Annahme treuer Dienste iSd § 20c GehG 1956 entgegen (vgl. E 11. November 1985, 84/12/0230 = VwSlg 11934 A/1985; E 25. Jänner 1995, 95/12/0005; E 14. Dezember 2006, 2003/12/0160; E 25. Mai 2007, 2006/12/0147). Eine disziplinäre Bestrafung des Beamten wegen einer geringfügigen, im außerdienstlichen Bereich begangenen Straftat ist nicht ausreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Leistung treuer Dienste zu verneinen (vgl. E 22. Juni 1987, 86/12/0145). Eine Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich auch strafrechtliche Verstöße liegen, genügen für eine Versagung der Jubiläumszuwendung im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben- und Verantwortungsbereiches (vgl. E 16. März 2005, 2003/12/0189; E 14. Dezember 2005, 2002/12/0343; E 11. Oktober 2006, 2003/12/0177). Beschränkt sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten, etwa die Unterlassung einer Meldung an den Vorgesetzten, auf einen - im Vergleich zur 25-jährigen Dienstzeit - nur kurzen Zeitraum (vgl. E 17. April 2013, 2012/12/0065) und konnte dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während dieser Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, so steht dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen (vgl. E 13. März 2013, 2012/12/0105; E 17. April 2013, 2012/12/0065). Hat der Beamte nicht unverzüglich, sondern erst am nächsten Tag seine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit gemeldet und und blieb er 13 Tage ungerechtfertigt vom Dienst fern, mag dies auch zur Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt haben (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/09/0039), so ist in Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Beamten, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen.