JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0118 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2018

Liegt ein rechtskräftiger Aufhebungsbeschluss iSd § 28 Abs 4 VwGVG 2014 vor, sind sowohl die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202; 29.7.2015, Ra 2015/07/0034 = VwSlg. 19167 A/2015).

Rückverweise