Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des P G, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2023, W245 2225784-1/12E, betreffend Leistungs-und Feststellungsanträge in dienstrechtlichen Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2008 wurde der Revisionswerber aufgrund seines Ansuchens vom 7. November 2007 gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2008 zum Karriere-und Entwicklungscenter Salzburg (KEC) versetzt. Es wurde ausgesprochen, dass er dort dauernd auf dem Arbeitsplatz Code 7716, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, verwendet werde.
3 Mit Schreiben vom 19. April 2019 stellte der anwaltlich vertretene Revisionswerber folgende Leistungs-und in eventu Feststellungsanträge:
„1.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter in Vollzug des Versetzungsbescheides vom 21.01.2008 wieder seinen Arbeitsplatz gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.01.2008, welche ein integrierender Bestandteil des Versetzungsbescheides vom 21.01.2008 ist, Verwendungscode 7716 in der Verwendung PT3/2, KEC-Mitarbeiter B9 zur Verfügung zu stellen: ( Anm: an dieser Stelle listet der Revisionswerber zahlreiche Aufgabengebiete auf )
2.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, den Arbeitsplatz des Einschreiters, Verwendungscode 7716 in der Verwendung PT3/2, KEC-Mitarbeiter B9 gemäß den Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu evaluieren, ebenso jene Projekte, die der Einschreiter in seiner Verwendung PT 3/2 betreut.
3.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter (wieder) ein Büro einzurichten, mit eigenem Computer, Telefon, Schreibtisch und Sessel.
4.) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter gemäß dem Versetzungsbescheid vom 21.01.2008 gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.1.2008, welche einen integrierten Bestandteil des Versetzungsbescheides bildet, Weiterbildungsmaßnahmen und Reorientierungsmaßnahmen zu gewähren.“
In eventu wurden die Anträge gestellt,
„1.) dass festgestellt werde, das der Einschreiter Weisungen, wonach er sich ohne Büro, Computer, Sessel, Tisch und Telefon zum Portier oder woanders hinbegeben muss, um seine Zeit-mangels Projekten oder Tätigkeiten in PT 3/2-als ‚Sitzer‘ im KEC/PAM ohne Tätigkeit in PT 3/2 abzusitzen, nicht befolgen muss;
2.) Dass er sämtliche Dienstzuteilungen zu Projekten, die nicht seiner Verwendung in PT 3/2 entsprechen, nicht befolgen muss.“
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2019 wurden diese Anträge zurückgewiesen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab; die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Versetzungsbescheid vom 21. Jänner 2008 stehe nach wie vor in Rechtskraft. Bis Juli 2018 habe der Revisionswerber an diversen Projekten des KEC bzw des nachfolgenden Post-Arbeitsmarkts (PAM) mitgewirkt. Der Revisionswerber habe selbst entscheiden können, an welchen Projekten er mitarbeiten möchte; die Mitarbeit sei freiwillig gewesen. Es seien ihm keine Weisungen dahin erteilt worden, seine Zeit ohne Tätigkeit „abzusitzen“. Eine Dienstzuteilung zu Projekten sei ebenfalls nicht erfolgt.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass Antragspunkt 1.) darauf abgezielt habe, den Revisionswerber entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung „Verwendungscode 7716“ zu verwenden. Dem Revisionswerber komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch kein subjektives Recht auf die tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu. Der Revisionswerber habe-sofern er die Ansicht vertrete, es liege eine maßgebliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben vor-die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu beantragen. Das vorliegend eindeutige Leistungsbegehren könne jedoch nicht in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.
Zum Antragspunkt 2.) führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht, bei unmittelbarer Gefahr seine Tätigkeit einzustellen. Ein subjektives Recht auf Evaluierung des Arbeitsplatzes gemäß den Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestehe hingegen nicht.
Betreffend Antragspunkt 3.) verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass kein subjektives Recht eines Dienstnehmers auf ein entsprechend eingerichtetes Büro bestehe. Dies ergebe sich auch nicht aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers, welche kein integrierender Bestandteil des Versetzungsbescheides sei. Schließlich komme dem Revisionswerber-wie bereits ausgeführt-auch kein subjektiver Anspruch auf Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu.
Zu den mit Antragspunkt 4.) begehrten Weiterbildungs-und Reorientierungsmaßnahmen verwies das Verwaltungsgericht auf die Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers, welche die Mitwirkung an derartigen Maßnahmen ausdrücklich vorsehe. Es sei auch im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dem Revisionswerber solche Maßnahmen versagt worden wären.
8 In Bezug auf den eventualiter gestellten Feststellungsantrag, dass der Revisionswerber Weisungen, wonach er seine Zeit „abzusitzen“ habe, nicht befolgen müsse (vom Verwaltungsgericht als Antragspunkt 5. bezeichnet), verwies das Verwaltungsgericht auf die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Mitarbeit an Projekten als PAM-Mitarbeiter freiwillig sei. In Zeiten ohne Projektmitarbeit habe sich der Revisionswerber in den Räumlichkeiten des PAM aufzuhalten und er habe sich um Bewerbungen und Weiterbildung zu kümmern. Weisungen, wonach Mitarbeiter ihre Zeit ohne Tätigkeit „abzusitzen“ hätten, seien nicht ausgesprochen worden, weshalb auch nicht über eine Befolgungspflicht entschieden werden könne. Im Beschwerdeverfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Revisionswerber eine derartige Weisung erhalten hätte. Der Revisionswerber habe auch nicht schlüssig begründet, eine derartige Weisung erhalten zu haben. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebe sich schließlich, dass der Revisionswerber, sofern er nicht an einem Projekt mitarbeite, Tätigkeiten wie „Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen vorzunehmen“ habe.
9 Zum ebenfalls eventualiter gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, sämtliche Dienstzuteilungen zu Projekten, die nicht seiner Verwendung in PT 3/2 entsprächen, nicht befolgen zu müssen (vom Verwaltungsgericht als Antragspunkt 6. bezeichnet), hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Mitarbeit an Projekten freiwillig erfolgt sei und keine Dienstzuteilungen vorlägen. Diese Sachverhaltsannahme sei vom Revisionswerber in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten worden. Auch habe der Revisionswerber nicht darlegen können, derartige Anweisungen erhalten zu haben. Eine entsprechende Weisung oder Dienstzuteilung sei somit nicht erfolgt.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche mit drei weiteren Schriftsätzen vom 21. November 2023, 18. März 2024 und 4. Juli 2024 ergänzt wurde.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, es fehlten Feststellungen im Zusammenhang mit seiner Transferierung in den PAM-der Nachfolgeorganisation des KEC-und seiner dortigen Verwendung, weiters zu den „diversen Projekten“, an denen der er mitgewirkt habe, und wo diese „örtlich erfolgt“ seien, zur Freiwilligkeit bei der Mitwirkung an Projekten, zu den Arbeitsbedingungen im PAM und der Fürsorgepflicht. Es fehlten auch Feststellungen dazu, was das Verwaltungsgericht unter „sich am externen Arbeitsmarkt zu bewerben“ bzw „Bewerbungsunterlagen am laufenden Stand zu halten“ verstehe, sowie zur Frage, warum dem Revisionswerber Reisegebühren ausbezahlt worden seien. Schließlich fehlten Feststellungen dazu, was das Verwaltungsgericht unter einer Weisung verstehe, ob es sich bei der „internen Verrechnung“ um eine Umgehung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 handle, und warum dem Revisionswerber keine Weisungen erteilt worden seien. Eine Transferierung des Revisionswerbers ins PAM und seine Verwendung als „Springer“ hätten nie erfolgen dürfen. Eine Überprüfung dieser Maßnahme sei praktisch ausgeschaltet und es fehle Rechtsprechung dazu. Es fehlten auch Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum „Gesamtbild des Verhaltens der Behörde“ und zur Organisationseinheit „Salzburg Beratung“. Das Verwaltungsgericht sei zudem von der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen. Die im vorliegenden Revisionsfall zu klärenden Rechtsfragen hätten eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil eine große Zahl an Normadressaten betroffen sei.
15 Zu diesem weitwendigen, sich über 28 Seiten erstreckenden Zulässigkeitsvorbringen, das-wie es dem Verwaltungsgerichtshof aus anderen Verfahren bekannt ist-der häufigen Vorgehensweise des hier einschreitenden Rechtsvertreters entspricht, ist einleitend festzuhalten, dass es sich in seinen Argumenten regelmäßig wiederholt. Auch werden darin detaillierte Ausführungen zum Sachverhalt getätigt und Zulässigkeitsgründe mit Revisionsgründen vermengt.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl VwGH 13.1.2025, Ra 2023/12/0094, Rn 10; 18.3.2025, Ro 2023/12/0009, Rn 28, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das vorliegende, zwar seitenmäßig umfassend ausgeführte, nicht aber auf die tragenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts eingehende Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.
17 Mit Blick auf die vom Revisionswerber nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Revisionsergänzungen genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist (vgl etwa VwGH 10.2.2025, Ra 2023/12/0056, Rn 38, mwN).
18 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen im vorliegenden Revisionsschriftsatz werden mehrere Verfahrensmängel (Begründungs-und insbesondere Feststellungsmängel) geltend gemacht.
19 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision-zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl VwGH 18.3.2025, Ro 2023/12/0009, Rn 27, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl VwGH 13.10.2025, Ra 2025/12/0022, Rn 12, mwN; s. auch VwGH 2.4.2026, Ra 2025/12/0064, Rn 25, mwN, wonach der Mangel durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen ist). Eine solche Darstellung lässt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die bloß zahlreiche Feststellungsmängel behauptet, ohne deren Relevanz aufzuzeigen, vermissen.
20 Im Übrigen zeigt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen auch kein Abweichen des Verwaltungsgerichts von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf: Die Zurückweisung des zu Punkt 1.) gestellten Antrags des Revisionswerbers, ihm „wieder seinen Arbeitsplatz gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. Jänner 2008 (...) zur Verfügung zu stellen“, bestätigte das Verwaltungsgericht mit der Begründung, einem Beamten komme kein subjektives Recht auf die tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu. Inwiefern das Verwaltungsgericht damit von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, geht aus der Zulässigkeitsbegründung nicht hervor. Einem Beamten ist nämlich kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben eingeräumt (vgl VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125).
21 Die Bestätigung der Zurückweisung der Anträge betreffend die Evaluierung des Arbeitsplatzes und der Projekte nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Antragspunkt 2.) sowie betreffend die Einrichtung eines Büros (Antragspunkt 3.) stützte das Verwaltungsgericht darauf, dass sich aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz keine derartigen subjektiven Rechte des Dienstnehmers ergäben. In der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision erstattet der Revisionswerber kein Vorbringen, welches eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichts darlegt.
22 Die Zurückweisung der Anträge betreffend die Versagung von Weiterbildungs-und Reorientierungsmaßnahmen (Antragspunkt 4.) sowie betreffend die Befolgungspflicht zweier näher umschriebener Weisungen wurde vom Verwaltungsgericht ebenfalls bestätigt, weil im Verfahren hervorgekommen sei, dass zum einen die begehrten Maßnahmen ohnehin in der Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers vorgesehen seien, und zum anderen die in den Antragspunkten 5.) und 6.) angeführten Weisungen bzw Dienstzuteilungen nie erteilt worden seien. Der Revisionswerber nimmt hier bloß den Gegenstandpunkt ein, erstattet jedoch-wie bereits in seiner Beschwerde-auch in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung kein substantiiertes Vorbringen, welches seine Behauptungen stützen bzw die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Antragspunkten 4.) bis 6.) widerlegen würde.
23 Soweit sich der Revisionswerber im Ergebnis gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den Antragspunkten 4.) bis 6.) wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der als Rechtsinstanz tätige Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl VwGH 9.3.2026, Ra 2025/12/0101, Rn 25, mwN).
24 Fallbezogen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar war, zumal dieses in seiner Beweiswürdigung ausführlich und detailliert auf die den Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel Bezug genommen hat. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.
25 Soweit der Revisionswerber ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu zahlreichen, von ihm als Rechtsfragen titulierte Fragestellungen als Begründung der Zulässigkeit seiner Revision anführt, ist festzuhalten, dass sich das Zulässigkeitsvorbringen im Wesentlichen auf die Transferierung des Revisionswerbers in den PAM und seine dortige Verwendung als „Springer“ bezieht (vgl etwa Revisionsschriftsatz S 21: „Darf eine ‚Transferierung‘ vom KEC in den PAM durchgeführt werden?“). Damit entfernt sich der Revisionswerber von den durch seinen Rechtsvertreter verfassten verfahrenseinleitenden Anträgen, welche allein den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmen. Er entfernt sich mit seinem Zulässigkeitsvorbringen auch von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche auf die verfahrenseinleitenden Anträge Bezug nehmen.
26 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG-wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung-zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.3.2026, Ra 2025/03/0017, Rn 16, mwN).
27 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung Rechtsfragen aufgeworfen werden, welche nicht konkret auf den durch die verfahrenseinleitenden Anträge determinierten Verfahrensgegenstand bezogen sind, ist weiters auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Lösung theoretischer Rechtsfragen befugt ist, sondern nur von solchen, von deren Lösung der Erfolg der Revision tatsächlich abhängt (vgl VwGH 29.9.2025, Ra 2025/12/0036, Rn 19, mwN).
28 Zum Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, ist darauf zu verweisen, dass die Anträge des Revisionswerbers von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sind. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG sieht vor, dass die Verhandlung auch dann entfallen kann, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein, etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl VwGH 23.4.2026, Ra 2023/12/0082, Rn 20, mwN).
29 Dass Derartiges der Fall gewesen wäre, wird vom Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht substantiiert dargelegt. Auch in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde hat der Revisionswerber kein relevantes Tatsachenvorbringen erstattet, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
30 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision schließlich mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener begründet, wird im Übrigen ganz allgemein keine auf den konkreten Rechtsfall bezogene Rechtsfrage aufgeworfen, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl etwa VwGH 26.5.2026, Ra 2025/12/0003, Rn 10, mwN).
31 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
32 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise