Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des J L, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2025, W259 2228414 1/68E, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 sprach die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Folgendes aus:
„Ihr Antrag vom 27. Mai 2019,
[...]
3. in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, das Ihnen ab 01. Jänner 2013 Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG 1979 anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass Sie täglich bis zu zehn Stunden Dienstleistungen verrichteten (seit 01. Jänner 2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich achteinhalb Stunden; außerhalb dieser Zeiten wurden täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich eineinhalb Stunden von 01. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 gehandelt hat und Ihnen diese gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 zustehen (ausgenommen für Samstag, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände);
4. in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass die normale Arbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01. Jänner 2013 von 05:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, ab 01. Jänner 2013 montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich achteinhalb Stunden war/ist [vom Verwaltungsgericht bezeichnet als: ‚1. Teilbegehren des Punktes 4‘]; und ab 01. Jänner 2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu eineinhalb Mehrstunden geleistet wurden und Ihnen diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten sind [vom Verwaltungsgericht bezeichnet als: ‚2. Teilbegehren des Punktes 4‘];
5. in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass Ihnen die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01. Jänner 2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind [vom Verwaltungsgericht bezeichnet als: ‚1. Teilbegehren des Punktes 5‘], sowie auch zukünftig pro Tag zwei Stunden (0,5 § 48b BDG 1979 Pause plus 1,5 Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten sind [vom Verwaltungsgericht bezeichnet als: ‚2. Teilbegehren des Punktes 5‘]; und
6. in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass Ihnen die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01. Jänner 2013 im Ausmaß von 1.617 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind [vom Verwaltungsgericht bezeichnet als: ‚1. Teilbegehren des Punktes 6‘], sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und Ihrer Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind [vom Verwaltungsgericht bezeichnet als: ‚2. Teilbegehren des Punktes 6‘],
wird [...] hinsichtlich Punkt 3 und Punkt 6 abgewiesen. Das erste Teilbegehren in Punkt 4 wird zurückgewiesen, das zweite Teilbegehren in Punkt 4 wird abgewiesen, das erste Teilbegehren in Punkt 5 wird abgewiesen und das zweite Teilbegehren in Punkt 5 wird zurückgewiesen.“
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3. bis 6. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 17. Juli 2016 als Zusteller in einem Verteilzentrum auf einem Arbeitsplatz „mit dem Code 0802“ tätig gewesen. Vom 18. Juli 2016 bis 31. August 2017 sei er in der Produktion im Schichtbetrieb in einem Verteilzentrum und ab 1. September 2017 als Hausmeister beschäftigt gewesen. Mit 1. April 2022 sei der Revisionswerber in den Ruhestand getreten.
5 Sodann ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe im gegenständlichen Verfahren die Abgeltung von Mehrdienstleistungen aufgrund seiner Tätigkeit als Zusteller im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 beantragt. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den von der belangten Behörde ab 1. Jänner 2013 im Rahmen der Tätigkeit des Revisionswerbers als Briefzusteller genehmigten Mehrdienstleistungen. Dabei habe es sich um angeordnete Mehrdienstleistungen, insbesondere aus Mitbesorgungen und Samstagsdiensten bzw Zeitungsdiensten und Vorsortierungen gehandelt. Diese seien zur Gänze von der belangten Behörde inklusive des entsprechenden Überstundenzuschlages an den Revisionswerber ausbezahlt bzw im Rahmen von Zeitausgleich abgebaut worden. Die Erbringung weiterer Mehrdienstleistungen, insbesondere in Form von „Dienstleistungen am eigenen Rayon“ habe die belangte Behörde nicht angeordnet. Auch habe die belangte Behörde nicht fünf pauschalierte Überstunden pro Monat angeordnet und dem Revisionswerber keinen Gleitzeitkorridor im Ausmaß von 150 Stunden genehmigt.
6 Eine Erbringung sonstiger nicht angeordneter Mehrdienstleistungen im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 habe der Revisionswerber der belangten Behörde nicht innerhalb einer Woche ab Erbringung schriftlich gemeldet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber genehmigte, aber nicht ausbezahlte oder nicht in Freizeit abgegoltene Mehrdienstleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erbracht habe.
7 Im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 17. Juli 2016 habe die tägliche Tagesdienstzeit des Revisionswerbers von Montag bis Freitag 8,5 Stunden betragen. Dies habe einer Wochendienstzeit von 42,5 Stunden entsprochen. Dem Revisionswerber sei innerhalb dieser Tagesdienstzeit eine Mittagspause von insgesamt 30 Minuten nach einer Tagesdienstzeit von sechs Stunden eingeräumt worden. Diese halbe Stunde Pause sei nicht bezahlt worden. Der Revisionswerber habe in diesem Zeitraum eine bezahlte tägliche Dienstzeit von acht Stunden gehabt. Die nicht bezahlte Mittagspause in diesem Zeitraum sei dem Revisionswerber als Mehrdienstleistung zuerkannt und abgegolten worden.
8 Im Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis zur Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers habe die tägliche Dienstzeit laut Dienstplan von Montag bis Freitag acht Stunden betragen. Das habe einer Wochendienstzeit von 40 Stunden entsprochen. Dem Revisionswerber sei innerhalb der bezahlten Dienstzeit eine Mittagspause eingeräumt worden. Im Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis zu seiner Ruhestandsversetzung habe der Revisionswerber innerhalb der bezahlten Dienstzeit laut Dienstplan eine Mittagspause im Ausmaß von 30 Minuten und eine weitere Pause im Ausmaß von zehn Minuten konsumiert.
9 Nach ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen ging das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die erfolgte Abweisung des Antragspunktes 3. davon aus, es seien dem Revisionswerber sämtliche angeordneten Mehrdienstleistungen im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 zuerkannt und bereits abgegolten worden. Weitere Mehrdienstleistungen seien nicht angeordnet worden; es sei nicht ersichtlich, dass dem Revisionswerber aufgrund einer vorgebrachten Vergrößerung seines Zustellbezirkes konkludent Mehrdienstleistungen angeordnet worden seien.
10 Soweit der Revisionswerber davon ausgehe, ihm stünde aufgrund der verlängerten Dienstzeit von 8,5 Stunden neben der bereits abgegoltenen Mittagspause die Abgeltung einer weiteren halbe Stunde als Mehrdienstleistung im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 16. Juli 2016 bzw 1. September 2017 zu, sei auszuführen, dass dem Revisionswerber in diesem Zeitraum eine nicht bezahlte Mittagspause im Ausmaß von insgesamt 30 Minuten gewährt worden sei. Der Revisionswerber habe somit eine bezahlte tägliche Dienstzeit von acht Stunden gehabt. Mit Bescheid vom 26. März 2020 sei festgestellt worden, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 15. Juli 2016 insgesamt 377 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe, die ihm als Überstunden abzugelten seien. Dabei habe es sich um die Abgeltung der nicht bezahlten Mittagspause im Ausmaß von jeweils 30 Minuten gehandelt. Somit sei die „verlängerte Dienstzeit“ in Form der nicht bezahlten Mittagspause bereits als Mehrdienstleistung abgegolten worden.
11 Weiters ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dem Revisionswerber gebührten auch nicht infolge der von ihm behaupteten Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Briefzusteller mit dem Code 8722“ seit 1. Jänner 2013 monatlich fünf pauschalierte Überstunden und 150 „Korridorstunden“.
12 Zur Zurückweisung des 1. Teilbegehrens des Antragspunktes 4. ging das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen davon aus, dass die Festlegung der Normalarbeitszeit für den Revisionswerber in dem betreffenden Zeitraum noch keine rechtlichen Konsequenzen gehabt habe, weshalb kein subjektives Recht auf Feststellung der Normalarbeitszeit bestanden habe. Auch handle es sich um kein strittiges Rechtsverhältnis oder Recht.
13 Zur Abweisung des 2. Teilbegehrens des Antragspunktes 4. wies das Veraltungsgericht darauf hin, es liege kein solcher Fall vor, in dem nach den Bestimmungen des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht angeordnete Mehrdienstleistungen „zulässig“ seien. Die dem Revisionswerber ab dem 1. Jänner 2013 angeordneten und genehmigten Mehrdienstleistungen seien ihm zur Gänze zuerkannt worden. Weitere nicht genehmigte, aber erbrachte Mehrdienstleistungen hätte der Revisionswerber überdies innerhalb von einer Woche nach Erbringung der Behörde schriftlich melden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
14 Zur Abweisung des 1. Teilbegehrens des Antragspunktes 5. und des 1. Teilbegehrens des Antragspunktes 6. ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angeführt, dass er Mehrdienstleistungen ab dem 1. Jänner 2013 geltend mache. Auch sein Rechtsvertreter habe dies bestätigt. Sämtliche seit Jänner 2013 angeordneten Mehrdienstleistungen seien zuerkannt bzw ausbezahlt oder in Zeitausgleich abgegolten worden.
15 Zur Zurückweisung des 2. Teilbegehrens des Antragspunktes 5. verneinte das Verwaltungsgericht neuerlich unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen eines Feststellungsinteresses des Revisionswerbers.
16 Zur Abweisung des 2. Teilbegehrens des Antragspunktes 6. wies das Verwaltungsgericht unter Berufung auf seine bisherigen Ausführungen darauf hin, dass dem Revisionswerber die Abgeltung von Mehrdienstleistungen im beantragten Ausmaß nicht gebühre. Deshalb bestünde auch keine entsprechende Gebührlichkeit einer Nebengebührenzulage und eine Änderung der Nebengebührenwerte bei der „Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage“ müsse nicht berücksichtigt werden.
17 Abschließend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Ausführungen im Bescheid vom 5. Dezember 2019 zur Frage der Verjährung von Ansprüchen zwar zutreffend seien, im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber jedoch keine Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen habe, ein Ausspruch über die Verjährung vor dem Hintergrund näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterbleiben habe.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Ab bzw Zurückweisung der Revision beantragte.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach ihm nicht die Abgeltung fünf pauschalierter Überstunden im Monat gebühre. Der Revisionswerber macht zusammengefasst geltend, ihm stünde für den Zeitraum vom 18. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 die Abgeltung von Mehrdienstleistungen in Form von fünf pauschalierten Überstunden im Monat zu, weil sein „Abzug“ als Zusteller mit 17. Juli 2016 rechtswidrig gewesen sei, weshalb er „dienst und besoldungsrechtlich“ so zu behandeln sei, als ob er als Briefzusteller vom „Code 8277“ nicht abgezogen worden sei.
23 Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass im Hinblick auf Beamte, die wie der Revisionswerber einen Anspruch auf eine bezahlte Pause haben, eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit dem „Code 8277“ nach den Vorgaben des § 4b Post Zuordnungsverordnung 2012 nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 21.7.2025, Ra 2024/12/0112 bis 0113, Rn 55). Folglich hätte der Revisionswerber ohnehin nicht auf einem Arbeitsplatz mit dem „Code 8277“ verwendet werden können. Im Übrigen ergibt sich nach der Aktenlage entgegen der Darstellung des Revisionswerbers auch nicht, dass in dem von ihm wiederholt ins Treffen geführten Bescheid vom 2. Dezember 2021 (in dem allein der Rechtskraft fähigen Spruch) festgestellt worden wäre, dass der Revisionswerber auf einem Arbeitsplatz mit dem „Code 8722“ verwendet worden ist. Folglich wird mit dem angesprochenen Vorbringen das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt.
24 Weiters wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach ihm für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2017 keine über die bereits abgegoltenen hinausgehende Mehrdienstleistungen iSd § 49 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) abzugelten seien. In diesem Zusammenhang beanstandet der Revisionswerber insbesondere die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung, aufgrund derer das Verwaltungsgericht davon ausging, der Revisionswerber habe in dem betreffenden Zeitraum keine über die bereits abgegoltenen Mehrdienstleistungen hinausgehende Dienstleistungen erbracht bzw nicht die Erbringung von Mehrdienstleistungen innerhalb einer Woche der belangten Behörde gemeldet. Der Revisionswerber behauptet in diesem Zusammenhang, ihm sei die Erbringung (zusätzlicher) Mehrdienstleistungen dadurch zumindest konkludent angeordnet worden, dass ihm aufgetragen worden sei, die gesamte Post jeweils am selben Tag zuzustellen.
25 Der als Rechtsinstanz tätige Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl etwa VwGH 21.7.2025, Ra 2023/12/0104, Rn 14, mwN).
26 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes „Überstundenanordnung“, sondern auch konkludent erfolgen kann. Eine solche Anordnung liegt etwa dann vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und bei Erteilung nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludente Anordnung zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist. Reicht die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen (vgl etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2024/12/0112 bis 0113, Rn 40, mwN).
27 Wie der zweite Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den § 49 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten (vgl etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2024/12/0112 bis 0113, Rn 41, mwN).
28 Fallbezogen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach ihm die Erbringung von (zusätzlichen) Überstunden nicht im Sinne dieser Rechtsprechung (konkludent) angeordnet worden sei, unvertretbar war. Insbesondere weist der Revisionswerber selbst darauf hin, dass die ihm erteilten Anordnungen widersprüchlich gewesen seien, weil ihm auch vorgeschrieben gewesen sei, jedenfalls die Dienstzeit einzuhalten. Schon deshalb ist nicht zu sehen, dass es unvertretbar war davon auszugehen, dass von keinem zur Anordnung von Überstunden befugten Organ ein Verhalten gesetzt worden ist, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden war.
29 Soweit das Vorbringen des Revisionswerbers im Übrigen darauf abzielt, dass damit behauptet werden solle, es seien solche Mehrdienstleistungen erbracht worden, die nach § 49 Abs. 1 BDG 1979 auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen gleichzuhalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BDG 1979 nicht einmal behauptet wird. Lediglich zur Voraussetzung des § 49 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 wurde dargetan, dass der Revisionswerber einem Personalvertreter Zeitaufzeichnungen übergeben habe, und behauptet, dieser habe die Unterlagen an die belangte Behörde weitergeleitet. Im Hinblick darauf, dass im Zulässigkeitsvorbringen auf die anderen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht eingegangen worden ist, kommt es auf die Frage der rechtzeitigen schriftlichen Meldung von erbrachten Mehrdienstleistungen aber nicht entscheidend an. Das lediglich auf diese Frage bezogene Vorbringen ist deshalb schon grundsätzlich nicht geeignet, darzulegen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es lägen keine iSd § 49 Abs. 1 BDG 1979 angeordneten Mehrdienstleistungen gleichzuhaltende Mehrdienstleistungen vor, verfehlt wäre. Folglich wurde auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
30 Weil nach dem Gesagten im Hinblick auf das Nichtvorliegen von (noch nicht abgegoltenen) Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung ausscheidet, erweist sich die Frage, ob der Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über seine Dienstzeit hinaus (weitere) Mehrdienstleistungen erbracht hat, für das gegenständliche Revisionsverfahren als nicht entscheidungsrelevant. Schon deshalb wird mit jenem Zulässigkeitsvorbringen, das gegen die Beurteilung der Nachvollziehbarkeit bzw Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgelegten Zeitnachweise gerichtet ist, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
31 Weiters macht der Revisionswerber geltend, ihm sei für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 16. Juli 2016 für die Dienstzeit von insgesamt 8,5 Stunden zusätzlich zu der bereits abgegoltenen halben Stunde (Mittagspause) eine weitere halbe Stunde täglich als Überstunde abzugelten, weil ihm in dieser Zeit tatsächlich keine Mittagspause gewährt worden sei; dies sei anhand der „automatisch eingebuchten Pausenzeiten in den Zeitnachweisen“ erkennbar. Überdies sei es nicht „lebensnahe“, dass dem Revisionswerber eine tägliche Pause eingeräumt gewesen sei, weil er doch in 8,5 Stunden „die gesamte Post“ habe austragen sollen. Mit diesen Ausführungen zur behaupteten automatischen Einbuchung der Pause tritt der Revisionswerber aber der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass ihm in seinem Dienstplan eine Pause eingeräumt gewesen sei, nicht entgegen. Ob der Revisionswerber diese ihm eingeräumte Pause auch tatsächlich konsumierte, erweist sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht maßgeblich (vgl VwGH 14.7.2025, Ra 2023/12/0104, Rn 11, mwN).
32 Zur ebenfalls in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Verjährungsthematik ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruches bedarf, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Nur in diesem Umfang kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte aus dem nach einem Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Beurteilung abzuleiten sein, dass kein Anspruch besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren; andererseits führt der Eintritt von Verjährung nicht dazu, dass die Feststellung eines Anspruchs unterbleiben könnte (vgl VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0034, Rn 16, mwN). Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer Gebührlichkeit der geltend gemachten Überstundenvergütung ausgegangen ist, kommt es somit auf die Frage der Verjährung nicht an.
33 Sodann wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision dagegen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Berücksichtigung der sich aus den verfahrensgegenständlichen Mehrdienstleistungen ergebenden Nebengebührenwerte bzw Hinzurechnung zur „Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage“ komme angesichts der Nichtgebührlichkeit der Abgeltung von Mehrdienstleistungen nicht in Betracht. Das zu dieser Frage erstattete Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers gründet sich jedoch auf die unzutreffende Annahme, es gebühre ihm sehr wohl eine Abgeltung für die in Rede stehenden Mehrdienstleistungen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem angesprochenen Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
34 Im Hinblick auf die Zurückweisung des mit dem 1. Teilbegehren des Antragspunktes 4. gestellten Feststellungsantrags behauptet der Revisionswerber das Bestehen eines rechtlichen Interesses unter Bezugnahme auf die aus seiner Sicht rechtswidrige Abgeltung von Überstunden durch „Belohnungen“ im Zeitraum „ab Einführung des KAP08“ ohne jedoch einen nachvollziehbaren rechtlichen Zusammenhang zu der von ihm beantragten Feststellung der Normalarbeitszeit herzustellen, weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird. Gleiches gilt auch für die nicht nachvollziehbaren Ausführungen zur Zurückweisung des mit dem 2. Teilbegehren des Antragspunktes 5. gestellten Feststellungsantrages.
35 Soweit sich der Revisionswerber im Übrigen dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht lediglich Mehrdienstleistungen ab dem 1. Jänner 2013 als verfahrensgegenständlich erachtet hat, tritt der Revisionswerber der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, in der dieses ausdrücklich auf entsprechende Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, nicht entgegen. Folglich zeigt der Revisionswerber insoweit nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar gewesen wäre, weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
36 In der Revision wird somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
37 Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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