Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des E K, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2023, W293 2264168 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Rückkehr an den Arbeitsplatz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 beantragte der Revisionswerber „die Rückkehr auf den von ihm vor seiner mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2017 aufgehobenen Versetzung innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Verwendungscode 0802 ‚ Gesamtzustelldienst ‘ in der Zustellbasis 9030 Klagenfurt“.
3 Begründend führte der Revisionswerber aus, er sei bis zum 26. Juni 2016 auf einem Arbeitsplatz in der Briefzustellung, Zustellbasis 9030 Klagenfurt, Verwendungsgruppe PT8, Verwendungscode 0802 „ Gesamtzustelldienst “, verwendet worden. Mit Weisung der belangten Behörde vom 21. Juni 2016 sei er mit Wirksamkeit vom 27. Juni 2016 für die Dauer von drei Monaten dem „Verteilzentrum Brief 9000 Villach“ dienstzugeteilt worden. Es sei zudem ein Versetzungsverfahren eingeleitet worden. Mit Weisung vom 26. September 2016 sei die Dienstzuteilung zum „Verteilzentrum Brief 9000 Villach bis zu seiner Versetzung“ verlängert worden.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2016 sei der Revisionswerber zum „Verteilzentrum Brief 9000 Villach mit Dienstort 9524 St. Magdalen“ versetzt worden und es sei ausgesprochen worden, dass er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Verwendungscode 0841 „ fachlicher Hilfsdienst/Logistik “ verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Bescheid mit Beschluss vom 18. Jänner 2017 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren habe die Dienstbehörde keinen Bescheid erlassen.
5 Obwohl die Versetzung zum „Verteilzentrum Brief 9000 Villach“ rechtlich nicht existent geworden sei, werde dem Revisionswerber die Rückkehr auf seinen vor der rechtsunwirksamen Versetzung innegehabten Arbeitsplatz verweigert. Vielmehr müsse er weiterhin seinen Dienst auf dem ihm mit dem aufgehobenen Versetzungsbescheid vom 22. September 2016 zugewiesenen Arbeitsplatz „ fachliche Hilfsdienst/Logistik “, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8 mit Dienstort 9524 St. Magdalen, verrichten.
6 Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Revisionswerber den verfahrenseinleitenden Antrag vom 4. Juni 2018 durch einen anwaltlichen Vertreter gestellt hat.
7 Mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Begründend führte sie aus, es gebe nach „höchstgerichtlicher Judikatur“ kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz. In Ermangelung der Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechtes sei der Antrag zurückzuweisen.
8 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision erklärte es für nicht zulässig.
9 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Revisionswerber kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe, weshalb sein Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform Gesetz 1993, ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP, wonach im Falle des Obsiegens in einem Versetzungsverfahren ein Anrecht auf die Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz bestehe, sei nichts zu gewinnen, weil Gegenstand dieses Verfahrens nicht sei, inwieweit der Revisionswerber wieder mit Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes betraut sei, sondern nur, ob die Zurückweisung seines Antrags auf Rückkehr auf einen bestimmten Arbeitsplatz rechtmäßig gewesen sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte. Der Revisionswerber erstattete eine Replik.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beamter die Möglichkeit, sowohl eine tatsächlich erfolgte Versetzung im Wege der Erhebung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid als auch die durch Weisung erfolgte Dienstzuteilung im Wege eines zulässigen Feststellungsbegehrens im Verwaltungsweg zu bekämpfen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0020, Rn 11, mwN, s auch VwGH 21.3.2023, Ra 2022/12/0100, Rn 21).
15 Der Revisionswerber hat seine mit Bescheid vom 22. September 2016 vorgenommene Versetzung zum „Verteilzentrum Brief 9000 Villach mit Dienstort 9524 St. Magdalen“ bereits mit Beschwerde bekämpft. Der Versetzungsbescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Jänner 2017 behoben.
16 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der durch einen Rechtsanwalt verfasste und eingebrachte Antrag des Revisionswerbers vom 4. Juni 2018 „auf Rückkehr“ auf seinen zuvor „innegehabten“ Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Code 0802 „ Gesamtzustelldienst “ in der Zustellbasis 9030 Klagenfurt. Dieser Antrag wurde gestellt, nachdem der Revisionswerber einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt und diese Dienstzuteilung „verlängert“ worden war. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags „auf Rückkehr“ vom 4. Juni 2018 befand sich der Revisionswerber seinen eigenen Angaben zufolge auf einem „Arbeitsplatz ‚ fachliche Hilfsdienst/Logistik‘ , Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8 mit Dienstort 9524 St. Magdalen“.
17 Bei einer Dienstzuteilung handelt es sich um eine mit Weisung vorgenommene Personalmaßnahme. Zur Klärung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört (oder ob sie ihn in subjektiven Rechten verletzt), steht nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsverfahren zur Verfügung.
18 Einen solchen Antrag, dass festgestellt werden möge, ob die Befolgung der laut Revisionsvorbringen durch Weisung erfolgten „Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 9000 Villach“ (weiterhin) zu seinen Dienstpflichten gehört, hat der Revisionswerber nicht gestellt. In einem solchen Verfahren hätte die Gelegenheit bestanden, dem in der Revision in den Vordergrund gestellten Interesse an einer Feststellung daran, ob ein weiterer Einsatz des Revisionswerbers auf dem Arbeitsplatz, zu dem er „dienstzugeteilt“ wurde, zu seinen Dienstpflichten gehört oder seine Verwendung vielmehr wieder an seinem Stammarbeitsplatz in der Briefzustellung, Zustellbasis 9030 Klagenfurt, zu erfolgen hat, Rechnung zu tragen.
19 Das vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber gestellte Antragsbegehren „auf Rückkehr“ auf einen zuvor „innegehabten“, näher bezeichneten Arbeitsplatz zielt demgegenüber nicht auf eine Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Befolgungspflicht der Weisung betreffend Dienstzuteilung, sondern auf die Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts ab. Ein solches Begehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig (vgl VwGH 7.1.2025, Ra 2023/12/0058 und 0060, Rn 33, mwN; 21.2.2022, Ra 2021/12/0058, Rn 15, mwN; vgl weiters etwa auch dazu, dass ein Versetzungsantrag eines Beamten mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung vermittelt, die Entscheidungen VwGH 24.1.1996, 95/12/0026; 20.5.1992, 91/12/0168; 21.2.2022, Ra 2021/12/0004; 21.2.2022, Ra 2021/12/0058, [letztere zu einem Antrag, eine Dienstzuteilung „sofort aufzuheben“ und dem Beamten einen „fixen Rayon zur Verfügung zu stellen“]). Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis nicht ab. Dem Revisionswerber gelang es folglich nicht, mit seinem Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
20 Zum Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Antrag des Revisionswerbers von der belangten Behörde zurückgewiesen worden ist. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG sieht vor, dass die Verhandlung auch dann entfallen kann, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein, etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl VwGH 2.12.2024, Ra 2023/12/0098, Rn 9, mwN).
21 Dass Derartiges der Fall gewesen wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt: Ein substantiiertes Vorbringen dahin, dass das Bundesverwaltungsgericht das ihm durch diese Rechtsvorschrift eingeräumte Ermessen im Sinne obiger Rechtsprechung fehlerhaft ausgeübt hätte, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es handle sich bei der Rechtsfrage, ob der Revisionswerber nach Behebung der Versetzungsbescheide ein Anrecht auf Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz in der Zustellbasis Klagenfurt habe, um eine komplexe Rechtsfrage, weil diesbezüglich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, nicht aufgezeigt. Auch in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2022 hat der Revisionswerber kein relevantes Tatsachenvorbringen erstattet, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
22 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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