Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Mag. Dr. S S, MA, vertreten durch die Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2025, W290 2282889 1/10E, betreffend Verletzung des ORF Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien; weitere Partei: [nunmehr] Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg eine auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF Gesetz (ORF G) gestützte Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin, die in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei gestanden sei, eine Schlechterstellung (Ablehnung von Recherchen, Weisung, nur noch „prophylaktische Nachrufe“ zu verfassen) infolge ihres Konflikts mit ihrer ehemaligen Vorgesetzten im Hinblick auf die Durchführung eines Interviews geltend gemacht habe, wobei die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang von einer Einmischung in ihre Arbeit und Beeinträchtigung ihrer journalistischen Unabhängigkeit ausgegangen sei. Sie habe eine Verletzung der §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 4 und 5 und 32 Abs. 1 ORF G durch die mitbeteiligte Partei geltend gemacht.
3 Dazu stellte das Verwaltungsgericht fest, dass am 12. oder 13. Oktober 2022 die Pressesprecherin des damaligen Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die Vorgesetzte der Revisionswerberin über die Möglichkeit eines Interviews mit dem Bundesminister unter Beachtung einer Sperrfrist informiert habe. Der angebotene Themenbereich habe den Arbeitsmarkt und das Budget betroffen; darüber hinausgehende Fragen seien bei der Vereinbarung des Interview Termins weder von der Pressesprecherin noch der Vorgesetzten der Revisionswerberin ausgeschlossen worden. Die Revisionswerberin, die vor dem Interview mit ihrer Vorgesetzten nicht über inhaltliche Details gesprochen habe, sei von den Rahmenbedingungen des Interview Termins über eine (weitere) Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei mit dem Hinweis, dass die Vorgesetzte den Termin organisiert habe, per E Mail in Kenntnis gesetzt worden. Diese Beauftragung sei üblich gewesen und habe sich nicht wesentlich von Aufträgen, die die Revisionswerberin zuvor erhalten und für die mitbeteiligte Partei ausgeführt habe, unterschieden. Die Revisionswerberin habe sich durch das E Mail (zunächst) auch nicht unter Druck gesetzt gefühlt.
4 Am Tag des Interviews (dem 14. Oktober 2022) habe die Pressesprecherin des Bundesministers unmittelbar vor Drehbeginn im Wirtschaftsministerium zur Revisionswerberin gesagt: „Gut, dass die Kamera aufgestellt ist, der Minister kommt gleich für ‚OT‘ [gemeint: ‚Originalton‘], gespielt wird es ja am Sonntag, wissen’s, wegen der Sperrfrist.“ Daraus habe die Revisionswerberin den Schluss gezogen, der Bundesminister und seine Pressesprecherin würden glauben, dass „schon alles im Vorfeld ausgemacht“ sei. Ihren Unmut darüber habe die Revisionswerberin unter anderem dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nach der Qualifikation der Pressesprecherin erkundigt und darauf hingewiesen habe, man sei „nicht in Nordkorea“. Immer noch verärgert über die aus ihrer Sicht erfolgte unzulässige Absprache habe die Revisionswerberin dem Bundesminister erklärt, dass sie „als Mikrofonständer nicht geeignet“ sei und man das nächste Mal eine Praktikantin anfordern möge. Das Interview habe die Revisionswerberin schließlich so führen können, wie sie es unter Beachtung ihrer journalistischen Verantwortung als richtig erachtet habe. Nach dem Termin habe die Revisionswerberin mit ihrer Vorgesetzten telefoniert, weil sich die Pressesprecherin über das persönliche Auftreten der Revisionswerberin beklagt habe. In diesem Gespräch habe die Vorgesetzte der Revisionswerberin folgende Anweisung gegeben: „Das wird am Sonntag wie geplant auf Sendung gehen und du machst die Story Arbeitsmarkt Budget.“ Diese Anweisung habe nicht darauf abgezielt, bestimmte Inhalte des Interviews von der Beitragsgestaltung auszunehmen. Die Revisionswerberin habe ihre Vorgesetzte um eine schriftliche Anweisung ersucht, dass „der Minister und sein ‚Interview‘ genau zum Thema Arbeitsmarkt/Budget für die ZIB 1 produziert werden muss.“ Eine solche Anweisung sei unterblieben. Der von ihr frei gestaltete Beitrag sei am 16. Oktober 2022 in der ZIB 1 gesendet worden.
5 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Zeugenaussagen der ehemaligen Vorgesetzten der Revisionswerberin und einer weiteren Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei, denen zufolge Ministerien regelmäßig Interviews zu bestimmten aktuellen Themen anbieten würden, wobei Fragen fernab des angebotenen Themas bei diesen Interviews selbstverständlich zulässig seien, wenn auch damit gerechnet werden müsse, dass der Interviewte sie nicht beantworte. Auch sei so das Verwaltungsgericht gemeinhin bekannt, dass Minister mit Fragen, die ihnen möglicherweise unangenehm seien, rechnen müssten und auch rechnen würden. Die von der Revisionswerberin als irritierend empfundenen Angaben zum geplanten Sendetermin und die Sperrfrist hätten von den Zeuginnen damit erklärt werden können, dass bei mehreren (exklusiven) Interview Terminen ein Wettbewerbsvorteil für Medienunternehmen mit einem früheren Termin üblicherweise vermieden werden solle und der Sendetermin keineswegs verbindlich gewesen sei, weil der geplante Beitrag jederzeit dringenderen Themen hätte weichen können. Dass die ehemalige Vorgesetzte der Revisionswerberin eine unmissverständliche Drohkulisse in der Absicht, auf den Beitrag der Revisionswerberin inhaltlich einzuwirken, aufgebaut habe, sei nicht ersichtlich. Mit der Bezugnahme auf das nur grob und keinesfalls abschließend skizzierte Thema habe die Vorgesetzte während des Telefonats offensichtlich klargestellt, dass die Revisionswerberin trotz der Vorfälle im Ministerium den Beitrag nach wie vor erstellen sollte. Die Revisionswerberin selbst habe angegeben, keine Anweisung erhalten zu haben, konkrete Informationen aus dem Interview nicht zu verwenden, zumal das Telefonat mit der Vorgesetzten gar nicht über inhaltliche Details des Interviews, sondern im Wesentlichen über das persönliche Auftreten der Revisionswerberin im Wirtschaftsministerium geführt worden sei. Auch sei die von der Revisionswerberin erbetene schriftliche Anweisung ausgeblieben, und es sei nicht ersichtlich, welches Interesse ihre Vorgesetzte hätte haben können, Informationen abseits des im Auftrag skizzierten Themas gezielt zu unterdrücken.
6 Rechtlich knüpfte das Verwaltungsgericht an den letzten Satz des § 32 Abs. 1 ORF G an, wonach journalistischen Mitarbeitern aus einer gerechtfertigten Weigerung (in Bezug auf Eingriffe in die Freiheit der journalistischen Berufsausübung) kein Nachteil erwachsen dürfe. Im vorliegenden Fall mangle es jedoch bereits an einer solchen berechtigten Weigerung, der eine unzulässige Einflussnahme (im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben) vorausgegangen sei. Es könne keine Rede davon sein, dass das Verhalten der ehemaligen Vorgesetzten der Revisionswerberin rund um das Interview mit dem Wirtschaftsminister auf die Unterdrückung von Informationen über bestimmte Tatsachen oder eine vergleichbare Einflussnahme abgezielt habe. Weder vor noch während noch nach dem Interview am 14. Oktober 2022 seien die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung der Revisionswerberin in Frage gestellt gewesen, weil es keine Absprachen zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Wirtschaftsministerium über den Inhalt des Interviews und auch keine Anweisung der mitbeteiligten Partei, den Wirtschaftsminister mit bestimmten Fragen nicht zu konfrontieren oder bestimmte Informationen im zu gestaltenden Beitrag nicht zu verwerten, gegeben habe. Bei diesem Ergebnis könne dahinstehen, ob die von der Revisionswerberin vorgebrachten Folgen in einem Kausalzusammenhang mit dem Interview stünden und unter den Begriff des Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 letzter Satz ORF G fielen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Revisionswerberin, die mit Eingaben vom 20. November 2025 und vom 21. Jänner 2026 weitere Unterlagen vorlegte und zum angefochtenen Erkenntnis ausführlich inhaltlich Stellung nahm.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung tritt die Revision zwar der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes entgegen. Sie wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht aus dem Umstand des Unterbleibens einer schriftlichen Anweisung durch die Vorgesetzte der Revisionswerberin den Schluss gezogen habe, es habe keine einschränkenden Anweisungen gegeben. Die Tatsache, dass die Vorgesetzte nicht bereit gewesen sei, ihre Anweisungen zu verschriftlichen, könne denklogisch nicht die Behauptung stützen, es habe keine überschießenden Anweisungen gegeben. Nach den logischen Denkgesetzen könne die Verweigerung der schriftlichen Anweisung nur so verstanden werden, dass die Vorgesetzte der Revisionswerberin einen Grund gehabt habe, die getätigten Anweisungen nicht „schwarz auf weiß“ zu geben.
12Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/03/0098, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes außerdem nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. nochmals VwGH 16.10.2025, Ra 2025/03/0098, mwN).
13Eine derartige Unschlüssigkeit oder Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Feststellung traf, dass die ehemalige Vorgesetzte der Revisionswerberin keine einschränkende Anweisung erteilt hat. Es hat sich dabei nicht nur auf die Aussagen der Vorgesetzten der Revisionswerberin und einer weiteren Mitarbeiterin der mitbeteiligten Partei, die als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden, sondern auch auf verschiedene andere Erwägungen gestützt, wie etwa die Angaben der Revisionswerberin hinsichtlich des Inhalts des Telefonats mit ihrer damaligen Vorgesetzten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass auch eine schriftliche Anweisung trotz Aufforderung ausgeblieben sei, erweist sich nur als eines von mehreren Argumenten, die ansonsten in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret in Frage gestellt werden. Schon deshalb ist der lediglich auf diesen Hinweis bezogene Vorwurf des Widerspruchs mit den Gesetzen der Logik in der Zulässigkeitsbegründung nicht geeignet aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit unvertretbar wäre. Im Übrigen wird in den Revisionsausführungen auch nicht dargelegt, weshalb das Unterbleiben einer schriftlichen Anweisung denklogisch nur als Indiz für eine unzulässige Einflussnahme interpretiert werden könnte. Die Revision, die damit in erster Linie die eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle jener des Verwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte, vermag nicht darzutun, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 12.5.2023, Ra 2022/06/0204, mwN).
14 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage geltend gemacht, ob die Dienstanweisung, einen Minister nur zu vereinbarten Themenkomplexen zu befragen, bzw. eine Absprache über einen fixen Sendeplatz und zeitpunkt eine unzulässige Einflussnahme auf die journalistische Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 ORF G darstelle. Eine Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung liege insofern vor, als das Verwaltungsgericht eine unzulässige Einflussnahme im Sinne des § 32 Abs. 1 ORF G bloß in einer Anweisung, den Minister mit bestimmten Fragen nicht zu konfrontieren oder bestimmte Informationen im Beitrag nicht zu verwerten, gesehen hätte. Die individuelle journalistische Freiheit werde aber auch durch die „umgekehrte“ Anweisung, den Minister nur mit ausgewählten Fragen zu ausgewählten Themenkomplexen zu befragen, eingeschränkt.
15 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt: Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich gerade nicht, dass die ehemalige Vorgesetzte der Revisionswerberin eine dienstliche Anweisung erteilt hätte, den Wirtschaftsminister nur zu vereinbarten Themenkomplexen zu befragen oder Antworten zu anderen Themenkreisen nicht im Beitrag zu verwerten. Das Verwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass die nach dem Interview im Rahmen des Telefonats gegebene Anweisung der Vorgesetzten der Revisionswerberin nicht zum Ziel hatte, bestimmte Inhalte des Interviews von der Beitragsgestaltung auszunehmen, sondern der Klarstellung diente, dass die Beauftragung der Revisionswerberin mit dem Beitrag zu dem grob skizzierten Thema aufrecht bleibe. Insgesamt ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Fragen abseits des angebotenen Themas zulässig waren und von der Revisionswerberin auch gestellt wurden. Auch der in Rede stehende Sendetermin war nicht verbindlich festgelegt.
16Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne (mit Erfolg) weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutungzu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/03/0070, mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Revisionswerberin das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht darzulegen vermochte.
17Was die nach Revisionserhebung eingebrachten Unterlagen und die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin vom 20. November 2025 und vom 21. Jänner 2026 betrifft, ist darauf im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten ist (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0091, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2026
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