Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der H K, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Oktober 2024, VGW 002/V/011/7268/2024 2, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 2. Mai 2024 erkannte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Revisionswerberin der fünffachen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig. Sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H GmbH und somit als die zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 20. Oktober bis zum 30. November 2023 zu einer näher angeführten Zeit in einem konkret bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen, nämlich in Form von Kartenpokerspielen, im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem in diesem Lokal entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geduldet worden sei, dass fünf konkret bezeichnete Pokertische mit Gestell und das dazugehörende Kartenmischgerät sowie ein Karton mit Jetons und Karten aufgestellt gewesen seien, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen im Inland gehabt hätten, wobei die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen gegen Entgelt im Lokal geduldet und dadurch verbotene Glücksspiele (Pokerspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Es sei Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an verbotenen Glücksspielen geboten worden, bei denen Spieler zur Teilnahme einen Einsatz zu leisten gehabt hätten und nach Leistung desselben ein Gewinn in Aussicht gestellt worden sei. Für den Betrieb dieser Geräte sei keine Bewilligung oder Konzession vorgelegen. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei sei zu einem näher angeführten Zeitpunkt festgestellt worden, dass dadurch Glücksspiele (Pokerspiele) in unterschiedlichen Einsatzhöhen in Form von verbotenen Ausspielungen hätten gespielt werden können.
2Die Revisionswerberin habe dadurch in fünf Fällen „§ 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. i.V.m § 9 Abs. 1 VStG“ verletzt. Über sie wurden gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000, (sowie Ersatzfreiheitsstrafen zu je zwei Tagen) verhängt. Zudem wurde sie zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 1.500, verpflichtet.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Schuldfrage als unbegründet ab und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von „€ 600, je Eingriffsgegenstand“ fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2024, E 4421/2024 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst bezugnehmend auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Oktober 2023, VGW 002/V/011/170/2022 und VGW002/V/011/171/2022, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes sowie eine Befangenheit des erkennenden Richters und sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2025, Ra 2025/12/0028, verwiesen, mit dem zu einem inhaltsgleichen Zulässigkeitsvorbringen vor dem Hintergrund eines vergleichbaren Sachverhaltes festgehalten wurde, dass damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
10 Weiters macht die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zum Verschulden oder zu Erschwerungs- und Milderungsgründen getroffen. Weiters behauptet die Revisionswerberin, sie treffe, „weder Verschulden noch irgendeine Fahrlässigkeit“, weil sie drauf vertraut habe, die Durchführung der Pokerspiele sei im Hinblick auf den angesprochenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes rechtmäßig.
11 Dieses Vorbringen kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich festgehalten hat, das „illegale Pokerspiel“ sei „wider besseren Wissens“ wieder aufgenommen worden und das Vertrauen auf eine anwaltliche Auskunft könne nicht als entschuldigend gewertet werden, sowie angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich den Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigte, nicht nachvollzogen werden.
12 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln als Zulässigkeitsgründe auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl VwGH 25.6.2025, Ra 2024/12/0148, Rn 10, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, in der insoweit lediglich behauptet wird, das Verwaltungsgericht wäre, hätte es entsprechende Feststellungen getroffen, zu dem Ergebnis gekommen, der Revisionswerberin sei kein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit anzulasten, nicht gerecht. Auch insoweit wird daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
14 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in der Revision gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung.
Wien, am 13. Oktober 2025